- Gaststättengesetz
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Das Gaststättenrecht in Deutschland ist im Wesentlichen im Bundes-Gaststättengesetz [1], zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geregelt. Daneben existiert eine Vielzahl anderer Vorschriften zur Detailregelung oder auch zur verwaltungsrechtlichen Ausgestaltung des Gaststättengesetzes. Das Gaststättengesetz selbst ist eine lex specialis zur Gewerbeordnung.
Das Gaststättengesetz regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (Konzession), den Umfang der Erlaubnis, die Auflagen und die Versagungsgründe. In Landesvorschriften sind die Zuständigkeiten und Details geregelt.
Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 sind die Bundesländer für das Gaststättenrecht künftig zuständig. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sieht hierzu eine ausdrückliche Zuweisung an die Länder vor, die im Rahmen der Reform beschlossen wurde. Erste Länder haben bereits Landesgaststättengesetze angekündigt.[2] Somit ist das Bundes-Gaststättengesetz nur noch anwendbar, solange die Länder keine eigenen Gesetze verabschiedet haben (vgl. Art. 125a Abs. 1 GG).
Als erstes hat das Land Brandenburg von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Das Brandenburgische Gaststättengesetz (BbgGastG) ist am 7. Oktober 2008 in Kraft getreten (BbgGVBl. I S. 218). Für den Freistaat Thüringen wurde ein solches Landesgesetz am 9. Oktober 2008 (ThürGVBl. 11/2008 S. 367 ff.) verabschiedet. Dieses Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Prüfungen durch zuständige Behörden
Aus den verschiedensten gesetzlichen Normen wie dem Gaststättengesetz, der Gewerbeordnung, der Lebensmittelhygieneverordnung, der Hack- und Schabefleischverordnung, der (Landes-)Bauordnung ergeben sich folgende beispielhaften Prüfungen durch die verschiedenen zuständigen Behörden wie etwa Gewerbeamt, Gewerbeaufsichtsamt, Ordnungsamt, Brandschutzbehörde, Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Eichbehörde, Bauamt, Veterinäramt und der Polizei vorgenommen werden. (u.a. Art. 2 PAG/Bayern) Nach der Hessischen Bauordnung 2002 beteiligt sich die Bauaufsichtsbehörde sowie die Brandschutzbehörde bei Anträgen zur Erteilung einer Gaststättenkonzession nicht mehr. Lediglich werden Kontrollen in Form der Gefahrenverhütungsschauen alle 5 Jahre durchgeführt.
Außenbereich
Im Außenbereich einer Gaststätte sind die Parkplätze, insbesondere deren Anzahl, Markierung und Hinweisbeschilderung zu kontrollieren (Kommunale Stellplatzsatzung). Der Aushang der Speise- und Getränkekarte mit Preis- und Mengenangaben wird ebenfalls geprüft. [3] und schließlich das Namensschild des Betreibers mit mindestens einem ausgeschriebenem Vornamen an der Tür (§ 15a GewO). Gegebenenfalls ist bei Firmen eine Firmierung gemäß der Eintragung im Handelsregister gut sichtbar an der Außenseite des Firmensitzes anzubringen (§ 15a GewO).
Bei weniger als 16° Grad, ist dafür zu sorgen, dass das Service- Personal durch die Vorgesetzten nicht eingesetzt werden kann. Hier wird der § 5 des Gaststättengestzes herangezogen, der den Gesundheitschutz der Belegschaft betrifft.
Gastraum
Im Gastraum wird die Sauberkeit geprüft, ebenso die Existenz von Löscheinrichtungen (Feuerlöscher, Branddecke, ggf. Brandmeldeanlage), die Fluchtwegbeschilderung (nur Piktogramme, Texte sind nicht mehr zulässig). Die Fluchtwege müssen frei sein von Hindernissen und mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein, gefährliche Ecken, Kanten und Stufen dürfen nicht existieren. Eine aktuelle Jugendschutztafel muss vorhanden und von Jedermann zu lesen sein (GastG und JÖschG)
Küche
In der Küche wird die Sauberkeit geprüft, und ebenso dass ein Handwaschbecken mit Heiß- und Kaltwasser vorhanden ist. Außerdem werden Kühlschränke, der Inhalt von Gefriertruhen (sie dürfen kein unzulässiges Gefriergut enthalten) und die Abfallentsorgung kontrolliert.
Theke
An der Theke wird die Schankanlage geprüft - so muss ein schriftlicher Nachweis der regelmäßigen Reinigung vorliegen. Außerdem wird kontrolliert, dass die Gläser mit Eichmarken versehen sind.
Speisekarte/Preisaushang
Speisekarte oder Preisaushang müssen vorhanden und das billigste Getränk muss – auf Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter (§ 6 Gaststättengesetz) – nichtalkoholisch sein. Dieser Paragraph wird auch oft als Apfelsaftgesetz oder Apfelsaft-Paragraph bezeichnet.
Toilettenanlage
Die Sauberkeit der Toilettenanlage wird geprüft, und ob Toiletten und Urinale in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Es wird kontrolliert, dass entweder Einweghandtücher oder nur zur einmaligen Nutzung geeignete Stoffhandtücher (CWS o. ä.) vorhanden sind. Der Seifenspender muss fest an der Wand montiert und mit einer Hand zu bedienen sein. Außerdem muss ein separater, vollständig abgetrennter Vorraum zum Händewaschen vorhanden sein und die Türschließer müssen existieren und funktionieren.
Personal
Beim Personal wird geprüft, dass der Gastwirt anwesend oder jederzeit erreichbar ist. Die Unterweisung aller Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt nach der Lebensmittelhygieneverordnung wird kontrolliert sowie die Arbeitserlaubnis bei ausländischen Mitarbeitern.
Ein Aufenthalts- oder Pausenraum muss vorhanden sein und seine Größe, Zustand etc. werden geprüft. Dort müssen auch abschließbare Spinde vorhanden sein. Außerdem wird die Existenz einer separaten Personaltoilette und gegebenenfalls einer Dusche kontrolliert.
Schweiz
Das deutsche Gaststättenrecht findet in der Schweiz im Gastgewerbegesetz sein Pendant. Das Restaurationswesen ist in der Schweiz Sache der Kantone.
Quelle
- ↑ Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298)
- ↑ Mittelung bei der DEHOGA Niedersachsen
- ↑ Preisangabenverordnung (PAngV)
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