- Onlinerecht
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Das Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internet einher gehen. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internet (so genanntes Querschnittsrecht).
Teilweise wird es als Teilgebiet des Medienrechts gesehen, wenn dieser Begriff weiter ausgelegt wird. Nach anderen Begriffbestimmungen ist im Medienrecht die inhaltliche Seite geregelt, im Telekommunikationsrecht die technische, und beide Seiten gemeinsam ergeben dann das Internetrecht.
Inhaltsverzeichnis
Berührung mit unterschiedlichen Rechtsgebieten
Das Internetrecht zeichnet sich im Gegensatz zu anderen und etablierteren Rechtsgebieten durch mehrere Besonderheiten aus.
Zum einen ist es, wie bereits erwähnt, kein homogenes Rechtsgebiet, sondern setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammen. Beispielhaft sollen hier genannt werden:
Rechtsgebiet Auswirkungen bspw. auf Deutsche Gesetze Österreichische Gesetze Allgemeines und besonderes Zivilrecht Vertragsschluss, Handel und E-Commerce, Gewährleistung, allgemeine Haftungsgrundsätze BGB ABGB, KSchG, UGB, Signaturgesetz Urheberrecht Schutz des Urhebers, Verwertungsrechte, Rechteübertragung, Tauschbörsen, Privatkopie UrhG, KUG UrhG, Musterschutzgesetz Wettbewerbsrecht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Werbung UWG UWG, Markenschutzgesetz 1970 Strafrecht Cracker, Pornographie, Volksverhetzung StGB StGB, Zugangskontrollgesetz, VerbotsG Namens- und Markenrecht Domainregistrierung, Domainnutzung, Domainhandel und Domaingrabbing (siehe auch: Domainnamensrecht) MarkenG, BGB E-Commerce-Gesetz, Markenschutzgesetz 1970, UWG, StGB, ABGB Datenschutzrecht E-Commerce, Datenschutzbeauftragter, Informations- und Belehrungspflichten, Vorratsdatenspeicherung TMG, BDSG DSG, Telekommunikationsgesetz 2003, E-Commerce-Gesetz Internationales Privatrecht (IPR) grenzüberschreitende Verträge oder Rechtsverletzungen EGBGB, CISG (UN-Kaufrecht), diverse Abkommen CISG (UN-Kaufrecht), diverse Abkommen Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR) Zuständigkeit der Gerichte EuGVVO, diverse Abkommen EuGVVO, diverse Abkommen Medienrecht Inhalte von Mediendiensten, Schutz von Kindern und Jugendlichen TMG, JMStV E-Commerce-Gesetz, Telekommunikationsgesetz 2003 Telekommunikationsrecht Abrechnung, Impressum etc. von Telediensten TMG, TKG, IuKDG Telekommunikationsgesetz 2003, E-Commerce-Gesetz Rundfunkrecht Gebühren für gesetzliche Rundfunkempfangsgeräte (Computer, Handy, PDA) RGebStV, RFinStV ORF-Gesetz, Fernmeldegebührenordnung Geschichte
Mit der zunehmenden Nutzung und Kommerzialisierung des Internet gegen Ende der 1990er wurde klar, dass auch für das Handeln im Netz rechtliche Regelungen gefunden werden müssen. Dies wurde anfangs von vielen Nutzern argwöhnisch betrachtet, das Internet sollte weitgehend frei von staatlicher Regulierung bleiben. Nicht wenige dachten aufgrund der scheinbaren Anonymität und grenzüberschreitenden Funktionsweise, dass das Internet mit einzelstaatlichen Regelungen nicht in Berührung kommt und eine Art rechtsfreien Raum bildet. Zumindest die Ansicht, dass man es im Internet mit Gesetzen nicht so eng nehmen muss, hat sich bis heute in vielen Kreisen erhalten.
Spätestens seit mit dem Internet auch Geld verdient wird, wurden jedoch die Rufe nach einem klaren rechtlichen Rahmen im Netz lauter. Ohne rechtliche Grundlagen hätte kein Unternehmen in Geschäftsmodelle investiert, die im Zusammenhang mit dem Internet stehen. Auch wurden einige Formen der Kriminalität sichtbar, die zwar schon vorher existierten, deren Begehung aber durch das Internet begünstigt wurde.
Technische Entwicklung vs. Recht
Das Internetrecht bereitet der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber insbesondere durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Entwicklung größere Schwierigkeiten als die meisten anderen Bereiche. Obwohl zahlreiche Fragen bereits durch die Verwendung des Bildschirmtextes in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert worden waren, stellten sich im Internet viele neue Fragen.
Dies lag zum einen daran, dass es im Internet im Gegensatz zum Bildschirmtext keine klare Trennung zwischen Dienstanbieter und Nutzer mehr gab, sondern auch viele Privatpersonen als Dienstanbieter auftraten und eigene Webseiten erstellen konnten. Die Dezentralität und Internationalität des Internets machte es zudem schwerer, einen konkreten Verantwortlichen zu benennen – da eine zentrale Instanz fehlte, gab es keine Stelle, von der die Anwendung bestimmter Regeln verlangt werden konnte.
Insbesondere das Fehlen von Referenzurteilen oder einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur führten dazu, dass in den Anfangsjahren des Internetrechts zahlreiche Fragen erst durch den Bundesgerichtshof geklärt werden mussten. Dies kostete jedoch Zeit, während der sich das Internet wieder stark weiterentwickelt hatte. Teilweise existieren daher die zugrundeliegenden Geschäftsmodelle oder technischen Grundlagen zum Zeitpunkt eines letztinstanzlichen Urteils schon gar nicht mehr (vgl. Ricardo-Urteil).
Auch in der Rechtsetzung wurden zahlreiche Gesetze und Normen verfasst, die schon kurze Zeit später entweder von der Entwicklung des Internets oder von der Rechtsetzung der EG überholt wurden.
Domainrecht
Hauptartikel: Domainnamensrecht
Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip: wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, z. B. www.shell.de. Eine weitere Ausnahme begründet das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht. Dieses gibt dem jeweiligen Namensträger grundsätzlich das Recht vom unberechtigten Nutzer eines Namens diese Nutzung zu untersagen.
Unzulässig können Domainnamen aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sein, z. B. wegen Irreführung der Nutzer oder Kanalisierung von Kundenströmen (§ 3 UWG) oder aufgrund von missbräuchlichem Domaingrabbing (§ 1 UWG).
E-Commerce
Anmerkung: Die Nachfolgende Passage ist veraltet. Kürzlich wurden Mediendienste und Teledienste zusammengefasst zu sogenannten Telemedien. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Telemediengesetz (TMG).
Nicht nur international sondern auch im Inland ist das Internet zu einer wichtigen Handelsplattform für den sogenannten E-Commerce geworden. Diese Entwicklung hat deshalb die Frage nach dem Zustandekommen von Verträgen im Internet aufgeworfen. Grundsätzlich finden die Vorschriften des BGB auch für den Vertragsschluss im Internet Anwendung (§§ 145ff BGB). Zusätzlich sind aber die Vorschriften für Fernabsatzverträge der §§ 312bff BGB, die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB), sowie des UWG, UrhG und das Markenrecht zu beachten.
Für die Einrichtung von Webseiten, E-Papers, Online-Banking, Online-Shops etc. sind daneben die Anforderungen des TDG für Teledienste und des MDStV für Mediendienste zu beachten.
Internationalität
Warnhinweis: Der Inhalt dieses Abschnitts ist an mehreren Stellen inhaltlich mindestens irreführend, vor allem durch die mangelnde Differenzierung zwischen Zivilrecht und Strafrecht.
Verantwortlich für über das Internet verbreitete Inhalte, sind die Verantwortlichen der Server, von denen die Inhalte gesendet werden, soweit sie nicht nachweisen können, dass sie Inhalte einer anderen Person mit dessen Erlaubnis weiterleiten. Dabei müssen die Gesetze des Landes, in welches die Daten übertragen werden, beachtet werden. Wenn nicht eine Auslieferungsvereinbarung besteht, kann das nationale Recht bei einer Einreise in das Land, in dem das Gesetz gebrochen wurde, angewendet werden. Einige Staaten sperren Internetteilnehmer, die nicht die nationalen Gesetze bachten, oder filtern den Datenverkehr nach bestimmten Inhalten.
Anwendungsfälle sind die Forderung eines französischen Gerichts zur Sperrung von Nazi-Inhalten für französische Internetnutzer durch Yahoo [1] und das Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs im Jahr 2000, nach dem auch beispielsweise ein australischer Staatsangehöriger für eine holocaustleugnende Website, die in Australien gehostet ist, in Deutschland haftbar gemacht werden kann (siehe [2] und [3]).
Auch im Wirtschaftsverkehr treten besondere Schwierigkeiten auf, da Internetnutzer häufig grenzüberschreitend agieren, indem sie Leistungen ausländischer Anbieter in Anspruch nehmen oder selbst Leistungen im Ausland anbieten. Auf diese Weise kann ein Nutzer, z. T. völlig unbemerkt, mit Rechtsordnungen anderer Länder in Berührung kommen. Eine Norm, die besagt, dass alle Handlungen eines Inländers seinem nationalen Recht unterliegen gibt es nicht. Da die Reichweite eines nationalen Rechts von jedem Staat autonom festgelegt wird, kann und kommt es zu Überschneidungen. Für die europäische Union wurde durch die EG-E-Commerce-Richtlinie eine gewisse Vereinheitlichung des Rechtes im Internet bewirkt.
Die Frage der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Privatrechts bestimmt ein angerufenes Gericht in einem solchen Fall nach seinem Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) und seinem Internationalen Privatrecht (IPR). Dies führt in der Rechtspraxis häufig zu Schwierigkeiten. Zum einen gelten diese Rechtsgebiete als exotisch und kompliziert, viele Juristen kennen sich hier nicht sehr gut aus. Zum anderen werden Sachverhalte, die schon nach nationalem Recht schwierig zu überblicken sind, fast nie dadurch einfacher, dass sie nach einem ausländischen Recht zu beurteilen sind.
Abgrenzung Teledienst – Mediendienst
2007 wurden in Deutschland die Begriffe Mediendienste und Teledienste zusammengefasst zu den sogenannten Telemedien. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Telemediengesetz (TMG).
Bis dahin wurden Internetangebote unterschieden: Sie galten entweder als Teledienste oder als Mediendienste. Die oft als künstlich empfundene Unterscheidung war in Deutschland notwendig, weil für Teledienste der Bund, für Mediendienste jedoch die Länder zuständig waren.
Mediendienste (Definition: § 2 Abs. MDStV) dienen im weiteren Sinne der Meinungsbildung und richten sich an die Allgemeinheit. Sie sind in der Regel redaktionell gestaltet. (Aus verfassungsrechtlicher Sicht handelt es sich dabei sogar um Rundfunk im Sinne des dynamischen Rundfunkbegriffs.) Beispiele für Mediendienste sind z. B. Newsletter, Online-Zeitungen, Internetportale u. U. auch private Homepages.
Teledienste (Definition: § 2 Abs. 1 TDG) sind dagegen an einen individuellen Nutzer gerichtet (Individualkommunikation), der mittels Telekommunikation Daten individuell nutzen möchte, z. B. Online-Banking, Access-Providing.
Tatsächlich glichen sich jedoch zahlreiche Regelungen im TDG und dem MDStV, z. B. zur Haftung oder zum Jugendschutz, so dass unabhängig von der Einordnung als Tele- oder Mediendienst eine vergleichbare Rechtslage bestand. Mit der Zusammenfassung im Telemediengesetz wurde sie vereinheitlicht.
Literatur
- Härting, Niko: Internetrecht, 2. Auflage, Köln, 2005, ISBN 978-3-504-56083-6 Verlag Dr. Otto Schmidt
- Hoeren, Thomas: Internetrecht. Skript März 2009. Download als PDF-Datei (3,1 MB).
- Schwarz, Matthias / Peschel-Mehner, Andreas (Hrsg.): Recht im Internet. Kognos Verlag Augsburg, ISBN 3-931314-04-9
- MEDIEN INTERNET und RECHT - Onlinezeitschrift zum Medien- und Internetrecht (Urteile, Rechtsprechung, Aufsätze etc.), Siegburg 2005-, ISSN 1861-9754
Siehe auch
Weblinks
- Meine Rechte als Webmaster kostenloser Internetratgeber mit Fragen & Antworten ums Internetrecht
- Das Recht im Internet von Dr. Franz Schmidbauer, Richter am Landesgericht Salzburg
- http://bundesrecht.juris.de
- Skriptum Internet-Recht von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, WWU Münster (unregelmäßig erscheinende umfassende Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung zu dem Thema, z.Z. ca. 600 Seiten)
- Internetrecht und Medienrecht (ipwiki.de)
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