Gesundheitsbehörde

Gesundheitsbehörde

Das Gesundheitsamt ist als lokal vor Ort tätige Behörde Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Man unterscheidet staatliche (gibt es z. B. in Baden-Württemberg und Bayern eingegliedert in die Landratsämter) und kommunale Gesundheitsämter oder Gesundheitsbehörden. In Deutschland wurden seit 2001 zahlreiche kommunale Gesundheitsämter umbenannt in "Fachdienst Gesundheit", andere sind in den Landratsämtern und heißen nicht mehr "Gesundeheitsamt", sondern "Abteilung" bzw. "Sachgebiet Gesundheitswesen"; auch "untere Behörde für Gesundheit" findet sich als Bezeichnung. Siehe hierzu die Gesetze der Bundesländer über deren öffentlichen Gesundheitsdienst.

Die Leitung eines Gesundheitsamtes bzw. eines Fachdienstes Gesundheit wird in der Regel durch einen Amtsarzt wahrgenommen.

Aufgaben

Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind vielfältig. Sie werden vor Ort von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Diese Aufgaben können von Bundesland zu Bundesland in ihren Schwerpunkten differieren. Sie werden durch Bundesgesetze, Landesgesetze und -verordnungen und zum geringeren Teil durch EU-Recht (z.B. Überwachung von EG Badegewässern) bestimmt.

Die Aufgaben werden oft in verschiedenen Abteilungen eines Gesundheitsamtes wahrgenommen:

  • Amtsärztlicher Dienst
  • Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
  • Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie
  • Gesundheitsförderung
  • AIDS-Beratung
  • Infektionsschutz
  • Hygieneüberwachung
  • Umweltmedizin
  • Sozialpsychiatrischer Dienst
  • Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberatung
  • Zahnärztlicher Dienst und Jugendzahnpflege (nicht in jedem Bundesland)

Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung hygienischer Vorschriften in bestimmten Betrieben, aber auch die Hygieneüberwachung von sog. Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altenheimen, etc.), sowie die "Überwachung" von angeordneten Maßnahmen (Abgabe von Proben u. ä.).

Eine hygienische Überwachung erfolgt für folgende Einrichtungen (in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt):

  • Alten- und Pflegeheime
  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen
    • Tagespflege
  • Ambulanter Krankenpflegedienst privat
  • Sozialstationen
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen mit ambulanter Operationstätigkeit
  • Dialysestationen
  • Psychosoziale Tageskliniken
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Heilpraktiker
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Badetherapeutische Praxen
    • Massagepraxen
  • Physiotherapiepraxen
  • Blutspende-Einrichtungen
  • Fußpflegeeinrichtungen
  • Körper- und Schönheitspflegeeinrichtungen
  • Kosmetikstudios mit Maniküre/Pediküre
  • Sauna gewerblich
  • Solarium gewerblich
  • Tätowier- und Piercingstudios1
  • Fitness-Studios
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Gemeinschaftsunterkünfte Asylbewerber
  • Übergangswohnheime Asylbewerber
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Sonstige Heimeinrichtungen
  • Behinderteneinrichtungen -förderstätten
  • Betreutes Wohnen gemeinschaftlich
  • Jugendherbergen/Freizeitheime
  • Campingplätze/Zeltlager
  • Freizeitanlagen/Reithöfe
  • Polizeidienststellen
  • Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • Friedhof
  • Schiffe
  • Häfen/Flughäfen
  • Freibäder
  • Hallenbäder
  • EG-Badegewässer
  • Badestellen
  • Wasserversorgungsanlagen
    • zentrale Trinkwasseranlagen
    • Trinkwasser-Eigenversorgungsanlage
    • Heilwasserquellen
    • Dorfbrunnen/Laufbrunnen
    • Trinkwasser-Hausinstallationen öffentlich
    • Mobile Trinkwasser-Versorgung
  • Abwasserbeseitigungsanlagen
  • Mülldeponien
  • Sondermüllzwischenlager
  • Rettungswachen/Krankentransporteinrichtungen
  • Sportstätten
  • Kinderspielplätze
  • Großveranstaltungen/Messen/Jahrmärkte
  • Gaststätten/Hotels/Pensionen
  • Lebensmittelverarbeitende Betriebe/Partyservice
  • öffentliche WCs etc.

In einzelnen Bundesländern werden Teile dieser Aufgaben durch die Veterinärämter und/oder die Ordnungsämter wahrgenommen, z.B. die Kontrolle von Großveranstaltungen, Messen und Jahrmärkten, Gaststätten etc. sowie in den meisten Bundesländern die Konterolle der lebensmittelverarbeitenden Betriebe durch die Ordnungsämter.

Einige der oben genannten Aufgaben wurden in einigen Bundesländern privatisiert, andere sind nur teilweise oder nicht als Aufgabe den Gesundheitsämtern zugeordnet, so dass die Zuständigkeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

Weitere Aufgaben sind die Durchführung von Untersuchungen für Verlängerungen einer Fahrerlaubnis ab 50 Jahren (dies nicht mehr in allen Bundesländern), die Schuleingangsuntersuchungen bei Kindern vor dem Schuleintritt durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD), Hilfen für psychisch kranke Menschen (sozialpsychiatrische Dienste), die Unterstützung von Suchtkranken und die gesundheitliche Information, die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung sowie die Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfegruppen.

Die Mitwirkung und teils auch koordinierende Leitung von Aktivitäten zur Erfassung von Kindswohlgefährdung, wie z.B. die Kontrolle der Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9/J1 für Kinder) zusammen mit dem Jugendämtern und unter Einbindung der Kinderärzte gehört zu den neueren Aufgaben des ÖGD in einigen Bundesländern.

Weitere neue Aufgaben der Gesundheitsämter sind u. a. die Gesundheitsberichterstattung und in Nordrhein-Westfalen die im Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst verankerten Gesundheitskonferenzen. Sie sind ein Ausdruck der Reform der Gesundheitsämter und tragen dazu bei, dass wesentliche Teile der Steuerung der gesundheitlichen Versorgung auf kommunaler Ebene möglich wird.

Gesetzliche Grundlage für die Arbeit von Gesundheitsämtern sind die in den meisten Ländern in den letzten Jahren neu verabschiedeten Landesgesundheitsgesetze bzw. rechtliche Vorschriften auf Bundesebene wie das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung. Darin werden die Rahmenvorgaben für die Arbeit der Gesundheitsämter festgelegt.

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