Grenzposten

Grenzposten
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Grenzübergang beim Übertritt zwischen zwei Staaten; zu der Bedeutung in der Mathematik siehe Grenzwert.

Ein Grenzübergang (GÜG), auch Grenzübertrittstelle oder Grenzübergangsstelle (GÜST bzw. GÜSt, DDR-Bezeichnung), ist eine Stelle an einer politischen Grenze, über die hinweg Verkehr möglich ist. Bei Staaten, die nicht dem Schengener Abkommen angehören, findet dort meist eine Grenzkontrolle sowie eine Zollkontrolle statt. Hierfür werden an diesen Stellen Kontrollgebäude errichtet. Es gibt Straßen-, Eisenbahn-, Schifffahrts-, Fußgänger- und Flughafen-Grenzübergänge. Nach deutschem Recht werden Übergänge, die ausschließlich dem Kleinen Grenzverkehr vorbehalten sind, und Grenzüberschreitende Wanderwege von Grenzübergängen unterschieden.

An den Grenzlinien der Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens in der EU untereinander, den so genannten Binnengrenzen, ist laut Artikel 20 des Schengener Grenzkodex unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle der Grenze, auch ohne Grenzübergang, der Grenzübertritt zulässig. [1]

Inhaltsverzeichnis

Gestaltung von Grenzübergängen

Grenz- und Zollkontrollen können wie folgt organisiert sein:

Zur Arbeitsteilung und Beschleunigung der Abfertigung kann bei getrennten Kontrollgebäuden das Personal der Sicherheits- und Zollkräfte auch gemeinsam die Kontrolle durchführen.

Zur Verschleierung und Tarnung von Straftaten oder anderen Aktivitäten außerhalb des Gesetzesrahmens werden auch so genannte „illegale Grenzübergänge“ - meist nur fußläufig geeignete Stellen im Gelände - unter Umgehung der legalen Übertrittsstellen genutzt.

Grenzübergang für den Straßenverkehr

Grenzübergang Deutschland/Österreich
Grenzübergang Slowenien/Kroatien (Juni 2005)
Grenzkontrollstelle am Frankfurter Flughafen
Grenzübergang Elten (bei Wesel) BAB 3 Niederlande

In den letzten Jahren hat sich das Bild der Grenzübergänge in Europa stark geändert. Während zwischen den Schengen-Ländern die Grenzkontrolle im Normalfall ganz entfällt, und der Grenzübergang kein Hindernis für den Personen- und Warenverkehr mehr darstellt, arbeiten in den anderen Ländern die Grenzbehörden eng zusammen und sind dadurch meist auch räumlich zueinander gerückt.

Speziell in der Zeit des Eisernen Vorhanges waren die jeweils beiden Grenzübergänge bzw. Kontrollpunkte streng getrennt und oft kilometerweit von einander entfernt.

Grenzübergänge für den Schienenverkehr

Um einen möglichst kurzen Grenzaufenthalt des Zuges zu ermöglichen, sind in beiden Staaten je ein Bahnhof als Grenzbahnhof ausgestattet. Die Grenzbeamten pendeln jeweils zwischen den beiden Bahnhöfen und führen die Kontrollen im fahrenden Zug durch. Bei anderen Übergängen wird der Zug nur bis zur Grenze geführt, so dass die Passagiere zu Fuß einen Grenzübergang - der oft im Bahnhof integriert ist - passieren müssen.

Grenzübergänge an Flughäfen

Diese bilden einen Sonderfall und sind eigentlich keine Grenzübergänge im herkömmlichen Sinn, denn es gibt in diesem Bereich keine Staatsgrenze. Hier wird meist bei den jeweiligen Abflughafen und am Ankunftsflughafen die Grenzkontrolle des entsprechenden Landes durchgeführt. Es gibt auch Fälle, wo bereits am Abflughafen auch die Kontrolle des Ankunftslandes durchgeführt wird. Damit wird verhindert, dass Passagiere, die nicht einreisen dürfen, in das Flugzeug kommen können. Dies findet außerdem auch dann statt, wenn der Zielflughafen kein internationaler Flughafen ist und keine notwendigen Einrichtungen zur Kontrolle besitzt.

Gerade im Flugverkehr sind die Grenzkontrollen nicht zu verwechseln mit den Sicherheitskontrollen, die nur sicherstellen sollen, dass Flüge reibungslos ablaufen können.

Grenzübergang im Schiffsverkehr

Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um Schiffe handelt, die in internationales Gewässer fahren (meist in der Hochseeschifffahrt) oder um direkte Grenzübertritte, wie in der Binnenschifffahrt. Meist wird es ähnlich gehandhabt wie im Flugverkehr. Bei Kreuzfahrten ist es in einigen Ländern üblich, dass Kontrollbeamte bereits am vorherigen Hafen zusteigen und während der Passage die vorgeschriebenen Formalitäten erledigen. Die Passagiere können dann im Zielhafen ohne größere Formalitäten ihre Rundfahrten antreten.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

Weblinks


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