Freistaat Mecklenburg-Schwerin

Freistaat Mecklenburg-Schwerin
Mecklenburg-Schwerin
Wappen Flagge
Wappen des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin Flagge von Mecklenburg-Schwerin
Lage im Deutschen Reich
Lage des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin im Deutschen Kaiserreich
 
Landeshauptstadt Schwerin
Regierungsform Monarchie, Republik
Staatsoberhaupt 1621-1815: (regierender) Herzog, 1815-1918: Großherzog, 1919-1933: Staatsminister
Dynastie Obotriten
Bestehen 1621-1701, 1701-1934
Fläche 13.127 km²
Einwohner 639.958 (1910)
Bevölkerungsdichte 49 Einwohner/km²
Entstanden aus Mecklenburg (als Landesteil)
Aufgegangen in Land Mecklenburg
Stimmen im Bundesrat 2 Stimmen
Kfz-Kennzeichen M I
Karte
Mecklenburg-Schwerin

Das (Teil-) Herzogtum Mecklenburg-Schwerin war über Jahrhunderte eine wesentliche Teilherrschaft im Besitz der Herzöge zu Mecklenburg (ab 1815 Großherzöge von Mecklenburg). Zugleich blieb Mecklenburg-Schwerin bis zum Ende der Monarchie Teil des mecklenburgischen Gesamtstaates.

Umgangssprachlich bezeichnete man zu verschiedenen Zeiten als Mecklenburg-Schwerin die Summe verschiedener Teilherrschaften unter der Regentschaft der gleichnamigen Linie des mecklenburgischen Fürstenhauses, zuletzt das 1701 formierte (Teil-) Herzogtum, ab 1815 (Teil-) Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, das 1918 als Freistaat Mecklenburg-Schwerin erstmals politische Selbständigkeit erlangte.

1934 erfolgte unter nationalsozialistischem Druck die Wiedervereinigung der beiden Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zum Land Mecklenburg, das nach geringfügigen Gebietsbereinigungen heute den Hauptteil des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern bildet.

Inhaltsverzeichnis

Städte

Seestädte:

Vorderstädte:

Landesteil Mecklenburg-Schwerin (1701-1918)

Verfassung

Im (Groß-) Herzogtum Mecklenburg-Schwerin galt bis 1918 der "Landesgrundgesetzliche Erbvergleich" von 1755. Dieses Grundgesetz war eine landständische Verfassung, die gemeinsam für die (Teil-) Herzog-/Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz gültig war.

Legislative im Mecklenburgischen Gesamtstaat, zu dem auch der Landesteil Mecklenburg-Schwerin gehörte, war der Landtag. Er setzte sich aus den so genannten Landständen zusammen: der Ritterschaft und der Landschaft. Zur Ritterschaft gehörten alle landtagsfähigen Rittergutsbesitzer, die Landschaft bildeten die landtagsfähigen Städte beider Landesteile, vertreten durch ihre bzw. einen ihrer Bürgermeister. Der Landtag versammelte sich abwechselnd in Sternberg und in Malchin. Erst im frühen 20. Jahrhundert wurde der Landtag in das Ständehaus zu Rostock einberufen.

Als Exekutive des mecklenburgischen Staates wurde der paritätisch besetzte Engere Ausschuß gebildet als höchstes politisches Gremium zwischen den Landtagen.

Ein modernes, aus gewählten Mitgliedern bestehendes Parlament hat es zu Zeiten der Monarchie in Mecklenburg-Schwerin nur in einer kurzen Zwischenphase im Zuge der Revolution 1848/49 gegeben. 1849 wurde das Staatsgrundgesetz für Mecklenburg-Schwerin verkündet, das eine konstitutionelle Monarchie mit einem Zweikammernparlament vorsah. Nach dem Scheitern der Revolution wurde auf betreiben von Mecklenburg-Strelitz und auf Druck Preußens mit dem Freienwalder Schiedsspruch 1850 der alte Rechtszustand wiederhergestellt.

Am Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts gab es Bestrebungen der Großherzöge und ihrer Staatsminister im Land eine moderne Verfassung einzuführen. Sie scheiterten regelmäßig am Widerstand der Stände.

Für den im November 1918 einzuberufenden Landtag hatte Großherzog Friedrich Franz IV. mit seinem Staatsminister Adolf Langfeld die Verkündung einer neuen Verfassung vorbereitet. Rechtsgrundlage der Einführung sollte das mittelalterliche Recht des Landesherrn sein, in Notsituationen Gesetze aus eigener Hand zu erlassen. Durch das Aussterben der Linie Mecklenburg-Strelitz im thronfolgefähigen Mannesstamm wenige Monate zuvor war die Situation dafür günstig. Die Novemberrevolution beseitigte auch in Mecklenburg die Monarchie und machte diese Pläne überflüssig.

Landtag

Als Teil Mecklenburgischen Gesamtstaates besaß das (Teil-) Herzogtum/Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin kein eigenes Parlament. Der ständische Landtag in Mecklenburg war eine gemeinsame Einrichtung und höchste politische Instanz der beiden Landesteile Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Zur Entscheidungsfindung war es jedoch üblich, daß die Ritter- und Landschaft beider Landesteile eigene "Convente" abhielt, die jedoch keine politischen Befugnisse besaßen und nur der Repräsentation und Meinungsbildung dienten.

Regierung

Als Folge der 1848er Revolution entstanden in Mecklenburg-Schwerin neue Behördenstrukturen der Landesverwaltung. Seit 1849 bestand als großherzogliche Regierung ein Gesamtministerium, das ab 1853 als Staatsministerium bezeichnet wurde. Es bestanden die Ministerien des Äußeren, des Inneren, der Justiz und der Finanzen. Den Ministerien standen als Einzelleiter Staatsräte vor. Den Vorsitz im Gesamtministerium führte der Staatsminister (einem Ministerpräsident vergleichbar). Der Staatsminister führte zusätzlich in Personalunion ein Fachministerium, meist das Außenministerium. Das Militär stand unter der Leitung des Großherzoglichen Militärdepartements, dessen Chef, ein General, bei der Beratung militärischer Angelegenheiten Sitz und Stimme im Staatsministerium hatte.

Als oberste Kirchenleitung von Mecklenburg-Schwerin wurde der Oberkirchenrat mit Sitz in Schwerin gebildet.

Nicht zum Staatsministerium gehörte das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, das die Verwaltungsbehörde des großherzoglichen Hofes war.

Verwaltung

Gliederung

Eine moderne Verwaltungsgliederung, wie sie z.B. in Preußen nach den Freiheitskriegen eingeführt wurde, hat es in den mecklenburgischen (Groß)herzogtümern nie gegeben. Der Mecklenburgische Gesamtstaat bestand im wesentlichen aus drei Territorien:

  • dem Domanium, das heißt dem herzoglichen (landesherrlichem) Besitz (getrennt nach den Linien Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz) ,
  • dem Ritterschaftlichen Besitz,
  • den Städten und ihrem Landbesitz.

Dazu kamen noch die säkularisierten Landesklöster und ihr Gebiet und die erst seit 1803 wieder zu Mecklenburg gehörende Seestadt Wismar. Entsprechend der dreifachen Gliederung des Staates gab es die (landtagsfähigen) Städte sowie domaniale und ritterschaftliche Ämter. Unter den Städten besaßen neben der Seestadt Rostock die sogenannten Vorderstädte besondere Rechte.

Ämter

(DA = Domanialamt; RA = Ritterschaftliches Amt; KA = Klosteramt)

  1. Amt Boizenburg (DA)
  2. Amt Boizenburg (RA)
  3. Amt Bukow (RA)
  4. Amt Bukow (in Neubukow) (DA)
  5. Amt Bützow-Rühn (DA)
  6. Amt Crivitz (DA)
  7. Amt Crivitz (RA)
  8. Amt Dargun-Gnoien-Neukalen (DA)
  9. Amt Dobbertin (KA)
  10. Amt Doberan (DA)
  11. Amt Dömitz (DA)
  12. Amt Gadebusch (RA)
  13. Amt Gadebusch-Rehna (DA)
  14. Amt Gnoien (RA)
  15. Amt Goldberg (RA)
  16. Amt Grabow (RA)
  17. Amt Grabow-Eldena (DA)
  18. Amt Grevesmühlen (RA)
  19. Amt Grevesmühlen-Plüschow (DA)
  20. Amt Güstrow (RA)
  21. Amt Güstrow-Rossewitz (DA)
  22. Amt Hagenow-Toddin-Bakendorf-Lübtheen (DA)
  23. Amt Ivenack (RA)
  24. Amt Lübz (RA)
  25. Amt Lübz-Marnitz (DA)
  26. Amt Malchow (KA)
  27. Amt Mecklenburg (RA)
  28. Amt Neukalen (RA)
  29. Amt Neustadt (DA)
  30. Amt Neustadt (RA)
  31. Amt Plau (RA)
  32. Amt Ribnitz (DA)
  33. Amt Ribnitz (KA)
  34. Amt Ribnitz (RA)
  35. Amt Schwaan (DA)
  36. Amt Schwaan (RA)
  37. Amt Schwerin (RA)
  38. Amt Stavenhagen (DA)
  39. Amt Stavenhagen (RA)
  40. Amt Sternberg (RA)
  41. Amt Toitenwinkel zu Rostock (DA)
  42. Amt und Stiftsamt Schwerin (DA)
  43. Amt Warin-Neukloster-Sternberg-Tempzin (DA)
  44. Amt Wismar-Poel-Mecklenburg-Redentin (DA)
  45. Amt Wittenburg (RA)
  46. Amt Wittenburg-Walsmühlen-Zarrentin (DA)
  47. Amt Wredenhagen (RA)
  48. Amt Wredenhagen (in Röbel) (DA)

Freistaat Mecklenburg-Schwerin (1919-1933)

Landtag

Der Landtag des Freistaates Mecklenburg-Schwerin hatte seinen Sitz Schwerin. Die erste Sitzung war am 21. Februar 1919. Die Legislaturperiode dauerte 3 Jahre. Es gab ein Verhältniswahlrecht, allerdings mit geschlossenen Listen. Die Rechenverfahren wurden mit dem D'Hondt-Verfahren durchgeführt. Insgesamt gab es nur einen Wahlkreis (dies war der Freistaat selbst).

Regierung

Das Mecklenburgisch-Schwerinische Staatsministerium bestand aus dem Ministerpräsidenten und den Ministerien für Äußeres, Inneres, Finanzen, Justiz, Unterricht, Kunst, Geistliche und Medizinalangelgenheiten und Landwirtschaft, Domänen und Forsten. In der Regel übernahm der Ministerpräsident zugleich das Außenministerium und ein weiteres Fachministerium. Das Kabinett bestand dann aus dem Ministerpräsidenten und drei Ministern. Oft leitete ein Minister auch zwei Ministerien, so dass die Regierung aus dem Ministerpräsidenten und nur noch zwei Ministern bestand. In der nationalsozialistischen Zeit wurde das Kabinett weiter verkleinert (Ministerpräsident und 1 Staatsminister).

Staatsminister/Ministerpräsidenten

Verwaltung

Stadtbezirke

Gliederung:

  1. Stadtbezirk Güstrow
  2. Stadtbezirk Rostock
  3. Stadtbezirk Schwerin
  4. Stadtbezirk Wismar

Ämter

Gliederung:

  1. Amt Boizenburg
  2. Amt Bützow
  3. Amt Dargun
  4. Amt Doberan
  5. Amt Grabow
  6. Amt Grevesmühlen
  7. Amt Güstrow
  8. Amt Hagenow
  9. Amt Lübz
  10. Amt Ludwigslust
  11. Amt Malchin
  12. Amt Neustadt
  13. Amt Parchim
  14. Amt Röbel
  15. Amt Rostock
  16. Amt Schwerin
  17. Amt Stavenhagen
  18. Amt Warin
  19. Amt Waren
  20. Amt Wismar

Folgeentwicklung - siehe unter Mecklenburg

Literatur

  • BEI DER WIEDEN, Helge: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945 : Reihe B: Mitteldeutschland ; Band 13: Mecklenburg. - Marburg, 1976. ISBN 3-87969-128-2.


Motiv in der Literatur

Thomas Manns Roman "Königliche Hoheit" spielt, ohne dies zu nennen, im - dichterisch selbstverständlich 'bearbeiteten' - Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.

Weblinks


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