Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist eine besondere Form des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft. Sie existiert heute wohl nur noch in Süddeutschland und dort vornehmlich bei älteren Landwirtsehepaaren. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft war früher der gesetzliche Normalfall der Gütergemeinschaft. Ab 1. Juli 1958 kehrte sich dieses Regel-Ausnahmeverhältnis um: wird seitdem "Gütergemeinschaft" vereinbart, gilt die allgemeine Gütergemeinschaft als vereinbart; die fortgesetzte Gütergemeinschaft hingegen muss nun ausdrücklich als solche im Ehevertrag vereinbart werden. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird die Gütergemeinschaft nach dem Tod des ersten Ehegatten vom überlebenden Ehegatten mit den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt. Die Kinder ersetzen innerhalb der Gütergemeinschaft den erstverstorbenen Ehegatten. Sie erhalten zwar ihre Anteile als Gesamteigentum, der überlebende Ehegatte hat dabei aber das Recht, das Gesamtgut zu verwalten (sog. „Witwenherrschaft“, da die Ehefrau meist den Ehemann überlebt). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist in den §§ 1483 bis 1518 BGB geregelt. Sie ist der einzige Güterstand, bei dem die Kinder des erstverstorbenen Ehegatten hinsichtlich des Gesamtgutes keinen Pflichtteil geltend machen können. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch existiert aber, wobei dieser erst nach dem Tod des überlebenden geltend gemacht werden kann, auch wenn er sich auf Schenkungen des erstverstorbenen Ehegatten bezieht. Stirbt auch der überlebende Ehegatte ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet und abzuwickeln. An dieser Abwicklung sind einerseits die anteilsberechtigten Abkömmlinge und andererseits die Erben des überlebenden Ehegatten beteiligt. Alle Beteiligten bilden eine Auseinandersetzungsgesamthand, die bis zur Auseinandersetzung besteht.

Literatur

  • Groll/Ruby, Praxishandbuch Erbrecht, Kapitel: Hoferbfolge
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  • Ehegüterrecht — (eheliches Güterrecht), der Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Lebensgemeinschaft führt die Ehegatten notwendig zu gemeinsamer Ausübung vieler und zur Gemeinschaft mancher Rechte,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • eheliches Güterrecht — eheliches Güterrecht,   Regelung der vermögensrechtlichen Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (§§ 1363 1563 BGB). Hiervon nicht umschlossen sind die allgemeinen Ehewirkungen (z. B. Unterhaltspflicht) sowie das Erbrecht. Es steht den… …   Universal-Lexikon

  • Grundstücksverkehrsgesetz — Basisdaten Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land und forstwirtschaftlicher Betriebe Kurztitel: Grundstückverkehrsgesetz Abkürzung: GrdstVG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

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