Firmenbuchnummer

Firmenbuchnummer
Dieser Artikel bezieht sich auf das Firmenbuch (Handelsregister) in Österreich. Für die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland siehe Handelsregister (Schweiz) und Handelsregister (Deutschland). Weitere ähnliche Register gibt es fast in jedem Land, bei unterschiedlichen Organisationen. In den Niederlanden wird das Handelsregister bei der Handelskammer geführt.
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Das Firmenbuch (commercial register) ist ein öffentliches Verzeichnis (Register), in dem die wichtigsten rechtserheblichen Tatsachen und Rechtverhältnisse folgender Rechtsträger einzutragen sind (§ 2 FBG; BGBl. 1991/10 idF BGBl I 2005/120):

  1. Einzelunternehmer (wenn sie nicht nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen ist die Eintragung gemäß § 8 Abs. 1 UGB freiwillig)
  2. offene Gesellschaften (oG)
  3. Kommanditgesellschaften (KG)
  4. Aktiengesellschaften (AG)
  5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  8. Sparkassen
  9. Privatstiftungen
  10. Europ. wirt. Interessensvereinigungen
  11. Europ. Gesellschaften (SE)
  12. Europ. Genossenschaften (SCE)

Das Firmenbuch wurde 1991 als automationsunterstützter Ersatz für das Handelsregister und das früher gesondert geführte Genossenschaftsregister (beide händisch geführt) eingeführt.

Inhaltsverzeichnis

Erklärung

Es wird beim örtlich zuständigen Landesgericht (beispielsweise in Wien beim Handelsgericht Wien, in Graz beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) im außerstreitigen Verfahren geführt und besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Jeder eingetragene Rechtsträger erhält eine zentral für das gesamte Bundesgebiet vorgegebene Firmenbuchnummer (FN), auch wenn der Sitz verlegt, der Name oder die Rechtsform geändert wird. Diese Firmenbuchnummer ist daher österreichweit zur eindeutigen Kennzeichnung eines Rechtsträgers geeignet. Auch nach der Löschung des Rechtsträgers bleibt die Firmenbuchnummer bestehen und es können historische Firmenbuchabfragen eingeholt werden. Die Firmenbuchnummer besteht aus einer fünf-stelligen Zahl, der als Prüfzeichen ein Kleinbuchstabe folgt.

Das Hauptbuch wird digital geführt und enthält alle wesentlichen die Unternehmung betreffenden Daten.

Die Urkundensammlung ist ein Akt über die Unternehmung, der neben dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter- und Geschäftsführerliste, Musterunterschriften, Bankbestätigungen, Gesellschafterbeschlüsse, usw. enthält.

Seit 11. Juli 2005 wird die Urkundensammlung des Firmenbuches österreichweit im Bundesrechenzentrum als zentrale Datenbank geführt und ist weltweit einsehbar.

Inhalt

Im Firmenbuch (Hauptbuch) werden nur bestimmte eintragungsfähige Tatsachen vermerkt:

  • die Firmenbuchnummer (FN);
  • die Firma (Name des Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt);
  • die Rechtsform;
  • der Sitz sowie der Sitz von Zweigniederlassungen und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
  • eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges;
  • Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages;
  • Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmannes, vertretungsbefugter Personen, Prokuristen und Liquidatoren (Abwickler); bei oG, KG und Erwerbsgesellschaften werden Namen und Geburtsdaten der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten (Höhe der Vermögenseinlage), bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung und den Aktiengesellschaften Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Aufsichtsrates eingetragen;
  • Namen und Geburtsdaten der Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. sowie Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen;
  • das Grund- oder Stammkapital;
  • bestimmte weitere Rechtsverhältnisse, wie Beginn der Gesellschaft, Einleitung eines Insolvenzverfahrens usw.

Hinweise

Die Eintragungen ins Firmenbuch erfolgen in der Regel nur auf Antrag der beteiligten Personen. Ausnahmsweise werden gewisse Eintragungen von Amts wegen vorgenommen, z.B. Eintragung und Konkurseröffnung.

Die Firmenbucheintragungen werden — mit gewissen Ausnahmen — im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herausgegebenen Zentralblatt für Eintragungen ins Firmenbuch der Republik Österreich veröffentlicht. Eintragungen über Einzelunternehmer, oG und KG in der Datenbank des Firmenbuchs gelten als bekannt gemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

Das Firmenbuch (Hauptbuch) gilt als öffentliches Verzeichnis, in das jeder Einsicht nehmen kann. Die über das Internet kostenpflichtig erstellte Abfrage ist jedoch keine öffentliche Urkunde. Sollte eine öffentliche Urkunde benötigt werden (zB Beweiszwecke, amtlicher Verkehr), so muss diese Abfrage von einem Firmenbuchgericht hergestellt werden oder bei einem öffentlichen Notar abgefragt und von diesem beglaubigt werden. Seit einiger Zeit können auch Firmenbuchauszüge mit Amtssignatur über das Internet erstellt werden. Somit wird nicht mehr zwingend ein Notar zur Beglaubigung benötigt. Nachteil: derzeit nur für aktuelle Auszüge, nicht jedoch für Firmenbuchauszüge mit Auszug der Gewerbeberechtigung und/oder historischen Daten.

Die Urkunden werden von den Gerichten in 2 Varianten gespeichert: gerichtsintern oder freigegeben für die Öffentlichkeit. Es besteht somit die Möglichkeit, die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke, welche für den öffentlichen Zugriff über das Internet freigegeben wurden, kostenpflichtig über eine Verrechnungsstelle im pdf-Format anzusehen. Die online abgefragten Urkunden können wahlweise mit oder ohne elektronischer Amtssignatur abgerufen werden. Nachteil: derzeit nur bis zu einer Dateigröße bis 1 MB.

Siehe auch

Weblinks


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