Gefälligkeitsverhältnis

Gefälligkeitsverhältnis

Der Begriff Gefälligkeit wird in der Rechtslehre nicht eindeutig verwendet.

Üblicherweise wird zwischen drei Arten der Gefälligkeit unterschieden.

  • Gefälligkeitsverhältnisse im engeren Sinne. Hierbei handelt es sich um rein gesellschaftliche Verpflichtungen.
Die Abgrenzung der Gefälligkeit vom bindenden Rechtsverhältnis ist umstritten. Die herrschende Meinung folgt hierbei einer Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 21, 102), in der auf subjektive Kriterien, nämlich auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens, abgestellt wird, also ob es dem mutmaßlichen oder erklärten Willen der Parteien entspricht, dass keine Rechte und Pflichten durch das Verhältnis begründet werden sollen. Die tatsächliche Entscheidung darüber, ob ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, erfolgt jedoch auch anhand normativer Kriterien.
Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt danach häufig vor, wenn eine Person zu Gunsten einer anderen eine Leistung erbringt oder zur Verfügung stellt, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erbracht werden soll.
Die Rechtsprechung gewährt einen Schadensersatz nur aus Delikt. Hieraus ergeben sich wegen der Schwäche des Deliktsrechts etliche Beschränkungen: Haftung nur für Schäden an den durch § 823 I BGB geschützten Rechtsgütern, kein Vermögensschutz über § 823 I BGB (wohl aber über § 823 II, 826 BGB), Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 S.2 BGB bei Einschaltung von Hilfspersonen, keine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens (Ausnahme: Produkthaftung).
  • Wegen Unzulänglichkeiten des Deliktsrechts befürwortet eine Meinung in der Literatur eine dritte Gefälligkeitsgruppe, nämlich Gefälligkeiten im rechtsgeschäftlichen Bereich. Diese sind keine Gefälligkeitsverträge und begründen somit auch keine primären Leistungspflichten. Sie sind aber mehr als nur reine Gefälligkeiten, sodass neben dem deliktischen Schutz der §§ 823 ff. BGB auch die Sorgfaltspflichten i.S.v. § 241 II BGB bestehen sollen und ihre Verletzung zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 I BGB führen kann. Erkennbarer Vorteil dieser Ansicht ist, dass dadurch ein umfassender Vermögensschutz gewährleistet wird. Auch greift über § 278 BGB eine Haftung für Erfüllungsgehilfen ohne Exkulpationsmöglichkeit und eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssens nach § 280 I 2 BGB ein.
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