- Grenzpreis (Strom)
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Der Grenzpreis ist für Energieversorgungsunternehmen ausschlaggebend bei der Feststellung, ob ein Stromkunde der Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe unterliegt. Er wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) veröffentlicht.
Voraussetzung ist dabei, dass der betreffende Kunde ein Sondervertragskunde für die Belieferung mit elektrischer Energie ist, was wiederum an Bedingungen geknüpft ist.
Der Grenzpreis für die Berechnung der Konzessionsabgabe entspricht dem Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je Kilowattstunde (kWh) aus der Stromlieferung an alle Sondervertragskunden auf dem Bundesgebiet Deutschlands. Der Durchschnittserlös beinhaltet den Energiepreis (zusammengesetzt aus Arbeits- und Leistungspreis sowie dem Netznutzungsentgelt), seit 1999 die Stromsteuer sowie seit 2000 die Abgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) (ab 2000 ohne Mehrwertsteuer und ohne Stromsteuererstattungen nach § 10 Stromsteuergesetz). Das Energieversorgungsunternehmen muss die Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 ct/kWh dann erheben und an die betreffende Gemeinde abführen, wenn der aktuelle Durchschnittspreis des Kunden den für das Lieferjahr gültigen Grenzpreis überschreitet.
Probleme in der Praxis ergeben sich auf Grund der Liberalisierung bzw. des Unbundling (Trennung von Netzbetrieb und Vertrieb). Schuldner der Konzessionsabgaben gegenüber der Gemeinde ist der Netzbetreiber. Den Preis des Kunden kennt nur der Lieferant bzw. die Lieferanten, daher muss der Lieferant (oder bei unterjährigem Lieferantenwechsel alle Lieferanten) dem Netzbetreiber die Unterschreitung des Grenzpreises in geeigneter Form nachweisen (z. B. durch Offenlegung des Kundenvertrages - problematisch insbesondere wenn der Netzbetreiber einen assoziierten Vertrieb hat, oder durch ein Wirtschaftsprüfertestat).
Entwicklung der Grenzpreise
Unterschiedliche Bemessungsgrundlage beachten.
Abgabejahr Grenzpreis Basisjahr 1992 7,65 ct/kWh 1990 1993 7,74 ct/kWh 1991 1994 7,80 ct/kWh 1992 1995 7,90 ct/kWh 1993 1996 7,74 ct/kWh 1994 1997 7,65 ct/kWh 1995 1998 7,35 ct/kWh 1996 Abgabejahr Grenzpreis Basisjahr 1999 7,11 ct/kWh 1997 2000 6,79 ct/kWh 1998 2001 6,10 ct/kWh 1999 2002 5,11 ct/kWh 2000 2003 5,32 ct/kWh 2001 2004 5,66 ct/kWh 2002 2005 6,28 ct/kWh 2003 Abgabejahr Grenzpreis Basisjahr 2006 6,72 ct/kWh[1] 2004 2007 7,21 ct/kWh[2] 2005 2008 8,02 ct/kWh[3] 2006 2009 8,57 ct/kWh[4] 2007 2010 9,07 ct/kWh[5] 2008 2011 10,49 ct/kWh[6] 2009 Einzelnachweise
Für die gesamte Tabelle: Statistisches Bundesamt Deutschland | Startseite → Weitere Themen → Energie → Tabellen → Energie und Wasserversorgung → Stromabsatz, abgerufen am 15. März 2011. Die dort angegebenen Werte sind, im Fall von Abweichungen zur Pressemitteilung, maßgeblich.
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 52/2006 vom 09.02.2006
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 1/2007 vom 02.01.2007
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 464/2007 vom 19.11.2007
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 442/2008 vom 24.11.2008
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 492/2009 vom 17.12.2009
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 487/2010 vom 28.12.2010
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