Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung

Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
Bekanntmachung in Uetersen zur Zeitumstellung am 1. April 1893 von Ortszeit auf die Mitteleuropäische Zeit
Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
Früherer Titel: Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7141-1
Ursprüngliche Fassung vom: 12. März 1893 (RGBl. S. 93)
Inkrafttreten am: 1. April 1893
Neubekanntmachung vom: 1. Januar 1965 (BGBl. III S. 65)
Außerkrafttreten: 1. August 1978
(§ 6 G vom 25. Juli 1978,
BGBl. I S. 1110)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit dem Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung vom 12. März 1893 (RGBl. S. 93)[1][2] ist für das Deutsche Reich ab dem 1. April 1893 die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich als gesetzliche Uhrzeit festgelegt worden.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Vor der Vereinheitlichung der Zeitbestimmung hatte in jedem Ort die jeweilige Ortszeit gegolten, die sich nach dem Sonnenstand richtete, aber das Aufkommen des reichsweiten Eisenbahnverkehrs machte zur Erstellung von Fahrplänen eine Vereinheitlichung der Zeit notwendig. So orientierten sich beispielsweise in Preußen die Bahnen seit 1848 im dienstlichen Betrieb nach der Berliner Zeit.

Die Eisenbahnen in Nordamerika, die inzwischen quer über den Kontinent verkehrten, führten 1883 zu von den Eisenbahnverwaltungen verwendeten Zeitzonen.[3] Diese unterschieden sich durch Stundenschritte, was einer Längendifferenz von 15° entspricht, und gründeten auf dem Meridian von Greenwich, der erst im nächsten Jahr auf der Meridiankonferenz von Washington 1884 als internationaler Bezugsmeridian vereinbart wurde. Darauf hin wurden wie in Nordamerika Zeitzonen überall auf der Erde eingerichtet, deren Bezugsmeridian sich - vom Greenwich-Meridian ausgehend - in Schritten von 15° Differenz ändert. Für das Deutsche Reich bot sich die Zeit des 15. östlichen Längengrads an, weil er das Reichsgebiet ungefähr in der Mitte teilte.[4]

Am 1. Juni 1891 führten die deutschen und die österreichisch-ungarischen Eisenbahnverwaltungen die Zeit des 15. Längengrads für den inneren dienstlichen Verkehr und die Dienstfahrpläne unter der Bezeichnung mitteleuropäische Eisenbahn-Zeit (M. E. Z.) ein.[5][6] 1892 wurde diese Zeit in einzelnen Staaten des Deutschen Reichs (Königreich Bayern, Großherzogtum Baden, Königreich Württemberg) eingeführt und schließlich zum 1. April 1893 für das gesamte Deutsche Reich als Mitteleuropäische Zeit gesetzlich festgelegt.

Am 1. Juni 1894 schließlich wurde die mitteleuropäische Zeit auch in der Schweiz eingeführt, die Uhren wurden dabei um eine halbe Stunde vorgerückt. Die Einführung fand dabei aufgrund kantonaler Beschlüsse statt.[7]

Neuere Gesetze

Das bis dahin geltende Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung wurde am 1. August 1978 durch das Gesetz über die Zeitbestimmung (BGBl. 1978 I S. 1110) abgelöst; dieses wurde wiederum zum 12. Juli 2008 durch eine Änderung des Einheiten- und Zeitgesetzes (BGBl. 2008 I S. 1185 f.) aufgehoben.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung im Original
  2. Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung in Transkription
  3. Clark Blaise: Die Zähmung der Zeit, S.Fischer, 2001, ISBN 3-10-007109-3, Seite 135
  4. Lage des 15. Längengrads im Deutschen Reich
  5. Artikel über die Einheitliche Eisenbahnzeit in Heft 35 der Gartenlaube von 1891 im Original
  6. Artikel über die Einheitliche Eisenbahnzeit in Heft 35 der Gartenlaube von 1891 in Transkription.
  7. Regierungsratsbeschluss des Kantons Aargau betreffend die Einführung der mitteleuropäischen Zeit vom 21. April 1894 Staatsarchiv des Kantons Aargau Signatur DE02/0127/02, Zirkular des aargauischen Handels- und Industrievereins, Signatur DE02/0126/08.
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