Gefälligkeit

Gefälligkeit

Der Begriff Gefälligkeit wird in der Rechtswissenschaft nicht eindeutig verwendet.

Üblicherweise wird zwischen drei Arten der Gefälligkeit unterschieden.

  • Gefälligkeitsverhältnisse im engeren Sinne. Hierbei handelt es sich um rein gesellschaftliche Verpflichtungen.
Die Abgrenzung der Gefälligkeit vom bindenden Rechtsverhältnis ist umstritten. Die herrschende Meinung folgt hierbei einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs[1] in der auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens, abgestellt wird. Dieser gehört trotz seines Wortlauts zum äußeren, d.h. objektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Entscheidend ist also nicht, nach welchem inneren Willen der Erklärende gehandelt hat, sondern, wie ein objektiver und verständiger Dritter nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalls die Erklärung verstehen durfte. Die tatsächliche Entscheidung darüber, ob ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, erfolgt jedoch auch anhand normativer Kriterien.
Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt danach häufig vor, wenn eine Person zu Gunsten einer anderen eine Leistung erbringt oder zur Verfügung stellt, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erbracht werden soll.
Die Rechtsprechung gewährt einen Schadensersatz nur aus Delikt. Hieraus ergeben sich wegen der Schwäche des Deliktsrechts etliche Beschränkungen: Haftung nur für Schäden an den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern, kein Vermögensschutz über § 823 Abs. 1 BGB (wohl aber über § 823 Abs. 2, § 826 BGB), Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Satz 2 BGB bei Einschaltung von Hilfspersonen, keine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens (Ausnahme: Produkthaftung).
  • Wegen Unzulänglichkeiten des Deliktsrechts befürwortet eine Meinung in der Literatur eine dritte Gefälligkeitsgruppe, nämlich Gefälligkeiten im rechtsgeschäftlichen Bereich. Diese sind keine Gefälligkeitsverträge und begründen somit auch keine primären Leistungspflichten. Sie sind aber mehr als nur reine Gefälligkeiten, sodass neben dem deliktischen Schutz der §§ 823 ff. BGB auch die Sorgfaltspflichten i.S.v. § 241 II BGB bestehen sollen und ihre Verletzung zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB führen kann. Erkennbarer Vorteil dieser Ansicht ist, dass dadurch ein umfassender Vermögensschutz gewährleistet wird. Auch greift über § 278 BGB eine Haftung für Erfüllungsgehilfen ohne Exkulpationsmöglichkeit und eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssens nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

Einzelnachweise

  1. BGHZ 21, 102
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