Freiexemplar

Freiexemplar

Unter einem Autorenexemplar versteht man ein Freiexemplar für den Autor eines Buches oder Werkes. Die Anzahl der vom Verleger geschuldeten Freiexemplare ist gesetzlich festgelegt, kann aber abweichend vertraglich vereinbart werden. Nach § 25 Abs. 1 Verlagsgesetz (VerlG) hat der Verleger ein Freiexemplar auf hundert Druckexemplare zu liefern, jedoch mindestens fünf und höchstens fünfzehn. In der Vertragspraxis wird meist eine feste Anzahl vereinbart.

Bei Sammelwerken werden Sonderdrucke des Beitrags hergestellt. Der Autor darf die Autorenexemplare nur zum eigenen Gebrauch oder zum Verschenken verwenden, aber nicht verkaufen. In der Regel werden sie zum Anlegen eines Privatarchives verwendet.


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