Geringe Menge

Geringe Menge
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Deutschland

Mengenbegriffe des Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei verschiedene Mengenbegriffe:

Geringe Menge

Eine geringe Menge bezeichnet die Menge einer illegalen Droge, bis zu welcher nach §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG von einer zwangsläufigen gerichtlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Es ist ein Irrtum, insoweit eine grundsätzliche Straflosigkeit anzunehmen. Der Gesetzgeber geht von einem vorliegenden Delikt nach § 29 BtMG aus. Es kann Anklage erhoben werden, muss aber nicht. Ein Absehen von einer Anklage setzt weiter voraus, dass die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt waren und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. So besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn der Eigenverbrauch mit einer Fremdgefährdung verbunden ist.[1]. Fremdgefährdung ist anzunehmen, wenn die Tat Anlass zur Nachahmung gibt, die Tat in Schulen, Kasernen, Jugendheimen oder Justizvollzugsanstalten begangen wurde oder der Täter dort als Erzieher, Ausbilder oder ähnliches tätig ist. Auch ist die Abgabe auch nur einer Konsumeinheit von einem Erwachsenen an einen Minderjährigen ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Nicht geringe Menge

Bei einem Überschreiten der geringen Menge liegt zunächst eine normale oder einfache Menge vor. Für den Umgang mit einer nicht geringen Menge ist gemäß § 29a BtMG eine Strafdrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Diese erhöht sich im Falle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengen auf 2 Jahre. Wer als Mitglied einer Bande oder mit Waffen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder sie einführt wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft (§ 30a BtMG).

Hierbei kommt es jeweils auf die verbotene Substanz an, also nicht auf die Brutto-Menge der jeweiligen Darreichungsform. Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juli 1984 (BGHSt 33, 8) handelt es sich um eine nicht geringe Menge Cannabis, wenn das betreffende Cannabisprodukt mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.

Geringe Menge bei Cannabisprodukten

1994 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Cannabisverbot nicht gegen die Verfassung verstößt, solange bei geringen Mengen keine Strafverfolgung stattfinde. In den darauffolgenden Jahren wurde die Grenze von den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich oder auch gar nicht gesetzt. Bundeseinheitliche Regelungen zur Anwendung des § 31 a BtMG, wie sie das Bundesverfassungsgericht beabsichtigt hatte, sind nicht in Kraft; vielmehr gibt es in den Bundesländern geringfügig sich unterscheidende Vorschriften, die eine einheitliche Praxis im jeweiligen Bundesland gewährleisten. Stand März 2008

Eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht kam noch 2006 zu der Feststellung, dass die geringe Menge in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt wurde und kritisierte diese Rechtsunsicherheit gerade mit Hinblick auf den Bundesverfassungsgerichtsentscheid. [2]

Im Laufe der Jahre 2006 und 2007 änderten mehrere Bundesländer ihre Grenze, so dass es im Sommer 2007 nur noch drei Grenzwerte gab: Berlin, Bremen und Niedersachsen setzen die „geringe Menge“ bei 15 Gramm an, Mecklenburg-Vorpommern bei fünf Gramm. Baden-Württemberg betrachtet drei „Konsumeinheiten“ als geringe Menge. Als Konsumeinheit wurden oft 2 Gramm betrachtet, so dass dort sechs Gramm als Grenze gelten dürfte. Auch die übrigen Bundesländer hatten sechs Gramm als geringe Menge festgelegt.[3]

Bundesländer Grammanzahl
Baden-Württemberg (6)
Bayern 6
Berlin 15
Brandenburg 6
Bremen 15
Hamburg 6
Hessen 6
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 15
Nordrhein-Westfalen 6
Rheinland-Pfalz 6
Saarland 6
Sachsen 6
Sachsen-Anhalt 6
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 6

Zu beachten ist, dass es sich bei den Festlegungen der einzelnen Bundesländer um Richtwerte handelte, von denen Staatsanwälte und Richter im Einzelfall abweichen konnten. Es gibt keinen Anspruch auf das Absehen von Strafverfolgung beim Drogenbesitz in geringen Mengen. Wird von Strafverfolgung abgesehen, so heißt das nicht automatisch, dass auch von Strafe abgesehen wird. Staatsanwälte haben nach § 153 a StPO die Möglichkeit, ein Verfahren gegen Auflagen (z. B. Arbeitsstunden, Geldstrafe oder Beratung in einer sozialen Einrichtung) einzustellen. Das wird häufig bei Straffälligen angewendet, die wiederholt wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen oder mit ein wenig mehr als einer geringen Menge angezeigt wurden. Aber auch besondere Umstände im Zusammenhang mit der Tat können dazu führen, dass von Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen nicht oder nur unter Auflagen abgesehen wird.

Geringe Mengen bei anderen Betäubungsmitteln

Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein haben auch Regelungen für die Einstellung anderer Betäubungsmittel ausdrücklich geregelt. Sie sehen die Möglichkeit vor beim Besitz von 1 g Heroin und 1 g Kokain (Bremen 2 g, Schleswig-Holstein 3 g) einzustellen. Bei Amphetamin sehen Hessen bei 2, 5 g und Schleswig-Holstein bei 3 g eine Einstellungsmöglichkeit vor. Bei Ecstasy ist das in Bremen bei 3 Tabletten, in Hamburg bei weniger als 10 und Hessen bei weniger als 20 Tabletten vorgeschrieben.[4]

Österreich

Hauptartikel: Suchtmittelgesetz (Österreich), Geringe, große und übergroße Mengen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Patzak, Jörn und Dr. Wolfgang Bohnen: Betäubungsmittelrecht, Verlag C.H. Beck: 1. Auflage, ISBN 978-3-406-58639-2, Kapitel 2 Rdn. 122
  2. Studie des Max-Planck-Instituts für Strafrecht zur geringen Menge aus dem Jahre 2006
  3. Übersicht über die Geringe Menge in den Bundesländern vom Deutschen Hanfverband
  4. Patzak, Jörn und Dr. Wolfgang Bohnen: Betäubungsmittelrecht, Verlag C.H. Beck: 1. Auflage, ISBN 978-3-406-58639-2, Kapitel 2 Rdn. 124
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