- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau
der Kraft-Wärme-KopplungKurztitel: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Abkürzung: KWKG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Energierecht, Umweltrecht Fundstellennachweis: 754-18 Datum des Gesetzes: 19. März 2002
(BGBl. I S. 1092)Inkrafttreten am: 1. April 2002 Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1634, 1677)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2012
(Art. 13 Abs. 1 G vom 28. Juli 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (genauer: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Ihm voraus ging das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 als Vorschaltgesetz zur Bestandssicherung von KWK-Anlagen.
Am 6. Juni 2008 wurde im Deutschen Bundestag die Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle (KWKG 2009) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und weist erhebliche Veränderungen in Bezug auf das bisherige KWK-Gesetz (KWKG 2002) auf.
Der Zweck des Gesetzes ist in § 1 (neue Fassung ab 1. Januar 2009) definiert:
„Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.“
Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt.
Inhaltsverzeichnis
KWK-Abgabe
Die Umlage der Kosten erfolgt über einen Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte in drei Stufen auf die Letztverbraucher (gültig ab 1. Januar 2009):
- Für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,13 ct/kWh (aktueller Wert für 2010[1]; 0,03 ct/kWh für 2011[2])
- Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,05 ct/kWh (§ 9(7) Satz 2; 0,03 ct/kWh für 2011[3])
- Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,025 ct/kWh für energieintensive Unternehmen (§ 9(7) Satz 3), deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben.
Siehe auch
Weblinks
- Text des Gesetzes
- Informationsseite über das neue KWK-Gesetz 2009
- Aktuelle KWK-G-Aufschläge / Prognosen
Fußnoten
- ↑ KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2010
- ↑ KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2011
- ↑ KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2011
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