Mecklenburg-Schwerin

Mecklenburg-Schwerin
Mecklenburg-Schwerin
Wappen Flagge
Wappen des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin Flagge von Mecklenburg-Schwerin
Lage im Deutschen Reich
Lage des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin im Deutschen Kaiserreich
 
Landeshauptstadt Schwerin
Regierungsform Monarchie, Republik
Staatsoberhaupt 1621–1815: (regierender) Herzog, 1815–1918: Großherzog, 1919–1933: Staatsminister
Dynastie Obotriten
Bestehen 1621–1701, 1701–1934
Fläche 13.127 km²
Einwohner 639.958 (1910)
Bevölkerungsdichte 49 Einwohner/km²
Entstanden aus Mecklenburg (als Landesteil)
Aufgegangen in Land Mecklenburg
Stimmen im Bundesrat 2 Stimmen
Kfz-Kennzeichen M I
Karte
Mecklenburg-Schwerin

Das (Teil-) Herzogtum Mecklenburg-Schwerin war über Jahrhunderte eine wesentliche Teilherrschaft im Besitz der Herzöge zu Mecklenburg (ab 1815 Großherzöge von Mecklenburg). Zugleich blieb Mecklenburg-Schwerin bis zum Ende der Monarchie Teil des mecklenburgischen Gesamtstaates.

Umgangssprachlich bezeichnete man zu verschiedenen Zeiten als Mecklenburg-Schwerin die Summe verschiedener Teilherrschaften unter der Regentschaft der gleichnamigen Linie des mecklenburgischen Fürstenhauses, zuletzt das 1701 formierte (Teil-)Herzogtum, ab 1815 (Teil-)Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, das 1918 als Freistaat Mecklenburg-Schwerin erstmals politische Selbständigkeit erlangte.

1934 erfolgte unter nationalsozialistischem Druck die Wiedervereinigung der beiden Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zum Land Mecklenburg, das nach geringfügigen Gebietsbereinigungen heute den Hauptteil des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern bildet.

Inhaltsverzeichnis

Mecklenburg-Schwerin (1701-1918)

Geschichte

Zu allgemeinen und übergreifenden Fragen siehe die Hauptartikel: Geschichte Mecklenburgs, Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs

Am Ende eines mehr als fünfjährigem Thronfolgestreit der mecklenburgischen Dynastie wurde das (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Schwerin 1701 ein weiteres Mal neu formiert. Gründungsurkunde für diese letzte politische und territoriale Struktur stellte ein dynastischer Hausvertrag dar, der die Dritte mecklenburgische Hauptlandesteilung besiegelte und als Hamburger Vergleich in die Landesgeschichte einging. Während der Landesteil Mecklenburg-Strelitz durch diesen Vertrag neu formiert wurde, wurden große Teile des früheren Landesteils Mecklenburg-Güstrow dem früheren Landesteil Mecklenburg-Schwerin beigelegt. Beide Territorien in Summe bezeichnete man fortan wiederum als Mecklenburg-Schwerin, obgleich die Gebietsstände im Vergleich zu früheren Situation durchaus nicht deckungsgleich waren.

Im Inneren des neuen Landesteils waren die einzelnen Teilherrschaften in der Hand der Mecklenburg-Schwerin regierenden Linie der Dynastie weiterhin von Bestand und verschmolzen nicht zu einem neuen Ganzen. Die Staatskalender von Mecklenburg-Schwerin bildeten diese fortbestehenden Territorialstrukturen innerhalb des Schwerinschen Landesteils noch lange ab.

Die 1701 getroffenen Festlegungen hatten mit geringfügigen Veränderungen bis zum Ende der Monarchie Bestand. Unterbrochen wurde die Kontinuität lediglich durch eine kurze Zwischenphase von 1848 bis 1850, in welcher lediglich der Landesteil Mecklenburg-Schwerin den ersten Schritt zu einem modernen Verfassungsstaat mit konstitutioneller Monarchie vollzog und damit schließlich scheiterte.

Regenten

Titel: Herzog zu Mecklenburg (ab 1815: Großherzog von Mecklenburg), Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr.

Siehe auch: Stammliste des Hauses Mecklenburg, Liste der mecklenburgischen Herzöge und Großherzöge

Politik

Der Hamburger Vergleich von 1701 hatte zwar versucht, den Regenten beider mecklenburgischer Landesteile eine Friedenspflicht, die Nichteinmischung in innere Angelegenheiten des jeweils anderen Landesteils und einvernehmliches Handeln in allen außenpolitischen Fragen zu verordnen. Die Praxis sah jedoch anders aus. Besonders in den ersten Jahrzehnten der Koexistenz verstießen die Landesherren gegen die Abmachungen. Die 1701 definierte politische Vorrangstellung der (Groß-) Herzöge aus Mecklenburg-Schwerin gab wiederholt Anlass zu Differenzen. Unklare Rechtszustände, gepaart mit politischem Kräftemessen zwischen Landesherrn und Landständen um Machtpositionen im mecklenburgischen Gesamtstaat, führten Mecklenburg 1752/53 ein weiteres Mal an den Rand eines Bruderkriegs. Erst der "Landesgrundgesetzliche Erbvergleich" von 1755, gleichsam fast eine Kapitulationserklärung der Landerherrschaft, bewirkte eine Beruhigung der Situation und lieferte die Basis für das eher friedliche Nebeneinander beider Landesteile bis zum Sturz der mecklenburgischen Monarchie 1918.

Verfassung, Landtag

Als nur beschränkt autonomer Teil des Gesamtstaates Mecklenburg besaß Mecklenburg-Schwerin kein eigenes Parlament. Der ständische Landtag in Mecklenburg war eine gemeinsame Einrichtung und als höchste politische Instanz gleichermaßen für beide Landesteile von Mecklenburg zuständig.

Der ordentliche Landtag trat einmal im Jahr abwechselnd in Sternberg und Malchin zusammen. Zur Entscheidungsfindung war es jedoch üblich, dass die Ritter- und Landschaft von Mecklenburg-Schwerin unabhängig davon eigene Konvente abhielt, die jedoch keine politischen Befugnisse besaßen und nur der Repräsentation und Meinungsbildung dienten.

Ein modernes, aus gewählten Mitgliedern bestehendes Parlament, hat es zu Zeiten der Monarchie in Mecklenburg nur in einer kurzen Zwischenphase im Zuge der Revolution 1848/49 gegeben. Nachdem sich der Landesteil Mecklenburg-Strelitz aus dem demokratischen Erneuerungsprozess verabschiedet hatte, wurde 1849 das Staatsgrundgesetz für Mecklenburg-Schwerin verkündet, mit dem eine konstitutionelle Monarchie mit einem Zweikammernparlament auf den Weg gebracht werden sollte. Nach dem Scheitern der Revolution wurde auf betreiben von Mecklenburg-Strelitz und auf Druck Preußens mit dem Freienwalder Schiedsspruch 1850 der alte Rechtszustand wiederhergestellt.

Am Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts gab es Bestrebungen der Großherzöge und ihrer Staatsminister, dem Land eine moderne Verfassung zu verordnen. Alle derartigen Versuche scheiterten regelmäßig am Widerstand der Stände.

Für den im November 1918 einzuberufenden Landtag hatte Großherzog Friedrich Franz IV. mit seinem Staatsminister Adolf Langfeld die Verkündung einer neuen Verfassung vorbereitet. Rechtsgrundlage der Einführung sollte das mittelalterliche Recht des Landesherrn sein, in Notsituationen Gesetze aus eigener Hand zu erlassen. Durch das Aussterben der Linie Mecklenburg-Strelitz im thronfolgefähigen Mannesstamm wenige Monate zuvor war die Situation dafür günstig. Die Novemberrevolution beseitigte auch in Mecklenburg die Monarchie und machte diese Pläne überflüssig.

Verwaltung

Eine moderne Verwaltungsgliederung, wie sie z.B. in Preußen nach den Freiheitskriegen eingeführt wurde, hat es in den mecklenburgischen (Groß-) Herzogtümern nie gegeben.

Regierung

Als Folge der 1848er Revolution entstanden in Mecklenburg-Schwerin neue Behördenstrukturen der Landesverwaltung. Seit 15. Oktober 1849 bestand als großherzogliche Regierung ein (Gesamt-) Ministerium mit Sitz in Schwerin, das ab 1853 als Staats-Ministerium bezeichnet wurde. Es bestanden vier Ministerien:[1]

1. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten (Außenministerium)
2. Ministerium des Innern (Innenministerium)
3. Ministerium der Finanzen (Finanzministerium)
4. Ministerium für die Justiz (Justizministerium)

Den Ministerien standen als Einzelleiter Staatsminister (Nr. 1., 2.) bzw. Staatsräte (Nr. 3., 4.) vor. Den Vorsitz im Gesamtministerium führte ein Staatsminister (einem Ministerpräsident vergleichbar), der als Fachministerien in Personalunion üblicher Weise das Außen- und das Innenministerium leitete.

Das Militär stand unter der Leitung des Großherzoglichen Militärdepartements, dessen Chef, ein General, bei der Beratung militärischer Angelegenheiten Sitz und Stimme im Staatsministerium hatte.

Als oberste Kirchenbehörden von Mecklenburg-Schwerin trat der Oberkirchenrat an die Stelle des Konsistoriums mit Sitz in Schwerin. Der Oberkirchenrat stand unter der Oberaufsicht des Justizministeriums, Abteilung für die geistlichen Angelegenheiten, und war Landesherrn in seiner Eigenschaft als Oberbischof unmittelbar unterstellt.

Nicht zum Staatsministerium gehörte der so genannte Hof-Etat bzw. das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, das alle Aufgaben des Hof-Staats- und Marschall-Amtes wahrnahm und nicht Teil der Regierung war.

Geheimeratspräsidenten, (Staats-) Minister

Amtsbezeichnung(en): bis 1837 Geheimeratspräsident und (erster) Minister; 1837-1840: erster Minister; ab 1850: Präsident des (Gesamt-) Staatsministeriums [2]

Gliederung

Wie der Mecklenburgische Gesamtstaat gliederte sich auch Mecklenburg-Schwerin nach Besitzstrukturen in

  • Domanium (Grundbesitz der Landesherren)
  • Ritterschaft (Grundbesitz meist adeliger Privateigentümer oder Familien)
  • Landschaft (Grundbesitz der Städte)

Dazu kamen noch einige säkularisierte Landesklöster, die allesamt in Mecklenburg-Schwerin lagen und der Versorgung unverheirateter Töchter des einheimischen Adels dienten.

Alle diese Besitzstrukturen brachten folgerichtig eigene Verwaltungsstrukturen hervor: domaniale und ritterschaftliche und Klosterämter. Unter den Städten besaß die Seestadt Rostock einen Sonderstatus. Wismar als zweite Seestadt in Mecklenburg-Schwerin, kehrte erst ab 1803 aus schwedischer Verwaltung in den mecklenburgischen Landesverband zurück. Zwei der drei altmecklenburgischen Vorderstädte, die in Mecklenburg-Schwerin lagen (Güstrow, Parchim) besaßen besondere Vorrangstellung im landständischen System des mecklenburgischen Staates.

Städte

Hauptstadt:

Seestädte:

  • Rostock
  • Wismar

Vorderstädte:

Ritterschaftliche Kreise

Bis 1918 bestanden in Mecklenburg-Schwerin 2 der 3 ritterschaftlichen Kreise des mecklenburgischen Gesamtstaates. Der Kreis Wenden (oder der wendische Kreis) bestand aus den ritterschaftlichen Gebieten in den übernommen Teilen Mecklenburg-Güstrows und der mecklenburgische Kreis bildete sich aus den ritterschaftlichen Gebieten im übrigen Teil Mecklenburg-Schwerins.

Ämter

(DA = Domanialamt; RA = Ritterschaftliches Amt; KA = Klosteramt)

  1. Amt Boizenburg (DA)
  2. Amt Boizenburg (RA)
  3. Amt Bukow (RA)
  4. Amt Bukow (in Neubukow) (DA)
  5. Amt Bützow-Rühn (DA)
  6. Amt Crivitz (DA)
  7. Amt Crivitz (RA)
  8. Amt Dargun-Gnoien-Neukalen (DA)
  9. Amt Dobbertin (KA)
  10. Amt Doberan (DA)
  11. Amt Dömitz (DA)
  12. Amt Gadebusch (RA)
  13. Amt Gadebusch-Rehna (DA)
  14. Amt Gnoien (RA)
  15. Amt Goldberg (RA)
  16. Amt Grabow (RA)
  17. Amt Grabow-Eldena (DA)
  18. Amt Grevesmühlen (RA)
  19. Amt Grevesmühlen-Plüschow (DA)
  20. Amt Güstrow (RA)
  21. Amt Güstrow-Rossewitz (DA)
  22. Amt Hagenow-Toddin-Bakendorf-Lübtheen (DA)
  23. Amt Ivenack (RA)
  24. Amt Lübz (RA)
  25. Amt Lübz-Marnitz (DA)
  26. Amt Malchow (KA)
  27. Amt Mecklenburg (RA)
  28. Amt Neukalen (RA)
  29. Amt Neustadt (DA)
  30. Amt Neustadt (RA)
  31. Amt Plau (RA)
  32. Amt Ribnitz (DA)
  33. Amt Ribnitz (KA)
  34. Amt Ribnitz (RA)
  35. Amt Schwaan (DA)
  36. Amt Schwaan (RA)
  37. Amt Schwerin (RA)
  38. Amt Stavenhagen (DA)
  39. Amt Stavenhagen (RA)
  40. Amt Sternberg (RA)
  41. Amt Toitenwinkel zu Rostock (DA)
  42. Amt und Stiftsamt Schwerin (DA)
  43. Amt Warin-Neukloster-Sternberg-Tempzin (DA)
  44. Amt Wismar-Poel-Mecklenburg-Redentin (DA)
  45. Amt Wittenburg (RA)
  46. Amt Wittenburg-Walsmühlen-Zarrentin (DA)
  47. Amt Wredenhagen (RA)
  48. Amt Wredenhagen (in Röbel) (DA)

Freistaat Mecklenburg-Schwerin (1919–1933)

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte Mecklenburgs

Politik

Landtag

Der Landtag des Freistaates Mecklenburg-Schwerin hatte seinen Sitz in Schwerin. Die erste Sitzung war am 21. Februar 1919. Die Legislaturperiode dauerte 3 Jahre. Es gab ein Verhältniswahlrecht, allerdings mit geschlossenen Listen. Die Rechenverfahren wurden mit dem D'Hondt-Verfahren durchgeführt. Insgesamt gab es nur einen Wahlkreis (dies war der Freistaat selbst).

Regierung

Das Mecklenburgisch-Schwerinische Staatsministerium bestand aus dem Ministerpräsidenten und den Ministerien für Äußeres, Inneres, Finanzen, Justiz, Unterricht, Kunst, Geistliche und Medizinalangelgenheiten und Landwirtschaft, Domänen und Forsten. In der Regel übernahm der Ministerpräsident zugleich das Außenministerium und ein weiteres Fachministerium. Das Kabinett bestand dann aus dem Ministerpräsidenten und drei Ministern. Oft leitete ein Minister auch zwei Ministerien, so dass die Regierung aus dem Ministerpräsidenten und nur noch zwei Ministern bestand. In der nationalsozialistischen Zeit wurde das Kabinett weiter verkleinert (Ministerpräsident und 1 Staatsminister).

Staatsminister, Ministerpräsidenten

Verwaltungsgliederung

  1. Stadtbezirk Güstrow
  2. Stadtbezirk Rostock
  3. Stadtbezirk Schwerin
  4. Stadtbezirk Wismar
  1. Amt Boizenburg
  2. Amt Bützow
  3. Amt Dargun
  4. Amt Doberan
  5. Amt Grabow
  6. Amt Grevesmühlen
  7. Amt Güstrow
  8. Amt Hagenow
  9. Amt Lübz
  10. Amt Ludwigslust
  11. Amt Malchin
  12. Amt Neustadt
  13. Amt Parchim
  14. Amt Röbel
  15. Amt Rostock
  16. Amt Schwerin
  17. Amt Stavenhagen
  18. Amt Warin
  19. Amt Waren
  20. Amt Wismar

Literatur

  • Helge bei der Wieden: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945 – Reihe B: Mitteldeutschland – Band 13: Mecklenburg. Marburg 1976, ISBN 3-87969-128-2.

Siehe auch: Mecklenburgischer Staatskalender (mit Linksammlung)

Motiv in der Literatur

Thomas Manns Roman Königliche Hoheit spielt, ohne dies zu nennen, im – dichterisch selbstverständlich ‚bearbeiteten‘ – Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.

Weblinks

 Commons: Mecklenburg-Schwerin – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Bezeichnungen nach Staatskalender Mecklenburg-Schwerin 1896.
  2. Helge bei der Wieden: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte. Bd. 13: Mecklenburg. Marburg 1976. S. 57-59.

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