Feuerschutztür

Feuerschutztür
Brandschutztür

Brandschutztüren haben die Aufgabe, Wandöffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen das Durchdringen von Feuer zu sichern.

Wo Brandschutztüren einzubauen sind, ist in der Landesbauordnung bzw. den jeweils gültigen Sonderbauvorschriften geregelt (In Deutschland und Österreich hat jedes Bundesland eine eigene Bauordnung). Im Allgemeinen werden Brandschutztüren zwischen notwendigen Fluren und Treppenräumen und in Brandwänden gefordert. Zur Unterteilung von langen Fluren werden üblicherweise Rauchschutztüren eingesetzt.

Die Anforderungen an Brandschutztüren werden durch Brandprüfungen gemäß der DIN 4102 (D) bzw. der ÖNORM B 3850 (Ö) geregelt. Es gibt folgende Feuerwiderstandsklassen: T30, T60, T90, T120 und T180. Die Zahl hinter dem T gibt die Dauer in Minuten an, welche die Tür den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindern und sich dann noch öffnen lassen muss.

Welche Feuerwiderstandsklasse für eine Tür erforderlich ist, richtet sich nach der Gebäudenutzung und den Anforderungen an die Wand, in die sie eingebaut wird. Scheiben, welche in Brand-/Rauchschutztüren eingebaut sind, müssen eine „F“-Widerstandsklasse besitzen, und zwar dieselbe wie die entsprechende Tür.

Brandschutztüren müssen immer selbstschließend sein und dürfen nicht mit Keilen oder ähnlichem offen gehalten werden. Moderne Brandschutztüren sind oftmals an einen Rauchmelder gekoppelt und verfügen über eine Kombination von Türschließmittel und Feststellanlage. Die Feststellanlage hält die Tür im gewünschten Winkel offen. Löst der Rauchmelder Alarm aus schließt das Türschließmittel die Tür automatisch.

Zusätzlich können Brandschutztüren auch rauchdicht sein um die Verbreitung von Rauch zu verhindern. Eine Brandschutztür ist nicht zwangsläufig rauchdicht, umgekehrt gibt es rauchdichte Türen, die keine Anforderung eines Brandschutzes erfüllen. Die genauen Anforderungen an Rauchschutztüren regelt die DIN 18095. Eine Tür der Feuerwiderstandsklasse T30 mit Rauchschutzfunktion nach DIN 18095 nennt sich T30-RS.

Die Rauchdichtigkeit wird über eine mindestens dreiseitig umlaufende Dichtung gewährleistet, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem und heißem Rauch (bis zu 200 °C) verhindert. Sie sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Rauchschutztüren müssen ebenfalls immer selbstschließend sein.

Brandschutztüren müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) als sog. "Feuerschutzabschlüsse" bauaufsichtlich zugelassen sein. Rauchschutztüren benötigen lediglich ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle. Die Zulassung regelt auch den Einbau. Brandschutztüren (ebenso Rauchschutztüren) bilden eine Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen.

Brand- und Rauchschutztüren verschiedener Klassen gibt es sowohl aus Stahl, Aluminium und Holz, als auch als Mischkonstruktionen dieser Materialien.

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