Gemeinschaftsgarage

Gemeinschaftsgarage
Garagen mit vorgelagertem Carport

Eine Garage (auch Parkbau) ist eine abschließbare überdachte und durch feste Wände (mit Garagentor) umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge, meist Pkws. Das Wort stammt, wie das verwandte „gare“ (Bahnhof), aus dem franz. und bedeutet „sicher verwahren“. Eine Garage soll vor Diebstahl ebenso schützen wie vor Witterungseinflüssen und wird oft auch zur Lagerung von Werkzeugen und als Reparaturplatz genutzt. Im Gegensatz dazu ist der kostengünstigere Carport zwar überdacht, nach zumindest einer Seite hin aber offen und bietet somit keinen Diebstahlschutz.

Eine geschlossene Garage kann jedoch den Nachteil haben, dass Feuchtigkeit nicht in ausreichendem Maße abgeführt werden kann, wie zum Beispiel bei einem Carport. Dadurch kann die Rostgefahr für ein Fahrzeug in einer Garage größer sein als in einem Carport.

Bei den Garagen lassen sich Einzelgaragen und Großgaragen unterscheiden. Während bei einer Einzelgarage das Fahrzeug seinen eigenen abschließbaren Raum besitzt, dient die Großgarage zur Aufnahme mehrerer Fahrzeuge. Einige Großgaragen bieten durch ein Rolltor und Gitter zwischen einzelnen Stellplätzen jedoch ebenfalls die Möglichkeit, ein Fahrzeug separat vor fremdem Zugriff zu schützen. Teilweise werden Großgaragen auch mit Kameras überwacht. Eine Garagenanlage, die von mehreren Besitzern benutzt werden, wird als Gemeinschaftsgarage bezeichnet.

Die Duplexgarage ermöglicht es, zwei PKW übereinander zu parken.

Inhaltsverzeichnis

Andere Bedeutung

In der Schweiz bezeichnet die Garage auch eine Autowerkstatt, der Betreiber wird Garagist genannt.

Baurecht in Deutschland

Baurechtlich wird die Ausführung und der Betrieb von Garagen in Deutschland in den Verordnungen über den Bau und Betrieb von Garagen (GaragenVO) der einzelnen Bundesländer geregelt.

In der Musterverordnung des Bundes ist unter anderem festgelegt:

Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  • bis 100 m² Kleingaragen,
  • über 100 m² bis 1000 m² Mittelgaragen,
  • über 1000 m² Großgaragen

Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

Die Stellplatzgröße beträgt mindestens 5 m Länge mal 2,3 m (links und rechts weitere Parkplätze) bzw. 5 m mal 2,5 m. Ebenso werden Zufahrtsgrößen, Kurvenradien, Fahrgassen usw. festgelegt.

Bei den Betriebsvorschriften für Garagen ist unter anderem die Lagerung von brennbaren Stoffen geregelt: So dürfen z. B. in Kleingaragen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

Sofern Garagen in der Nähe der Grundstücksgrenzen oder direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden, so ist das Grenzbaurecht zu beachten. Unter Einhaltung bestimmter Größenvorgaben können Garagen direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden, ohne die Zustimmung des Nachbarn einholen zu müssen. Diese Größenvorgaben unterscheiden sich je nach Bundesland bzw. Landesbauordnung.

Weiterführende Informationen

Baurecht: Grenzbebauung nach Landesbauordnung für Garagen

Siehe auch

Weblinks


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