Gegenleistungsgefahr

Gegenleistungsgefahr

Die Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr ist ein Begriff aus dem allgemeinen Schuldrecht bei synallagmatischen Verträgen. Die Preisgefahr bestimmt, was bei Wegfall der charakteristischen Leistung mit der Verpflichtung zur Gegenleistung (in der Regel eine Geldleistung, also der Preis) geschieht. Sie bezeichnet das Risiko des Schuldners der Leistung, bei Untergang oder Verschlechterung des Leistungsgegenstandes den Anspruch auf die Gegenleistung ganz oder teilweise zu verlieren, bzw. das Risiko des Gläubigers, die ihm obliegende Gegenleistung weiterhin erbringen zu müssen, obwohl sein Anspruch auf die Leistung nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang besteht. Dabei gilt Folgendes:

  • Grundsatz (§ 326 Absatz 1 BGB): In der Regel trägt die Preisgefahr derjenige, welcher von der ihm obliegenden Leistung frei wird, das heißt, er verliert den Anspruch auf die ihm gebührende Gegenleistung. Beispiel: Geht die vom Verkäufer geschuldete Sache unter und wird er dadurch nach § 275 Absatz 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei, geht ihm nach § 326 Absatz 1 BGB auch der Anspruch auf den Kaufpreis (Gegenleistung) verloren. Der Verkäufer trägt also grundsätzlich die Preisgefahr.
  • Ausnahme (§ 326 Absatz 2 BGB): Der Gläubiger der Leistung ist für den Umstand, der zur Leistungsbefreiung (§ 275 BGB) führt, zumindest weit überwiegend verantwortlich, oder er befindet sich zum Zeitpunkt der Leistungsbefreiung im Verzug der Annahme der Leistung. Er verliert den Anspruch auf die Leistung und muss gleichwohl den Preis entrichten, trägt also die Gegenleistungsgefahr. In obigem Beispiel möge etwa der Käufer die Sache zerstört haben. Dann kann der Verkäufer, obwohl er nicht mehr leisten kann, dennoch den Kaufpreis verlangen.

Die Besonderheit bei der Preisgefahr besteht darin, dass hier im Gegensatz zur Leistungsgefahr Konkretisierung der Schuld und Übergang der Preisgefahr nicht zwingend zusammenhängen müssen: zum einen, weil Spezialregelungen für einzelne Vertragstypen im besonderen Schuldrecht den Übergang der Preisgefahr ausschließen, vgl. Gefahrübergang; zum anderen, weil der Schuldner (zB Verkäufer) die Transportperson nicht sorgfältig ausgesucht hat (Auswahlverschulden).

Siehe auch: Leistungsgefahr

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