Fürstin

Fürstin

Fürst (lat. princeps (davon engl. u. franz. prince u. spanisch.Príncipe),ahd. furisto (davon engl. first = erst, als erstes) = der Erste) ist in der hierarchischen Ordnung des Adelssystems im alten Reich der höchste Titel, unter dem auch Herzöge und Landgrafen inbegriffen waren. Sein Herrschaftsgebiet wird als Fürstentum bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsgeschichte

Im weiteren Sinne und als Sammelbegriff bezeichnet das Wort „Fürst“ einen hohen aristokratischen Würdenträger und schließt Monarchen ein. Im engeren Sinne und nach heutigem Sprachgebrauch handelt es sich um einen Adelstitel, der rangmäßig über dem Grafen und dem (nichtköniglichen) Prinzen steht, aber unter dem Herzog. Ein französisches, ungarisches oder italienisches Pendant existiert nicht, wohl aber ein englisches (s. Prince of Wales = Fürst von Wales), spanisches (s. Principe de Asturias = Fürst von Asturien) und russisches.

In den fränkischen Königreichen und später im Heiligen Römischen Reich waren Fürsten die Landesherren nach dem König bzw. Kaiser, das heißt königliche Amtsträger mit teils erblicher Hoheit über einen weltlichen und ggf. auch kirchlichen Herrschaftsbereich.

Zum Fürstenstand (Reichsfürst) zählten im Spätmittelalter Herzöge, Land-, Mark- und Pfalzgrafen. Als geistliche Fürsten wurden Erzbischöfe, Bischöfe und manche Äbte bezeichnet. Im Hochmittelalter wählten die Fürsten den König, später war dieses Recht den sieben Kurfürsten vorbehalten.

Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806 wurden einige deutsche Fürsten souveräne Herrscher ihres Landes. Die meisten anderen, deren Territorium unter die Herrschaft eines anderen Staates kam, behielten oder erhielten den Fürstentitel als Ehrenprädikat, wie etwa Sayn-Wittgenstein; hinzu kamen einige nach 1871 gefürstete Familien, die niemals souverän gewesen waren, wie etwa Bismarck oder Bülow.[1] Damit waren die weitaus meisten Fürsten des zweiten Kaiserreichs keine Monarchen. Souveräne deutsche Fürsten führten deshalb bis 1918 den Titel „Regierender Fürst“.

Eine deutsche Besonderheit ist die Bezeichnung Prinz oder Prinzessin für die Kinder eines Fürsten. Allerdings führten die Nachgeborenen einiger nichtsouveräner fürstlicher Häuser den Titel Graf. In beiden Fällen führte lediglich der jeweilige Chef des Hauses den Fürstentitel.

Mit der Abschaffung der Standesvorrechte des Adels im Deutschen Reich durch die Weimarer Reichsverfassung 1919 wurde der ehemalige, nicht bevorrechtigte Titel Prinz oder Prinzessin unveränderlicher Bestandteil des bürgerlichen Namens. Der Titel „Fürst“ bzw. „Fürstin“, soweit er durch Primogenitur weitergegeben wurde, entfiel damit. Der Titel wird jedoch heute noch aus Gründen der Tradition vielfach inoffiziell weiterhin geführt. Gegenwärtig betrifft das 54 deutsche Familien, davon sind vier ehemals (bis 1918) regierende Häuser.

Heute werden in Europa die Kleinstaaten Monaco und Liechtenstein von Fürsten (franz.: Prince Souverain) regiert. In England (s. Prince of Wales = Fürst von Wales) und Spanien (s. Principe des Asturias = Fürst von Asturien) wird der jeweilige Thronfolger in der Regel vom Monarchen zum Fürsten eines Landesteils ernannt.

Siehe auch

Literatur

  • Genealogisches Handbuch des Adels, Band 133, Fürstliche Häuser XVII, Starke-Verlag, Limburg a.d.Lahn 2004, ISBN 3-7980-0833-7
  • Gregor von Rezzori: Idiotenführer durch die deutsche Gesellschaft. 1. Hochadel. Rowohlt-Verlag, 3. Aufl., Reinbek 1963

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Eine Auflistung aller Fürstungen von nicht-standesherrlichen Adeligen im Königreich Preußen seit 1803 findet sich bei René Schiller, Vom Rittergut zum Großgrundbesitz. Ökonomische und soziale Transformationsprozesse der ländlichen Eliten in Brandenburg im 19. Jahrhundert, Berlin 2003, S. 537.

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