- Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien
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Basisdaten Titel: Gesetz für den Vorrang
erneuerbarer EnergienKurztitel: Erneuerbare-Energien-Gesetz Abkürzung: EEG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Umweltrecht FNA: 754-15 / 754-19 / 754-22 Ursprüngliche Fassung vom: 29. März 2000
(BGBl. I S. 305)Inkrafttreten am: 1. April 2000 Letzte Neufassung vom: 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. Januar 2009 Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 28. März 2009
(BGBl. I S. 643, 644)Inkrafttreten der
letzten Änderung:2. April 2009
(Art. 7 G vom 28. März 2009)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, soll den Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Erdöl, Erdgas oder Kohle verringert werden soll. Das deutsche EEG gilt als Erfolgsgeschichte der Einspeisevergütung und wurde von 47 Staaten übernommen.[1] Eine vom deutschen Bundestag am 6. Juni 2008 beschlossene novellierte Fassung[2] ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Inhaltsverzeichnis
Prinzip
Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen.
Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus:
- Wasserkraft
- Deponiegas, Klärgas und Grubengas
- Biomasse
- Geothermie
- Windenergie
- solarer Strahlungsenergie (z.B. Photovoltaik)
Der zuständige Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages mit dem Anlagenbetreiber bedarf es nicht.
Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmäßig aufgeteilt (Bundesweite Ausgleichsregelung) und fließen somit als zusätzlicher Kostenfaktor in Form der sogenannten EEG-Umlage in die Kalkulation und Abrechnung der Endverbraucherpreise ein.
Vorgeschichte
Stromeinspeisungsgesetz (1991)
Vorläufer dieses Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2633)). Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft – nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehörenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern bestimmte Mindestvergütungen zu. Diese waren zumindest für die Windkraft ungefähr kostendeckend, was zu einem ersten Windkraft-Boom in Deutschland führte. Für Solarstromanlagen waren die Vergütungen freilich noch weit von einer Kostendeckung entfernt.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)
Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurden die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, in der die Förderung der Photovoltaik nach dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.
Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefördert.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004)
Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, bei der die Union eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Wesentliche Punkte der novellierten Fassung betreffen die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht).
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009)
Die Novellierung 2008 (BGBl. I S. 2074) hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien bis 2020 auf einen Anteil zwischen 25 % und 30 % zu erhöhen. Das neue EEG 2009 bezieht sich nur auf den Strombereich. Ein weiteres Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008 – BGBl. I S. 1658) bezweckt die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung auf 14 % bis 2020.
Die Novelle 2009 behält die Grundstrukturen des EEG 2004 bei, enthält allerdings zahlreiche Detailänderungen. So müssen Betreiber Standort und Leistung ihrer Solaranlage an die Bundesnetzagentur melden[3], und der Anlagenbegriff wurde neu definiert. Mit der Neufassung der §§ 19 und 66 im EEG 2009 werden Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine einzige Anlage gewertet.
Vergütungssätze
nach dem EEG vom 1. August 2004, entspricht weitgehend dem Vorschaltgesetz seit dem 1. Januar 2004
Die angegebenen Vergütungssätze gelten soweit nicht anders angegeben für im Jahr 2004 in Betrieb genommene Anlagen. Für spätere Jahre müssen die Degressionssätze entsprechend berücksichtigt werden.
Biomasse
Strom aus Biomasse wird zur Zeit aus Anlagen mit einer Leistung bis 20 MW und der ausschließlichen Nutzung von Biomasse im Sinne des EEG[4]mit folgenden Sätzen vergütet: (Stand November 2006)
- bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
- bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro kWh,
- bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro kWh,
- ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro kWh.
Setzt eine Anlage auch Altholz der Kategorien 3 oder 4 ein, so vermindert sich die Vergütung auf 3,9 Cent pro kWh. Bei verschiedenen Eigenschaften der verwendeten Biomasse steigt der Vergütungssatz um 6 Cent pro kWh, bei Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung und thermochemischer Vergasung bzw. Trockenfermentation um zusätzlich bis zu 4 Cent je kWh.
(Quelle www.bmu.de Gesetzestext EEG (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 31. Juli 2004, Seite 1918 ff.)[5])Geothermie
Die Mindestvergütung beträgt für Strom aus Geothermieanlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert werden:
- bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt (MW) 15 Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
- bis einschließlich einer Leistung von 10 MW 14 Cent/kWh,
- bis einschließlich einer Leistung von 20 MW 8,95 Cent/kWh,
- ab einer Leistung von 20 MW 7,16 Cent/kWh.
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die ab dem Jahr 2010 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils ein Prozent, gemessen an den Werten des jeweiligen Vorjahres, bleibt dann aber ebenfalls über 20 Jahre konstant.
Photovoltaikanlagen
Die Mindestvergütung beträgt für Solarstromanlagen, die im Jahr 2009[5] [2008/2007/2006/2005/2004] installiert werden:
- generell, z. B. auf Freiflächen, 31,94 [35,49/37,96/40,6/43,4/45,7] Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
- auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bis einschließlich 30 kW 43,01 [46,75/49,21/51,80/54,53/57,4] Cent/kWh,
- auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ab 30 kW 40,91 [44,48/46,82/49,28/51,87/54,6] Cent/kWh und
- auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ab 100 kW 39,58 [43,99/46,30/48,74/51,30/54,0] Cent/kWh.
Die Vergütung erfolgt anteilig: Bei einer im Jahr 2008 errichteten Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Vergütung von 46,75 Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 44,48 Cent/kWh gezahlt.
Auch mit dem neuen EEG 2009 erfolgt weiterhin die Vergütung anteilig. (siehe [6])
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2027 für eine 2007er Anlage). Der Vergütungssatz sinkt um jeweils 5 Prozent pro Jahr (für Freiflächenanlagen seit 2006 um 6,5 Prozent), gemessen an den Werten des jeweiligen Vorjahres, bleibt dann aber für die Anlage über 20 Jahre konstant. Eine Mitte 2008 installierte 4 kWp-Dachanlage, die bei einem angenommenen Ertrag von 850 kWh/Jahr/kWp durchschnittlich pro Jahr 3.400 kWh Strom liefert, erwirtschaftet somit 20,5 Jahre * 0,4675 €/kWh * 3.400 kWh/Jahr = 32.600 €. Für Solaranlagen werden zudem günstige KfW-Kredite angeboten, wodurch kein Eigenkapital für die Anlagenkosten eingesetzt werden muss. Der Betreiber einer Solaranlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und kann ausgegebene Umsatzsteuern mit eingenommenen Umsatzsteuern verrechnen. Auch die EEG-Vergütungen sind in Netto-Preisen angegeben.
Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusätzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit PV-Module als Gestaltungselement für Architekten und Bauherren interessanter machen. Die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen haben einen stärkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie eher im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen haben damit auch eine Image-Funktion für Architekten, Bauherren und Nutzer, indem sie deren Bekenntnis zu erneuerbaren Energien vermitteln.
Eine Fassadenanlage darf nicht nachträglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die für Fassaden erhöhte Vergütung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebäudeanlage vergütet.
Mit der Neufassung des EEG wird die Vergütung ab 2009 gestaffelt:
Betreiber von Anlagen, die auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, erhalten bis zu 30 kWp 0,4301 €/kWh, darüber hinaus bis zu 100 kWp 0,4091 €/kWh, darüber hinaus bis zu 1 MWp 0,3958 €/kWh, darüber hinaus 0,3300 €/kWh. Fassaden werden nicht mehr gesondert behandelt. Freiflächenanlagen werden mit 0,3194 €/kWh vergütet.
Selbst verbrauchter Strom aus Gebäudeanlagen kann – alternativ zur Einspeisungsvergütung – mit 0,2501 €/kWh angerechnet werden.
Wasserkraft
Die Mindestvergütung für Strom aus Wasserkraft beträgt:
- für Anlagen bis einschließlich 500 Kilowatt (kW) 9,67 Cent/kWh (ab 2008 mit Einschränkungen),
- für Anlagen von 500 kW bis einschließlich 5 Megawatt (MW) 6,65 Cent/kWh.
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 30 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 30. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2034 für eine 2004er Anlage). Die Vergütung für neu in Betrieb gegangene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.
Im Bereich von 5 MW bis einschließlich 150 MW werden nur Anlagen gefördert, bei denen durch eine Erneuerung eine Leistungserhöhung von mindestens 15 Prozent erzielt wurde und ökologische Kriterien erfüllt werden. Die Vergütung wird dann nur für den durch die Erneuerung zusätzlich erzeugten Strom gezahlt und beträgt für eine Arbeitserhöhung
- bis einschließlich 500 kW: 7,67 Cent/kWh
- bis einschließlich 10 MW: 6,65 Cent/kWh
- bis einschließlich 20 MW: 6,10 Cent/kWh
- bis einschließlich 50 MW: 4,56 Cent/kWh
- ab 50 MW: 3,70 Cent/kWh.
Diese Regelung gilt auch für neu eingebaute Wasserkraftwerke an bestehenden Staustufen oder Wehranlagen.
Die Vergütung für eine Anlage bleibt über 15 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 15. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt. Die Vergütung für neu hinzugekommene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.
Windkraft
Die Mindestvergütung für Strom aus Windkraftanlagen beträgt 5,5 Cent/kWh. Für einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren erhöht sich die Vergütung um 3,2 Cent/kWh bei Windkraftanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen (die also an windreichen Standorten stehen). Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windkraftanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhält demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Vergütung (150 - 120 = 30, 30/0.75% = 40). Die Wahl der Referenzanlage gilt allgemein als sehr anspruchsvoll, so dass der überwiegende Teil der zur Zeit errichteten Anlagen über den gesamten Förderzeitraum von 20 Jahren die erhöhte Anfangsvergütung erhält.
In jedem Folgejahr vermindert sich die Mindestvergütung für neu installierte Anlagen um jeweils 2 % im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll ein Anreiz zu technischer Weiterentwicklung gegeben und eine zeitlich unbegrenzte Förderung von Windkraftanlagen (und anderen Quellen regenerativer Energie) verhindert werden.
Für Strom aus Windkraftanlagen im Meer („off-shore") gelten abweichende Regeln.
Eine neue Bedingung der novellierten Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 ist die Tatsache, dass die Netzbetreiber nicht verpflichtet sind, Strom aus Windkraftanlagen zu vergüten, deren Ertrag niedriger liegt als 60 Prozent des Referenzertrages. Damit soll erreicht werden, dass Windkraftanlagen nur an „windhöffigen“, ertragreichen Standorten errichtet werden.
Die Bedingungen des EEG 2000
Für Strom aus Photovoltaikanlagen war ab 2002 eine Vergütung in Höhe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wurde ab dem 1. Januar 2002 jährlich um fünf Prozent weniger für neu zu errichtende Anlagen vergütet. Zusätzlich war die geförderte Leistung auf 350 MWp beschränkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert überstieg, wurde für Neuanlagen keine Vergütung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Dächer-Programm für Solarstrom gefördert wurden, sowie dem Anfangsbestand von 50 MWp.
Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, d. h. ab 2004 wäre keine Vergütung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzögerte, drohte ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen, wurden am 22. Dezember 2003 schließlich im 2. Gesetz zur Änderung des EEG (das sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz) die Änderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.
Die Vergütungssätze des EEG 2000 im Überblick:
- Strom aus Windenergie zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
- Strom aus Photovoltaikanlagen
- für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
- für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
- Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh (Ausnahme: Pumpspeicherkraftwerke) (für Wasserkraftwerke unter 500 kW gilt ab 2008 eine Ausnahme, das Kraftwerk darf die Umwelt an dem Fluss, an dem es installiert ist, nicht schädigen)
- Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
- Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh
Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:
- Für Strom aus Windkraft um 1,5 %
- Für Strom aus Sonnenenergie um 5 %
- Für Strom aus Biomasse um 1 %
Kosten und Nutzen
Die im EEG festgelegten Vergütungen werden von der Solidargemeinschaft der Elektrizitätsabnehmern bezahlt. Gemäß den Angaben des Bundesumweltministeriums betrugen die durch die Abnahmeverpflichtung bedingten Mehrkosten für den Stromverbraucher 3,2 Milliarden € sowie etwa 0,5 Mrd. € Regelenergiekosten im Jahr 2006. Zitat aus dem Regierungsbericht „Hintergrundinformationen zum EEG-Erfahrungsbericht 2007"[7]: "Weitere Kostenfaktoren des EEG, z.B. aufgrund des Bedarfs an zusätzlicher Regel- und Ausgleichsenergie sowie Transaktionskosten, beliefen sich 2006 auf etwa 300 bis 600 Mio. €." Es wird erwartet, dass die indirekten Kosten bis zum Jahr 2020 auf 3,3 Mrd Eur pro Jahr steigen werden. Die direkten Kosten für den Endverbraucher betrugen im Jahr 2008 rund 4,2 Mrd Eur[8].
Gemäß Bundesumweltministerium stehe der Nutzen des EEGs den Kosten gegenüber: Durch die Verdrängung von teurem Strom werde der Großhandelsstrompreis gesenkt. Dadurch wurden etwa 5 Mrd. € im Jahr 2006 eingespart. Da sich der Kraftwerkspark aber langfristig dem Ausbau der erneuerbaren Energien anpasst und somit die Überkapazitäten zurückgehen, sei anderen Wissenschaftlern zufolge dieser Effekt strittig.[9] Weiter wurden laut BMU Brennstoffimporte im Wert von 0,9 Mrd. € eingespart.
Außerdem trage das EEG zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung bei. 2006 seien durch das EEG beispielsweise der Ausstoß von 45 Millionen Tonnen CO2 verhindert worden. Dadurch trage das EEG zur Verringerung von externen Kosten unter anderem durch die globale Erwärmung bei. Die vermiedenen Folgeschäden werden auf 3,4 Mrd. € geschätzt. Gegner dieser Argumentation bemerken hingegen, dass die Menge der CO2-Emissionen jener Industrien, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, einzig durch die Zertifikatsmenge gesteuert werde, wodurch jeglicher weitere Eingriff (z.B. durch das EEG) nur zu einer Verlagerung der Emissionen, nicht aber zu einer Emissionsminderung führe. Laut BMU ergibt sich für 2006 insgesamt ein volkswirtschaftlicher Nutzen des EEG von rd. 9,3 Mrd. €.[10][11][12] Allerdings ist zu beachten, dass diese Kosten eine Gesamtbetrachtung des EEG darstellen. Für einzelne erneuerbare Energien wie z.B. die Photovoltaik mit ihren sehr hohen Vergütungssätzen dürfte dieser Kosten-/Nutzenvergleich anders ausfallen.
In den kommenden Jahren ist ein Kostenanstieg durch den weiteren Ausbau geförderter Anlagen zu erwarten. Andererseits wirkt die Degression dem Kostenanstieg für den jeweiligen Zubau entgegen, ebenso der allgemeine Preisanstieg für konventionell erzeugten Strom, der die Preisdifferenz zwischen erneuerbar und konventionell erzeugtem Strom zusätzlich verringert.
Vermiedene Netzentgelte
Durch dezentrale Einspeisung entsteht dem Netzbetreiber eine Kostenersparnis. Verbraucherorganisationen bemängeln, dass diese dem Anlagenbetreiber und nicht dem Endkunden gutgeschrieben werden.[13]
Zahlen zum EEG
EEG - Energieerzeugung und Vergütungen[14] Jahr Wasser Gas Biomasse Geothermie Wind onshore Wind offshore Solar Summe Vermiedene Netzentgelte
[Mio €]EEG- Quote EEG- Vergütung [ct/kWh] 2000[* 1] Strommenge[* 2] 10391 3,01% 8,50 Vergütung[* 3] 883 2001 Strommenge 6088,3 [* 4] 1471,2 10509,2 76,2 18145,5 3,91% 8,69 Vergütung 1577 2002 Strommenge 6579,28 [* 4] 2441,95 15786,19 162,43 24977,29 5,37% 8,91 Vergütung 476,75 231,67 1435,34 81,71 22267 2003 Strommenge 5907,7 [* 4] 3483,6 18712,5 313,3 28417,1 6,02% 9,16 Vergütung 427,45 326,68 1695,88 153,67 2604 2004 Strommenge 4616,1 2588,6 5241 0,2 25508,8 556,5 38511,2 33,94 8,48% 9,29 Vergütung 337,67 182,17 508,46 0,03 2300,48 282,65 3611 2005 Strommenge 4952,6 3135,6 7366,5 0,2 27229,4 1282,3 43966,6 102,89 10,03% 9,99 Vergütung 364,1 219,24 795,19 0,03 2440,68 679,11 4498 2006 Strommenge 4923,9 2789,2 10901,6 0,4 30709,9 2220,3 51545,2 204,65 12,00% 10,87 Vergütung 366,56 195,62 1337,37 0,05 2733,77 1176,8 5810 2007 Strommenge 5546,8 2751,1 15923,9 0,4 39713,1 3074,7 67010 270,01 15,68% 11,36 Vergütung 417,7 192,88 2331 0,06 3508,44 1597,48 7879 2008[* 5] Strommenge 74540 16,87% 11,96 Vergütung 8911 2009[* 5] Strommenge 5641 2670 21616 56 46484 393 5616 82508 312 19,46% 12,56 Vergütung 419 189 3057 9 4112 59 2832 10678 - ↑ Rumpfjahr vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000
- ↑ in GWh
- ↑ in Mio €
- ↑ a b c Wasser incl. Gas
- ↑ a b Prognose
Arbeitsmarkteffekte
Das BMU nennt als wichtiges Argument für die Existenz des EEG eine hohe Zahl an Arbeitsplätzen, die durch diese strategische Industriepolitik entstehen. So habe sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Bereich in den letzten zwei Jahren nahezu verdoppelt. Bis zum Jahr 2020 sollen laut BMU über 400.000 Menschen in Deutschland im Bereich Erneuerbare Energien beschäftigt sein. Schwieriger als dieser Bruttoeffekt ist der Nettoeffekt einschließlich der indirekten Wirkungen auf andere Bereiche abzuschätzen. Auch wenn die Erzeugung Erneuerbarer Energien bei gleicher Produktionsmenge weitaus mehr Arbeitsplätze schafft als die konventionelle Energieproduktion[15], stehen der Arbeit bei den Erneuerbaren mögliche Arbeitsplatzverluste bei den konventionellen Energieträgern gegenüber. Wenn die Nutzung teurerer Energieformen zu höheren Energiepreisen führt (in welchem Umfang dies passiert, ist umstritten), kann dies Arbeitsplätze in anderen Branchen gefährden. Ebenso wird aus den Reihen angebotsorientierter Ökonomen angemahnt, dass strategische Industriepolitik selten zu Arbeitsplatzgewinnen führen kann.[16]
Ob und in welchem Ausmaß das EEG internationale Wettbewerbsvorteile für die Produktion von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien bringt, ist umstritten. Die Förderung der Stormeinspeisung im Rahmen des EEG ist unabhängig von der Herkunft der Anlagen. Der Anteil in Deutschland produzierter Anlagen ist unterschiedlich: Ein Großteil der in Deutschland installierten Solarstromanlagen kommt aus chinesischer Produktion. Andererseits unterstützt die durch das EEG geförderte Binnennachfrage die Anlagenentwicklung und -produktion in Deutschland. So gelten die Produzenten von Windkraft- und Biogasanlagen in Deutschland als weltweit führend mit steigenden Exportquoten (Biogas: knapp 10 % Exportquote in 2005[17], Windkraftanlagen: ca. 60 % Exportanteil[18].
Das Bundesumweltministerium geht von einem Netto-Arbeitsplatzgewinn in Deutschland von 35.000 Stellen in 2006 aus, der bis 2030 auf etwa 80.000 Stellen wachsen soll.[19]
Andere Studien deutscher Wirtschaftsforschungsinstitute kommen zu dem Ergebnis, dass die durch die Förderung erneuerbarer Energien induzierten Arbeitsmarkteffekte langfristig netto vollständig neutralisiert werden, oder sogar negative Wirkungen haben können, also gesamtwirtschaftlich den Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten.[20]
Siehe auch
Literatur
Kommentare, Monografien
- Martin Altrock, Volker Oschmann, Christian Theobald: EEG. Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56311-9.
- Sven Geitmann: Erneuerbare Energien und alternative Kraftstoffe. 2. Auflage. Hydrogeit Verlag, Oberkrämer 2005, ISBN 3-937863-05-2.
- Jan Reshöft, Sascha Steiner, Jörg Dreher: Erneuerbare Energien-Gesetz. Handkommentar. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0986-9.
- Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG). Kommentar. 4. Auflage. Carl Heymanns, Köln, München 2007, ISBN 978-3-452-26567-8.
- Markus Weck: Die garantierte Einspeisevergütung für Strom nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien – Anwendungsprobleme, europa- und verfassungsrechtliche Fragen. Peter Lang, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-631-52182-0.
Aufsätze
- Broch, Uwe / Krutisch, Dominic, Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), in: Kommunalwirtschaft 2004, Sonderheft Oktober 2004, S. 32 ff.
- Broch, Uwe / Krutisch, Dominic, Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), in: Kommunalwirtschaft 11/2004, S. 649 ff.
- Müller, Thorsten, Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz, in: RdE 2004, S. 237 ff.
- Müller, Thorsten / Oschmann, Volker, Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit – ein unzureichender Ersatz für Argumente im politischen Meinungsstreit – Anmerkung zur Lobbyarbeit im Gesetzgebungsverfahren am Beispiel der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in: Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG), 22. Jg. (2004), S. 355-364.
- Oschmann, Volker / Müller, Thorsten, Neues Recht für Erneuerbare Energien – Grundzüge der EEG-Novelle, in: ZNER 2004, S. 24 ff.
- Oschmann, Volker, Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in: NVwZ 11/2004, S. 910 ff.
- Oschmann, Volker / Sösemann, Fabian, Erneuerbare Energien im deutschen und europäischen Recht – Ein Überblick, in: ZUR 1/2007, S. 1 ff.
- Reshöft, Jan, Zur Novellierung des EEG – was lange wird, wird endlich (gut), in: ZNER 2004, S. 240 ff.
- Wernsmann, Philipp, Das neue EEG - Auswirkungen auf Biogasanlagen, in Zeitschrift für Agrar- und Umweltrecht 2008, S. 329 ff.
Weblinks
- Volltext des EEG 2009 bei juris (html)
- Volltext des EEG 2004 im Bundesanzeiger (Nur-Lese-pdf)
- BMU-Seite über das EEG 2009
- Info-Portal des Bundesumweltministeriums zum EEG
- Internetpräsenz der Clearingstelle EEG nach § 19 EEG
- www.eeg-aktuell.de: Seite des Bundesverbandes für Windenergie die den Novellierungsprozess 2008 dokumentiert
Quellen
- ↑ Deutsches EEG hat weltweit 47 Nachahmer - Wann kommt Österreich?
- ↑ BMU: Novellierte Fassung des EEG
- ↑ Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur bei der Bundesnetzagentur
- ↑ BMU: Biomasseverordnung in der ab 18. August 2005 gültigen Fassung 18. August 2005
- ↑ a b Mindestvergütungssätze nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2004. Veröffentlichung des BMU mit den geplanten Sätzen bis 2013
- ↑ Vergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009
- ↑ http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_kosten_nutzen_hintergrund.pdf
- ↑ [1] Indirekte Kosten der EEG-Förderung Studie TU Berlin, 2008
- ↑ "Wissen, R.; Nicolosi, M.: Anmerkungen zur aktuellen Diskussion zum Merit-Order Effekt der erneuerbaren Energien (PDF)
- ↑ Bundesumweltministerium (2007): Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) (PDF)
- ↑ Sven Bode, Helmuth Groscurth: [http://www.wind-energie.de/fileadmin/dokumente/Themen_A-Z/Kosten/HWWA_EEG_drueckt_Strompreis.pdf Zur Wirkung des EEG auf den „Strompreis“ HWWA Discussion Paper, 2006, (PDF)]
- ↑ Wolfram Krewitt, Barbara Schlomann: Externe Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Vergleich zur Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern Gutachten im Rahmen von Beratungsleistungen für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2006 (PDF)
- ↑ [2] Stellungnahme der VZBV zum EEG
- ↑ 2000 bis 2007: EEG-Jahresabrechnungen nach BDEW, 2008 und 2009: EEG-Monatsprognosen nach BDEW
- ↑ Bündnis für Arbeit und Umwelt: Beispiel Erneuerbare Energien
- ↑ RWI-Materialien, Heft 28
- ↑ Biogas – das Multitalent für die Energiewende. Fakten im Kontext der Energiepolitik-Debatte (PDF-Dokument)
- ↑ Die Windindustrie in Deutschland - Export)
- ↑ Staiß, F.; Kratzat, M. (ZSW); Nitsch, J.; Lehr, U. (DLR); Edler, D. (DIW); Lutz, C. (GWS): Erneuerbare Energien: Arbeitsplatzeffekte – Wirkungen des Ausbaus erneuerbarer Energien auf den deutschen Arbeitsmarkt, Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Juni 2006, S. I-8 bzw S. 14 der pdf-Zählung
- ↑ Quelle: Hentrich, Steffen; Wiemers, Jürgen; Ragnitz, Joachim (2004): Beschäftigungseffekte durch den Ausbau Erneuerbarer Energien, Sonderheft 1/2004, Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH); Pfaffenberger, Wolfgang; Nguyen, Khanh; Gabriel, Jürgen (2003): Ermittlung der Arbeitsplätze und Beschäftigungswirkungen im Bereich Erneuerbarer Energien, Bericht, Bremer Energie Institut.; Schulz, Walter et al. (2004): Gesamtwirtschaftliche, sektorale und ökologische Auswirkungen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG), Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), Endbericht, Gemeinsames Gutachten des Energiewirtschaflichten Instituts an der Universität zu Köln (EWI), Instituts für Energetik & Umwelt gGmbH (IE), Rheinisch-Westfälisches Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI).
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