Rauchschutztür

Rauchschutztür

Eine Rauchschutztür ist eine selbstschließende Tür, die in Gebäuden im Brandfall verhindern soll, dass Rauchgase sich durch das Gebäude weiterverbreiten.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Begriffe und Anforderungen für Rauchschutztüren (RS) sind in der DIN 18095 Teil 1 festgelegt. Rauchschutztüren (RS) nach der Norm DIN 18095 sind selbstschließende Türen und dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern. Die für Rauchschutztüren zulässige Leckrate wird nach der DIN 18095-1, bezogen auf eine Zeitspanne von 10 Minuten, für die Rettung bei einem Entstehungsbrand mit beginnender Verrauchung als ausreichend angesehen.

Rauchschutztüren (RS-Türen) nach DIN 18095 sind keine Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102 Teil 2.

Einsatz

Rauchschutztüren (RS-Türen) müssen dort eingebaut werden, wo sie nach bauaufsichtlichen Vorschriften für Rauchschutztüren gefordert werden (Musterbauordnung - MBO 2002):

  • § 35 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 MBO: Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie [...] rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben.
  • § 35 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 MBO: In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.
  • § 35 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 MBO: In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.
  • § 36 Abs. 3 S. 1 MBO: Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen.

In Fällen, in denen eine Raumtrennung sowohl durch eine Rauchschutztür (RS-Tür) nach DIN 18095 Teil 1 wie auch durch eine Brandschutztür/Feuerschutztür nach DIN 4102 Teil 5 erfolgen muss, kann eine Tür Verwendung finden, die beide Anforderungen erfüllt, das heißt eine Brandschutztür/Feuerschutztür mit Rauchschutzfunktion.

Rauchschutztüren sind zu unterscheiden von dichtschließenden Türen.
Für dichtschließende Türen gelten geringere Anforderungen. Sie werden nach der (Musterbauordnung - MBO 2002) in diesen Fällen gefordert:

  • § 29 Abs. 5 MBO: Öffnungen in Trennwänden [1) zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren; 2) zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr; 3) zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss] müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2)
  • § 30 Abs. 8 S. 2 MBO: Öffnungen [in inneren Brandwänden] müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
  • § 35 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 MBO: In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
  • § 36 Abs. 4 S. 4 MBO: Türen in [den Wänden notwendiger Flure] müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
  • § 45 Nr. 2 MBO: Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume [...] Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht und selbstschließenden Abschlüssen haben.

Bezeichnung

  • Rauchschutztür (RS), einflügelig (1) Tür DIN 18095 – RS-1
  • Rauchschutztür (RS), zweiflügelig (2) Tür DIN 18095 – RS-2

Anforderungen

Schließmittel und Feststellanlagen bei Rauchschutztüren

Rauchschutztüren müssen selbständig schließen. Bei den Rauchschutztüren sind Türschließer nach DIN 18263 zu verwenden. Das selbständige Schließen einer Rauchschutztür darf nur mit Hilfe von Feststellanlagen behindert werden, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist.

Kennzeichnungsschild

Rauchschutztüren sind mit einem Kennzeichnungsschild – Rauchschutz DIN 18095 – zu versehen. Der Betreiber ist für den einwandfreien Zustand der Rauchschutztür verantwortlich.

Sonstige Anforderungen

Rauchschutztüren in allgemeinen zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, dürfen keine unteren Anschläge und keine Schwellen haben.

Prüfung

Rauchschutztüren werden von der Öffnungs- und Schließfläche an der größten geforderten Tür auf Dichtigkeit geprüft. Die Dichtigkeitsprüfung bei Rauchschutztüren erfolgt an einer betriebsbereiten und fachgerecht eingebauten Rauchschutztür.

Gütesicherung

Jede Rauchschutztür erhält ein Kennzeichnungsschild (Rauchschutztür) und wird mit einer Werksbescheinigung geliefert.

Beschläge, Drückergarnituren, Schlösser, Schließmittel dürfen nur verwendet werden, wenn für diese Bauprodukte ein Verwendbarkeitsnachweis – ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – vorliegt und die Einbauvorschriften für Rauchschutztüren beachtet werden.

nachgerüstete Rauchschutztür

Mittels geeigneter Nachrüstsysteme ist es mittlerweile möglich, an bestehenden Feuerschutzabschlüssen eine Rauchschutzfunktion nachzurüsten. Diese geprüften Systeme erreichen die von der DIN 18095 geforderte Rauchdichtigkeit. Durch dieses Verfahren können die Rauchschutzeigenschaften von bestehenden Türen verbessert werden. Der Einsatz ist aber im Vorfeld mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

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