- Genehmigungsvorbehalt
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Unter einem Genehmigungsvorbehalt versteht man im Recht die Forderung, für ein bestimmtes Handeln eine behördliche Genehmigung einzuholen.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 20, 150 betont: „Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (siehe auch BVerfG 18. Oktober 1991 1 BvR 1377/91).“
Analog dazu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1996 für eine kommunale Friedhofssatzung festgestellt: „Wird durch eine Satzung der Ausübung von Grundrechten ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren vorgeschaltet, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf“ (Urteil vom 16. Oktober 1996, Gewerbe-Archiv 1997, S. 324-325, hier S. 325).
Unter Bezugnahme auf das Fideikommissrecht präzisierte das OLG Zweibrücken (3. Zivilsenat, Beschluss vom 30. Dezember 1980, Az: 3 W 161/80): „§ 6 Abs. 2 FErlG und die darauf gestützte Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts durch den Fideikommiß-Senat des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1950 verstoßen auch nicht deswegen gegen Verfassungsrecht, weil sie die Voraussetzungen, unter denen die rechtsgeschäftliche Verfügung über das belastete Grundstück genehmigt wird, nicht ausdrücklich nennen. Zwar genügt die gesetzliche Einrichtung eines Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalts nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergibt, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 20, 150 (158)). Dies ist hier der Fall, denn der Umfang der Genehmigungspflicht bestimmt sich aus dem eindeutigen Zweck des Vorbehalts, im Interesse des öffentlichen Denkmalschutzes darüber zu wachen, daß der Grundstückseigentümer die noch aus der Zeit der fideikommissarischen Bindung stammende Sorgeverpflichtung für den bindungsfrei gewordenen Grundbesitz von geschichtlichem oder heimatlichem Wert wahrnimmt. Die Genehmigung darf daher nur versagt werden, wenn die Verfügung im Einzelfall die Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalspflege gefährdet.“
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