- Großflächiger Einzelhandel
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Großflächiger Einzelhandel ist ein in der Stadtplanung und speziell im deutschen Baurecht gebräuchlicher Begriff. Er grenzt großflächige Einzelhandelsbetriebe gegen den sonstigen Handel ab.
Formen
Einzelhandelsbetriebe sind Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend an Endverbraucher verkaufen. Hierzu gehören u.a. alle Kauf- und Warenhäuser, SB-Warenhäuser, SB-Kaufhäuser, Verbrauchermärkte sowie Fachmärkte. Dazu gehört auch der Direktverkauf an Endverbraucher, unabhängig davon, ob dieser am Standort des Fertigungsbetriebs oder in einem eigens dazu geschaffenen Factory-Outlet-Center erfolgt. Eine besondere Stellung nehmen Einkaufszentren ein.
Unter einem Einkaufszentrum versteht man entweder eine einheitlich geplante oder durch sukzessive Nachbarschaftsbildung (faktisches Einkaufszentrum) entstandene räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben auftreten.
Faktische Einkaufszentren entstehen durch eine erst mit der Zeit entstandene Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, die für die Kunden planvoll zusammengefasst und nicht bloß als zufällige Anhäufung erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind eine gewisse Größe, ein gemeinsames Konzept oder eine Kooperation, gemeinsame Werbung oder Namensgebung nach außen sowie eine Sog- und Magnetwirkung erforderlich um von einem Einkaufszentrum sprechen zu können.
Definition
Von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb spricht man in der Regel dann, wenn ein Einzelhandelsbetrieb eine Geschossfläche von 1200 m² oder eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreitet. In diesem Fall wird von den Genehmigungs- und Planungsbehörden zunächst vermutet, dass der Betrieb nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung hat, so dass der Betrieb nur in bestimmten Gebieten zulässig ist (Kerngebiete, bestimmte Sondergebiete nach § 11 Abs. 3 BauNVO). Diese Vermutung kann beispielsweise durch ein Gutachten widerlegt werden (widerlegbare Regelvermutung).
In seinem Urteil vom 24. November 2005 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Einzelhandelsbetriebe (erst dann) großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Zuvor galt, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits ab ca. 700 m² Verkaufsfläche vorliegen würde.
Kritik
Diese Differenzierung im deutschen Baurecht wird von den Betreibern von Lebensmittel-Supermärkten als Benachteiligung gegenüber den Betreibern von Lebensmittel-Discountern gesehen. Während Discounter aufgrund ihres eingeschränkten Sortimentes und der Besonderheiten dieses Betriebstyps auch mit 800 m² Verkaufsfläche rentable Filialen eröffnen können, sind Supermärkte regelmäßig auf größere Verkaufsflächen (oft über 1.000 m² Verkaufsfläche) angewiesen, um das für diesen Betriebstyp typische Lebensmittel-Vollsortiment anzubieten. Doch mit dieser Größe geraten die Supermärkte in die baurechtliche Kategorie der großflächigen Einzelhandelsbetriebe und unterliegen somit einem wesentlich restriktiveren Baurecht. Folge ist dann, dass die Supermärkte als großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Kerngebieten und speziellen Sondergebieten errichtet werden können, während die Discounter auch in anderen Bereichen zulässig sind.
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