- Grubenbild
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Das Risswerk besteht aus denjenigen Teilen, welche vom Gesetzgeber im Allgemeinen Berggesetz (ABG) für die Preußischen Staaten seit dem Jahre 1865 vorgeschrieben waren und derzeit (seit 1980) als „Rißwerk“ im Bundesberggesetz (BBergG) und in der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung; MarkschBergV) bezeichnet werden. In DIN 21902 Bergmännisches Rißwerk (Gliederung des Bergmännischen Rißwerkes) wird Rißwerk wie folgt definiert: „In § 63 BBergG festgelegter Begriff für die gesetzlich geforderten Darstellungen, bestehend aus dem Grubenbild und den sonstigen Unterlagen, wie Rissen, Karten und Plänen. Inhalt und Form des Rißwerkes ergeben sich aus der Markscheider-Bergverordnung, die Darstellung aus den Normen für das Bergmännische Rißwerk“. Das Rißwerk enthält hauptsächlich Informationen über Grubenbaue (bergmännische Hohlräume) und die Lagerstätte.
Hingegen ist das Bergmännische Rißwerk als Oberbegriff definiert, als „die Gesamtheit der markscheiderischen Darstellungen für bergmännische Zwecke“ (DIN 21902, Hrsg.: Fachnormenausschuß Bergbau (FABERG) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.. Oktober 1999).
Literatur
- Walter Bischoff, Heinz Bramann, Westfälische Berggewerkschaftskasse Bochum: Das kleine Bergbaulexikon. 7. Auflage, Verlag Glückauf GmbH, Essen, 1988, ISBN 3-7739-0501-7
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