Grenzpreis (Strom)

Grenzpreis (Strom)

Der Grenzpreis ist für Energieversorgungsunternehmen ausschlaggebend bei der Feststellung, ob ein Stromkunde der Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe unterliegt. Er wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) veröffentlicht.

Voraussetzung ist dabei, dass der betreffende Kunde ein Sondervertragskunde für die Belieferung mit elektrischer Energie ist, was wiederum an Bedingungen geknüpft ist.

Der Grenzpreis für die Berechnung der Konzessionsabgabe entspricht dem Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres je Kilowattstunde (kWh) aus der Stromlieferung an alle Sondervertragskunden auf dem Bundesgebiet Deutschlands. Der Durchschnittserlös beinhaltet den Energiepreis (zusammengesetzt aus Arbeits- und Leistungspreis sowie dem Netznutzungsentgelt), seit 1999 die Stromsteuer sowie seit 2000 die Abgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) (ab 2000 ohne Mehrwertsteuer und ohne Stromsteuererstattungen nach § 10 Stromsteuergesetz). Das Energieversorgungsunternehmen muss die Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 ct/kWh dann erheben und an die betreffende Gemeinde abführen, wenn der aktuelle Durchschnittspreis des Kunden den für das Lieferjahr gültigen Grenzpreis überschreitet.

Probleme in der Praxis ergeben sich auf Grund der Liberalisierung bzw. des Unbundling (Trennung von Netzbetrieb und Vertrieb). Schuldner der Konzessionsabgaben gegenüber der Gemeinde ist der Netzbetreiber. Den Preis des Kunden kennt nur der Lieferant bzw. die Lieferanten, daher muss der Lieferant (oder bei unterjährigem Lieferantenwechsel alle Lieferanten) dem Netzbetreiber die Unterschreitung des Grenzpreises in geeigneter Form nachweisen (z. B. durch Offenlegung des Kundenvertrages - problematisch insbesondere wenn der Netzbetreiber einen assoziierten Vertrieb hat, oder durch ein Wirtschaftsprüfertestat).

Entwicklung der Grenzpreise

Unterschiedliche Bemessungsgrundlage beachten.

Abgabejahr Grenzpreis Basisjahr
1992 7,65 ct/kWh 1990
1993 7,74 ct/kWh 1991
1994 7,80 ct/kWh 1992
1995 7,90 ct/kWh 1993
1996 7,74 ct/kWh 1994
1997 7,65 ct/kWh 1995
1998 7,35 ct/kWh 1996
Abgabejahr Grenzpreis Basisjahr
1999 7,11 ct/kWh 1997
2000 6,79 ct/kWh 1998
2001 6,10 ct/kWh 1999
2002 5,11 ct/kWh 2000
2003 5,32 ct/kWh 2001
2004 5,66 ct/kWh 2002
2005 6,28 ct/kWh 2003
Abgabejahr Grenzpreis Basisjahr
2006 6,72 ct/kWh[1] 2004
2007 7,21 ct/kWh[2] 2005
2008 8,02 ct/kWh[3] 2006
2009 8,57 ct/kWh[4] 2007
2010 9,07 ct/kWh[5] 2008
2011 10,49 ct/kWh[6] 2009


Einzelnachweise

Für die gesamte Tabelle: Statistisches Bundesamt Deutschland | Startseite → Weitere Themen → Energie → Tabellen → Energie und Wasserversorgung → Stromabsatz, abgerufen am 15. März 2011. Die dort angegebenen Werte sind, im Fall von Abweichungen zur Pressemitteilung, maßgeblich.

  1. Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 52/2006 vom 09.02.2006
  2. Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 1/2007 vom 02.01.2007
  3. Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 464/2007 vom 19.11.2007
  4. Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 442/2008 vom 24.11.2008
  5. Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 492/2009 vom 17.12.2009
  6. Statistisches Bundesamt Deutschland (www.destatis.de), Pressemitteilung Nr. 487/2010 vom 28.12.2010

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