Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge

Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge

Die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary - CPV) ist durch die Europäische Union für die Anwendung im öffentlichen Vergabewesen vorgeschrieben.

Das Gemeinsame Vokabular stellt sich als eine Liste von Leistungen und Liefergegenständen dar, denen jeweils ein eindeutiger Schlüssel (CPV-Nr. bzw. CPV-Code) zugeordnet ist.

Die CPV - Nummern und Bezeichnungen war in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) festgelegt. Diese Verordnung wurde ersetzt durch die Verordnung 213/2008 vom 15. März 2008.[1]

Inhaltsverzeichnis

Klassifikationssystem

Das Klassifikationssystems umfasst einen Hauptteil und einen Zusatzteil:

Hauptteil

Dem Hauptteil liegt eine Baumstruktur mit Codes aus maximal neun Ziffern zugrunde, denen jeweils eine Bezeichnung zugeordnet ist, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, beschreibt.

Der numerische Code umfasst acht Ziffern und ist unterteilt in:

  • Abteilungen, die durch die beiden ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;
  • Gruppen, die durch die drei ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;
  • Klassen, die durch die vier ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;
  • Kategorien, die durch die fünf ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden.

Jede der drei letzten Ziffern eines Codes entspricht einer weiteren Präzisierung innerhalb der einzelnen Klassen. Eine neunte Ziffer dient zur Überprüfung der vorstehenden Ziffern.

Zusatzteil

Der Zusatzteil kann verwendet werden, um die Beschreibung des Auftragsgegenstands zu ergänzen. Er besteht aus einem alphanumerischen Code, dem eine Bezeichnung entspricht, mit der die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung des zu erwerbenden Gutes weiter präzisiert werden können.

Der alphanumerische Code umfasst:

  • Eine erste Ebene, die aus einem Buchstaben besteht, der einem Abschnitt entspricht;
  • eine zweite Ebene, die aus vier Ziffern besteht, von denen die drei ersten eine Unterteilung darstellen und die letzte eine Kontrollziffer ist.

Beispiele

CPV-Nr. Bezeichnung
01000000-7 Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Jagd und zugehörige Erzeugnisse
01100000-8 Feldfrüchte und Erzeugnisse des Erwerbsgartenbaus
01110000-1 Getreide und andere Feldfrüchte
01111000-8 Getreide
01111100-9 Weizen
01111110-2 Hartweizen
01111120-5 Weichweizen
01111200-0 Mais
01111300-1 Reis

Siehe auch

Vergaberecht

Weblinks

Einzelnachweise

  1. VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2008 DER KOMMISSION. 28. November 2007, abgerufen am 5. September 2011.

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