Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb
modernes Einkaufszentrum (Centro Oberhausen)

Großflächiger Einzelhandel ist ein in der Stadtplanung gebräuchlicher Begriff. Er grenzt großflächige Einzelhandelsbetriebe gegen den sonstigen Handel ab.

Formen

Einzelhandelsbetriebe sind Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend an Endverbraucher verkaufen. Hierzu gehören u.a. alle Kauf- und Warenhäuser, SB-Warenhäuser, SB-Kaufhäuser, Verbrauchermärkte sowie Fachmärkte. Dazu gehört auch der Direktverkauf an Endverbraucher, unabhängig davon, ob dieser am Standort des Fertigungsbetriebs oder in einem eigens dazu geschaffenen Factory-Outlet-Center erfolgt. Eine besondere Stellung nehmen Einkaufszentren ein.

Unter einem Einkaufszentrum versteht man entweder eine einheitlich geplante oder durch sukzessive Nachbarschaftsbildung (faktisches Einkaufszentrum) entstandene räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben auftreten.

Faktische Einkaufszentren entstehen durch eine erst mit der Zeit entstandene Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, die für die Kunden planvoll zusammengefasst und nicht bloß als zufällige Anhäufung erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind eine gewisse Größe, ein gemeinsames Konzept oder eine Kooperation, gemeinsame Werbung oder Namensgebung nach außen sowie eine Sog- und Magnetwirkung erforderlich um von einem Einkaufszentrum sprechen zu können.

Definition

Von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb spricht man dann, wenn ein Einzelhandelsbetrieb eine Geschossfläche von 1200 m² oder eine Verkaufsfläche von etwa 800 m² überschreitet. In diesem Fall wird von den Genehmigungs- und Planungsbehörden zunächst vermutet, dass der Betrieb nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung hat, so dass der Betrieb nur in bestimmten Gebieten zulässig ist (Kerngebiete, bestimmte Sondergebiete nach § 11 Abs. 3 BauNVO). Diese Vermutung kann beispielsweise durch ein Gutachten widerlegt werden (widerlegbare Regelvermutung).

In seinem Urteil vom 24. November 2005 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Einzelhandelsbetriebe (erst dann) großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.

Kritik

Diese Differenzierung wird von Supermärkten als Benachteiligung gegenüber Discountern gesehen, die aufgrund ihres eingeschränkten Sortimentes und der Besonderheiten dieses Genres auch mit 800 m² rentable Filialen eröffnen können und dazu weder speziell ausgewiesene Flächen in Bauleitplänen (Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan) benötigen noch auf - oft zum Schutz heimischer Kleinbetriebe restriktiv gehandhabte - erweiterte Genehmigungsverfahren verpflichtet sind. Bestehende Flächen mit großflächigem Einzelhandel sind daher begehrt für den Abriss und die Errichtung neuer großflächiger Handelseinrichtungen.


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