- Freies Geleit
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Freies Geleit bezeichnet eine Zusage an eine bestimmte Person, nicht belästigt, angegriffen oder verhaftet zu werden.
Inhaltsverzeichnis
Strafprozessrecht
Im Prozessrecht bezeichnet „Freies Geleit“ die Zusage eines Gerichts an einen Beschuldigten, ihn im Zugriffsbereich der Justizorgane nicht in Gewahrsam zu nehmen. Eine solche Zusage soll wichtige Zeugen eines Verfahrens, die sich im Ausland aufhalten, zur Einreise und Aussage bewegen. [1]
Auch in völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen gibt es häufig Bestimmungen, deren Zweck es ist, bei der Überstellung eines Zeugen vom In- ins Ausland oder bei seiner Ladung zu einer Vernehmung im Ausland zu gewährleisten, dass er im Ausland nicht wegen einer früheren Tat verfolgt wird. Sie können als Ausdruck einer jedenfalls begrenzten Anerkennung des Rechts auf freies Geleit verstanden werden. [2]
Kriegsvölkerrecht
Freies Geleit bezeichnet ferner die Situation in Zeiten internationaler Konflikte oder Kriege, in der eine Partei des Konflikts einer gegnerischen Person ein Dokument ausstellt, das der Person die Durchquerung des Gebiets erlaubt, ohne Belästigungen oder Angriffe auf Leib und Leben befürchten zu müssen.[3]
Ein Beispiel für solches freies Geleit ist Lenins "versiegelter Zug": Als Bürger Russlands, das im Kriegszustand mit Deutschland war, durfte er Deutschland auf dem Weg nach Russland im Jahr 1917 durchqueren, da sich die deutsche Regierung davon eine Destabilisierung Russlands versprach. [4] [5]
siehe auch
- Geleitrecht (Rechtsgeschichte)
Einzelnachweise
- ↑ In Deutschland bildet § 295 StPO die Rechtsgrundlage für eine solche Zusage.
- ↑ BGH Urteil vom 24. Februar 1988
- ↑ Geleit, aus: Meyers Konversationslexikon - Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892
- ↑ chroniknet.de: 23.3.1917
- ↑ Leo am Zug. In: Der Spiegel. Nr. 32, 1987 (online).
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