- Grundschuldbestellung
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Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z. B. zur Absicherung von Darlehen) mit einer Grundschuld. Die Grundschuldbestellung umfasst auch den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Die Einigung von Eigentümer und Grundschuldgläubiger ist formfrei möglich. Zur Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch muss die Bewilligung entweder notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) vorgelegt werden.
Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld abstrakt. Das heißt, dass die im Grundbuch eingetragene Schuldsumme nichts über das dadurch abgesicherte Darlehen aussagt.
- Beispiel: Der Schuldner macht mit seiner Bank eine sogenannte Sicherungsabrede. Darin erklären Bank und Darlehensnehmer, dass die bestellte Grundschuld über 150.000,00 € zur Sicherung eines Darlehens über 70.000,00 € dient. Eine solche Sicherungsabrede kann privatschriftlich verfasst werden und bedarf somit nicht der notariellen Form. Im vorliegenden Beispiel ist die Grundschuld nur mit 70.000,00 € valutiert (belastet). Da die Grundschuld abstrakt ist, kann sie auch durch ein weiteres Darlehen belastet werden, bis die 150.000,00 € ausgereizt sind, also noch mit weiteren 80.000,00 €. Die Grundschuld kann also mehrere Darlehen absichern bis zum eingetragenen Betrag, allerdings ausschließlich für den eingetragenen Gläubiger bzw. für den Gläubiger an den der eingetragene Gläubiger die Grundschuld überträgt.
- Ein weiterer Aspekt der Abstraktheit der Grundschuld besteht in ihrer Eigenschaft der Eigentümergrundschuld. Zahlt man ein Darlehen ab, das durch eine Grundschuld gesichert ist, so erwirbt der Schuldner diese Grundschuld. Ist das Darlehen komplett zurückgezahlt, so ist die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld geworden. Der Vorteil im Gegensatz zur Hypothek besteht nun darin, dass die Grundschuld erneut mit einem oder mehreren Darlehen valutiert werden kann, an einen anderen Gläubiger abgetreten oder im Grundbuch gelöscht werden kann.
Diese Tatsachen führten in den letzten Jahren dazu, dass die Grundschuld bei den Grundpfandrechten den größten Anteil besitzt (derzeit rund 80 %). Hypotheken werden lediglich nur noch von öffentlichen Stellen verwendet (z. B. der WfA - Wohnungsbauförderungsanstalt) zur Absicherung von staatlichen Darlehen.
Siehe auch : Hypothek
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