- Gemeinschaftsfremdengesetz
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unabhängig von Ralph Giordano --84.142.91.83 06:31, 17. Dez. 2007 (CET)
Das Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder war der Entwurf einer Gesetzesverordnung, die von der nationalsozialistischen Führung in den letzten Kriegsjahren ausgearbeitet worden war.
Inhalt
Das Gesetz definierte, wer nach dem Willen der NS-Führung als „gemeinschaftsfremd“ gelten sollte. Dabei waren die einzelnen Ausführungen oftmals sehr weit gefasst. So galten unter anderem folgende Personengruppen als „gemeinschaftsfremd“:
- Im weitesten Sinne Menschen, „die nicht den Mindestanforderungen der Volksgemeinschaft genügten“
- Menschen, die nicht für sich sorgen konnten
- Leute, die einen „unwirtschaftlichen“ oder „unsteten Lebenswandel“ führten
- „Liederliche“
- Personen, die eine „Neigung zum Betteln oder Landstreichen aufwiesen“
- Menschen, die Unterhaltszahlungen nicht beglichen
- So genannte „Neigungsverbrecher“, also Menschen, die schon mehrmals durch kleinere Straftaten wie etwa Diebstahl aufgefallen waren
- Ihnen gleichgestellt waren die „Gemeinschaftsfeindlichen“
- So genannte „Sittlichkeitsverbrecher“, worunter unter anderem auch Tierquäler, der Körperverletzung Schuldige, „Unzüchtige“, Homosexuelle, Mörder aus Geschlechtslust, Vergewaltiger und der „Schändung“ Schuldige fielen.
Die vorgesehenen Strafen waren hart; sie reichten von achtjähriger Freiheitsstrafe über Unterbringung in einer „Besserungsanstalt“ oder in einem Polizeigefängnis, Zuchthausstrafe und unbefristeter Gefängnisstrafe bis zur Todesstrafe. So genannte „Sittlichkeitsverbrecher“ konnten entmannt und, wenn Kinder zu erwarten waren, unfruchtbar gemacht werden.
Bedeutung
Das Gesetz war ein so genannter Gummiparagraph und hätte es ermöglicht, dem Einzelnen die Art der Lebensführung vorzuschreiben. „Deutschland wäre demnach sogar Kraft 'Gesetzes' zu einem einzigen Konzentrationslager geworden, wie selbst führende Nationalsozialisten erkannten.“ (Giordano)
Das Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder sollte nach den Plänen der NS-Führung am 30. Januar 1945 in Kraft treten und auch in den eingegliederten Ostgebieten gelten. Nur durch die Kriegsereignisse wurde dies verhindert.
Quellen
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