Forschungsstelle Abmahnwelle e. V.

Forschungsstelle Abmahnwelle e. V.

Die Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. ist eine Selbsthilfeeinrichtung für Betroffene von Massenabmahnungen mit Sitz in Geislingen an der Steige.

Inhaltsverzeichnis

Zielsetzung

Das Webprojekt sieht seine Aufgabe im Bereich der Forschung, Dokumentation und Information zum Abmahnwesen. Die Satzung des Vereines beinhaltet:

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Rechts der neuen Medien und des Datenschutzrechts.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der Anwendung der Abmahnung als Instrument zur außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung und der Beteiligung an der Rechtsfortbildung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Rechts im Internet und des Datenschutzrechts. Es sollen Forschungsergebnisse zeitnah veröffentlicht, wissenschaftliche Veranstaltungen für die interessierte Öffentlichkeit durchgeführt und Informationen zu diesem Bereich gesammelt, ausgewertet und u.a. im Internet zur Verfügung gestellt werden.


Aktivitäten

Zu diesem Zweck sammelt die Forschungsstelle Abmahnwelle aktuelle Abmahnungen; sie will so für die Bedeutung der Abmahnung sensibilieren, damit Abgemahnte eine berechtigte von einer unseriösen Abmahnung unterscheiden können. Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) dürften keine rechtsverbindliche Auskunft erteilt werden, weshalb die Website des Projekts in erster Linie als zentrale Anlaufstelle, Informationssammlung und "Selbsthilfeforum" aufgebaut ist. Im "Selbsthilfeforum" erfolgten in der Vergangenheit jedoch unzulässige Rechtsberatungen, die durch das LG Ulm/OLG Stuttgart (2 Fälle) bzw. das LG Essen/OLG Hamm unterbunden wurden (alle Entscheidungen sind rechtskräftig). Eine weiteres Urteil wegen Nichtbeachtung des Datenschutzes erging 2006 durch das AG München gegen diesen Verein.

Daneben führt die Forschungsstelle gelegentlich auch Feldversuche durch; beispielsweise beschäftigte sich eine Untersuchung vom März 2004 mit unzulässig genutzten Stadtplänen; festgestellt wurde dabei, dass das Rechtsmittel der Abmahnung in den meisten Fällen unnötig sei: Die Betroffenen reagierten auch ohne "Abmahnkeule" umgehend und entfernten die strittigen Inhalte von ihren meist privaten Homepages. Aufgrund dieser Erfahrungen fordert die Forschungsstelle eine Gesetzesänderung nach dem Motto "Erst warnen, dann mahnen". Dieser Ansicht folgten die Gerichte jedoch nicht. So sprach das LG Berlin (Az.: 16 O 380/05) dem Rechteinhaber mit Urteil vom 21. Februar 2005 € 555,60 an Abmahnkosten und € 6.920,- an Schadensersatz zu.

Siehe auch

Weblinks


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