- Schenkung
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Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).
Inhaltsverzeichnis
Schenkungsvertrag
Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (ein Vertrag) vor. Dieses ist aber nur einseitig verpflichtend, weil nur der Schenker eine Leistung erbringen muss. Zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, bedarf der notariellen Beurkundung (Formerfordernis, vgl. § 518 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam.
Die Schenkung kann auch mit einer Auflage verbunden werden.
Handschenkung
Der Schenkende hat die Möglichkeit, eine Schenkung als sogenannte Handschenkung vorzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht. Dies wird in aller Regel Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke oder sonstige Geschenke betreffen, die man sofort übergibt, ohne dies zuvor einem förmlichen Vertrag festzuhalten.
Die Parteien sind sich dann bei der Übergabe darüber einig, dass keine Gegenleistung erwartet wird, dass die Übergabe also unentgeltlich erfolgt. Eine solche Handschenkung bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein.[1]
Rückgängigmachung einer Schenkung
Verarmung des Schenkers
Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser exotisch anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
- Beispiel Altersarmut
Eine 63-jährige Frau verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Zwei Jahre später geht sie in Rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Damit hat sie ihre Bedürftigkeit nach § 528 BGB selbst verschuldet.
Denn es gilt: Hätte die Frau auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass sie keinerlei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss.
Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien genau so wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte, wie z. B. Antiquitäten. In etwa 360.000 Fällen jährlich fordern in diesen Fällen die betreuenden Sozialämter die Schenkungen der letzten zehn Jahre ausgesprochen konsequent von den Angehörigen zurück. Die sich aus diesen Fällen ergebenden Gerichtsverfahren gehen zum Teil über Jahre.
Auch wenn die Frau vorher pflegebedürftig gewesen wäre und sie das Vermögen an den sie kostenlos Pflegenden verschenkt hätte, hätte die Schenkung zurückgefordert werden können. Lediglich im seltenen Fall der sittlichen Pflicht ist dies ausgeschlossen.
Grober Undank
Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.
Scheidung
Am 4. Februar 2010 traf der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung und gab damit seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Rückforderung von Geschenken durch Schwiegereltern an Schwiegerkinder auf. In der Revisionsentscheidung XII ZR 189/06 forderten die Ex-Schwiegereltern 58.000 DM (knapp 30.000 Euro) zurück, die sie ihrem künftigen Schwiegersohn zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gegeben hatten. Der kaufte diese Wohnung als Alleineigentümer. Solche Zuwendungen erfüllten (wie der BGH nun erkannte) alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig,
- dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und
- dass das Kind des Schenkers "in den fortdauernden Genuss" der Schenkung komme.
Vor diesem Urteil war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatten (was in Deutschland die meisten Ehepaare tun).[2]
Schenkungsverbot
Gesetzliche Vertreter dürfen Vermögen der von ihnen Vertretenen nicht verschenken, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Dies betrifft die Eltern von Minderjährigen (§ 1641 BGB), Vormünder (§ 1804 BGB) sowie rechtliche Betreuer (§ 1908i Abs. 1 BGB), wobei letztere zusätzlich berechtigt sind, Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen (§ 1908i Abs. 2 BGB) sowie mit gerichtlicher Genehmigung Ausstattungen (Aussteuer, Mitgift) an Kinder von Betreuten vorzunehmen (§ 1908 BGB).
Schenkungen im Pflichtteilsrecht
Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers vorgenommen wurden, können im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruches von den Berechtigten angerechnet werden (§ 2325 BGB). Hier ist derzeit (Stand Mitte 2008) im Rahmen der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes eine Änderung beabsichtigt (Bundestagsdrucksache 16/8954).
Schenkungsteuerpflicht
Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer, sobald der Freibetrag überschritten ist. Der Freibetrag kann dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Schenkungsteuer wird nach den gleichen Bestimmungen wie die Erbschaftsteuer erhoben, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurden eingetragene Lebenspartnerschaften bei Erbschaft und Schenkung der Ehe uneingeschränkt gleichgestellt. Bis dahin galt für eingetragene Lebenspartnerschaften noch der höchste Steuersatz.
Freibeträge und Steuersätze
Beziehung des Beschenkten zum Schenkenden Freibetrag bis 2008 Freibetrag ab 2009 Steuersatz (seit 2010) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 307.000 € 500.000 € 7% … 30% Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder 205.000 € 400.000 € Enkel 51.200 € 200.000 € Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 51.200 € 100.000 € Eltern und Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen 10.300 € 20.000 € 15% … 43% Übrige (weiter verzweigt Verwandte, Lebensgefährten, Nichtverwandte) 5.200 € 20.000 € 30% … 50% Siehe auch
Einzelnachweise
Weblinks
- Gesetzestext §§ 516 - 534 BGB
- Bundestagsdrucksache 16/8954 (PDF-Datei; 642 kB)
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