Gerichtssprengel

Gerichtssprengel
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zum Gerichtsbezirk (Kaza) im Osmanischen Reich siehe Sandschak (Osmanisches Reich)..

Der Gerichtsbezirk (Sprengel) bezeichnet den Bereich, für den ein Gericht örtlich zuständig ist.

Deutschland

In der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die kleinsten Bezirke diejenigen der Amtsgerichte. Ihnen übergeordnet sind die Landgerichtsbezirke, wobei zumeist mehrere Amtsgerichtsbezirke einen Landgerichtsbezirk bilden. Entsprechend ist das Verhältnis zwischen den Landgerichtsbezirken und den Oberlandesgerichtsbezirken gestaltet. Von einem Gerichtsbezirk des Bundesgerichtshofs zu sprechen ist überflüssig, weil dieser Bezirk das gesamte Bundesgebiet umfassen würde.

Die Regel, wonach Gerichte nur in Angelegenheiten ihres Bezirks zuständig sind, darf allerdings nicht überinterpretiert werden. Das Prozessrecht trifft etliche Regelungen, nach denen einem Gericht auch Angelegenheiten aus einem anderen Gerichtsbezirk übertragen werden können oder begründet Zuständigkeiten in denjenigen Fällen, in denen ein inländischer Gerichtsstand sonst nicht gegeben ist.

Österreich

In Österreich ist der kleinste Gerichtsbezirk der des Bezirksgerichtes. Ein politischer Bezirk (Verwaltungsbezirk) kann dabei mehrere Gerichtsbezirke umfassen, ein Gerichtsbezirk erstreckt sich jedoch niemals über mehr als einen politischen Bezirk. In Österreich gibt es 141 Gerichtsbezirke, eine weitere Zusammenlegung wird immer wieder diskutiert, ist derzeit (10/2007) aber nicht aktuell. (Siehe auch: Gerichtsorganisation in Österreich, Liste österreichischer Gerichte).

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