Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch: GmbHG, GmbH-Gesetz oder Gesetz über die GmbH) regelt in Deutschland im Wesentlichen die besondere Form der GmbH, ihre Errichtung, ihre Organe und ihre Stellung im Rechtsverkehr.

Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die
Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
Kurztitel: GmbH-Gesetz
Abkürzung: GmbHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gesellschaftsrecht
FNA: 4123-1
Datum des Gesetzes: 20. April 1892
(RGBl. S. 477)
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: Art. 76 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2733)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Nr. 5 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Das GmbH-Gesetz ist in Bezug auf die GmbH lex specialis zu den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Mit seinen Strafvorschriften gehört das GmbH-Gesetz auch zum Nebenstrafrecht.

Inhaltsverzeichnis

Gliederung

  • Errichtung der Gesellschaft (§§ 1–12)
  • Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13–34)
  • Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35–52)
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 53–59)
  • Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60–77)
  • Schlussbestimmungen (§§ 78–87)

Reformen des Gesetzes

Das Mindestkapital von 25.000 € führte zu dem Trend, dass mehrere tausend deutsche Unternehmer in Großbritannien eine Limited company (Mindestkapital ab 1 Pfund) gründeten, um unter einfacheren Bedingungen in Deutschland operieren zu können. Bei gut einer Million GmbHs in Deutschland war dies eine durchaus ernstzunehmende Anzahl. Diese Praxis wurde von dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003, Rs. C-167/01) gebilligt.

Die rot-grüne Bundesregierung beschloss am 1. Juni 2005 mit dem Mindestkapitalgesetz (MindKapG) eine Herabsetzung des Mindestkapitals der GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2006, doch stieß dies bei der Union im Bundesrat am 23. September 2005 auf Ablehnung.

Im Mai 2006 wurde den Bundesministerien der Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zur Stellungnahme vorgelegt, der beispielsweise einen neuartigen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen vorsah. Nach umfangreichen Änderungen, u.a. die Aufnahme der mit nur 1 € Stammkapital auskommenden Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wurde am 23. Mai 2007 der Entwurf des MoMiG im Bundeskabinett beschlossen. Am 26. Juni 2008 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen. [1]. Das MoMiG trat am 1. November 2008 in Kraft.

Weblinks


Referenzen

  1. Pressemitteilung des BMJ


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