Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Basisdaten
Titel: Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Kurztitel: Einheiten- und Zeitgesetz
Abkürzung: EinhZeitG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 7141-5
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 3. Juli 2008
(BGBl. I S. 1185)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Juli 2008
(Art. 6 G vom 3. Juli 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das deutsche Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG)[1] ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die Ermächtigung ausschöpfend, legt die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen (Einheitenverordnung, EinhV)[2] als gesetzliche Einheiten die SI-Einheiten (mit Ausnahme des Katals) und einige SI-fremde Einheiten fest. Damit dürfen in Deutschland im geschäftlichen und amtlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, sofern das Einheiten- und Zeitgesetz keine Ausnahme vorsieht; Zuwiderhandlungen im geschäftlichen Verkehr stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen eingefügt.

Die deutsche Einheitenverordnung (BGBl. I 1985, Seite 2272, und BGBl. I 2000, Seite 214 sowie 447 [Berichtigung des Zahlenfaktors für Mega und Exa]) ist recht knapp gehalten und enthält im Wesentlichen neben den Definitionen der SI-Basiseinheiten Tabellen mit Einheitennamen, Einheitenzeichen und Angaben zu Vorsätzen und Vorsatzzeichen, mit deren Hilfe dezimale Vielfache und Teile von Einheiten bezeichnet werden können. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung (BGBl. I 1970, Seite 981) ist hingegen sehr ausführlich; sie enthält nicht nur Umrechnungsbeziehungen und Übergangsfristen für veraltete Einheiten, sondern auch verbale Definitionen vieler abgeleiteter Einheiten und allgemeine Bildungsregeln für abgeleitete Einheiten. In dieser ursprünglichen Ausgabe der Verordnung wird die Benennung „abgeleitete Einheit“ jedoch in einem Sinn verwendet, der gegenüber dem heute Üblichen erweitert ist; danach ist z. B. der Tag eine abgeleitete Zeiteinheit.

Ursprünglich hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Einheitengesetz auch die Aufgabe erhalten, eine „Tafel der gesetzlichen Einheiten“ bekannt zu machen. Inzwischen sind ihre Stellung und Aufgaben in § 6 des Gesetzes (sowie § 13 EichG) geregelt.

Quellen

  1. MessEinhG bei
  2. EinhV bei
    • Gesetze im Internet (Hinweis zu Anlage 1: Tabelle unübersichtlich. Vermutlicher Fehler in Zeile 33: Einheitenzeichen „Ω“ fehlt; Gradzeichen schlecht, Einheitenzeichen für Grad Celsius falsch dargestellt)
    • Buzer.de

Weblinks

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