- Fließender Verkehr
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Als Fließender Verkehr werden alle nicht geparkten Fahrzeuge bezeichnet, unabhängig ob sie derzeit fahren oder halten, nicht aber Parken.
Im Polizeiwesen ist die Regelung des fließenden Verkehrs eine hoheitliche Aufgabe, die übrigens auch Verkehrskadetten und Mitglieder der Rettungskette wahrnehmen dürfen.
In den Straßenbaurichtlinien werden Flächen und Einrichtungen, die der Fortbewegung von Fahrzeugen dienen, als Anlagen des fließenden Verkehrs bezeichnet. Dazu zählen neben Fahrstraßen auch Sonderwege wie Feldwege, Radwege und auch Fußwege.
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