Briefgrundschuld

Briefgrundschuld

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet. Ein vergleichbares Rechtsinstitut in der Schweiz ist der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch).

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Grundschuld wird als dingliches Recht an einem Grundstück in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt. Sie sind also nicht von Bestand und Umfang der gesicherten Forderung(en) (beispielsweise Darlehen) abhängig und können für sich allein übertragen oder genutzt werden. Grundschulden können daher – anders als Hypotheken – auch nach deren Bestellung noch für andere Forderungen als Sicherheit herangezogen werden, indem einfach der Sicherungsvertrag entsprechend erweitert wird. Das ist auch der Grund, weshalb in der Praxis Grundschulden den Hypotheken vorgezogen werden. Neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag werden üblicherweise noch Grundschuldzinsen (dingliche Zinsen) und die Nebenleistung eingetragen. Die Grundschuldzinsen sichern höhere Forderungen mit ab, die z.B. durch Zahlungsverzug entstehen und den Grundschuldnominalbetrag übersteigen.

Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des dinglichen Anspruchs

Ferner ist üblich, dass der Eigentümer sich gemäß § 800 ZPO in der Weise der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwirft, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll, was allerdings auch der Eintragung ins Grundbuch bedarf. Somit ist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück auch nach einem Eigentumswechsel möglich, ohne dass vorher ein Urteil nötig ist.

Persönliche Schuldübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

In der Praxis erfolgt anlässlich der Grundschuldbestellung in der Grundschuldbestellungsurkunde üblicherweise auch eine Übernahme der persönlichen Haftung samt Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Höhe des Grundschuldbetrages und ggf. der Nebenleistungen in das gesamte Vermögen. Die persönliche Haftungsübernahme ist ein von der eigentlichen Grundschuldbestellung zu trennender Vorgang. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen und wegen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch um einen gesonderten Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Ziffer 5 ZPO. Aus der notariellen Urkunde kann damit die Zwangsvollstreckung sowohl in den belasteten Grundbesitz als auch in das gesamte sonstige Vermögen erfolgen, ohne dass hierzu ein Urteil erforderlich ist.

Bei der Abtretung der Grundschuld geht die persönliche Vollstreckungsunterwerfung nicht automatisch mit der Grundschuld auf den neuen Gläubiger über. Vielmehr muss der selbständige Anspruch hieraus ausdrücklich mit abgetreten werden.

Sicherungsabrede und Rückgewähranspruch

Trotz der rechtlichen Unabhängigkeit der Grundschuld von der gesicherten Forderung als persönlichem Anspruch sind Grundschuld und gesicherte Forderung durch die Sicherungsabrede (Zweckerklärung für Grundschulden) verbunden. Nach der Rückzahlung aller durch die Grundschuld gesicherten Forderungen entsteht aus der Sicherungsabrede ein Rückgewähranspruch. Der Rückgewähranspruch kann auf Rückabtretung der Grundschuld, auf Verzicht durch den Gläubiger sowie auf Löschung der Grundschuld gerichtet sein. In der Praxis wird dieser Anspruch von Kreditinstituten aber meistens auf den Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung beschränkt.

Buch- und Briefgrundschuld

Man unterscheidet zwischen der

  • Buchgrundschuld, die nur in das Grundbuch eingetragen wird, und der
  • Briefgrundschuld, für die darüber hinaus vom Grundbuchamt (auf einem Formular der Bundesdruckerei) ein Grundschuldbrief ausgestellt wird.

Der Briefausschluß ist im Grundbuch einzutragen. D.h.: Eine Grundschuld ist eine Briefgrundschuld, eine Grundschuld ohne Brief ist eine Buchgrundschuld.

Der Grundschuldbrief ist ein Wertpapier; er verkörpert im Rechtsverkehr die Grundschuld. Während beispielsweise für die Übertragung der Grundschuld auf einen anderen Gläubiger bei der Buchgrundschuld im Regelfall die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, reicht bei einer Briefgrundschuld ein Abtretungsvertrag und die Übergabe des Briefes aus. Die Briefgrundschuld lässt also aus dem Grundbuch nicht immer erkennen, wer der Gläubiger ist; die Gläubigerstellung kann sich außerhalb des Grundbuchs geändert haben. Die Abtretung einer Briefgrundschuld kann privatschriftlich oder aber in notariell beglaubigter Form erfolgen. Nachteil der privatschriftlichen Abtretung ist die fehlende Vollzugsfähigkeit im Grundbuch.

Rang

Maßgeblich für den Wert und die Sicherheit einer Grundschuld ist der Rang ihrer Grundbucheintragung.[1] Der Rang eines Rechtes in Abt. II und III richtet sich in derselben Abteilung nach der Reihenfolge, im übrigen nach dem Zeitpunkt der Eintragung.[2] Das früher eingetragene Recht geht grundsätzlich dem später eingetragenen Recht vor.

Bei einer Zwangsversteigerung werden die Gläubiger dem Rang nach befriedigt. Daher verlangen viele Banken heute zur Absicherung eines Darlehens eine Grundschuld ersten Ranges.

Die Rangverhältnisse können durch Einigung und Eintragung geändert werden (sog. Rangbestimmung). Die betreffenden Erklärungen bedürfen nach § 29 GBO der notariellen Beglaubigung.[3]

Besondere Formen der Grundschuld

Gesamtgrundschuld

Von einer Gesamtgrundschuld spricht man, wenn dieselbe Grundschuld auf mehreren Grundstücken lastet. Die Grundstücke müssen nicht demselben Eigentümer gehören. Die Grundschuld wird in Abt. III des Grundbuchs bei jedem Einzelgrundstück mit einem Gesamthaftvermerk eingetragen.

Analog zur Gesamtschuld haftet jedes belastete Grundstück für den gesamten Grundschuldbetrag. Der Gläubiger kann sich aussuchen, aus welchem der Grundstücke er seine Befriedigung verlangt, er kann aber auch alle belasteten Grundstücke gleichzeitig in Anspruch nehmen. Wird nur ein Grundstück in Anspruch genommen und aus diesem Grundstück auf die Grundschuld gezahlt, erlischt in dem entsprechenden Umfang die Grundschuld auf den anderen Grundstücken. Zahlt der eine Grundstückseigentümer auf die Grundschuld (hierzu zählt auch die Erlösverteilung in der Zwangsversteigerung) und hat er einen Ersatzanspruch gegen die Eigentümer der anderen belasteten Grundstücke, dann erwirbt er in Höhe seines Ersatzanspruchs die Grundschulden auf den anderen Grundstücken.

Eine Gesamtgrundschuld ist wirtschaftlich zweckmäßig, wenn die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, beispielsweise wenn mehrere Grundstücke in ihrer Gesamtheit einen landwirtschaftlichen Betrieb bilden. Der Gläubiger kann gleichzeitig die Zwangsversteigerung aller Grundstücke aus derselben Grundschuld beantragen und durch Verfahrensverbindung im Versteigerungsverfahren (Gesamtausgebot) erreichen, dass ein Erwerber alle belasteten Grundstücke gleichzeitig erwirbt, also in den Genuss der wirtschaftlichen Einheit kommt. Der Gläubiger erhofft sich hierdurch einen höheren Erlös als bei der Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit.

Eine Gesamtgrundschuld entsteht auch bei der Umwandlung eines belasteten bebauten Grundstücks in Wohnungseigentum oder Teileigentum. In diesem Fall wird das ursprüngliche Grundbuchblatt geschlossen und die ursprüngliche Grundschuld wird, ohne dass sie in irgendeiner Weise verteilt wird, in jeweils voller Höhe zur Gesamthaft auf allen neuen Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuchblättern eingetragen.

Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld ist nach deutschem Sachenrecht eine Grundschuld, die auf den Namen des Grundstückeigentümers in das Grundbuch eingetragen ist. Dies ist möglich, da einer Grundschuld nicht zwangsläufig eine persönliche Forderung gegenüber stehen muss (Merksatz: „Eine Grundschuld hat keinen Schuldgrund“), wie es etwa bei der Hypothek der Fall ist.

Ziel der Eintragung einer Eigentümergrundschuld kann es zum Beispiel sein, sich eine höhere Rangstelle für eine spätere Kreditaufnahme zu sichern. Insbesondere bei einer Eigentümer-Briefgrundschuld steht ein schnelles Sicherungsmittel zur Verfügung. Aber auch durch Schenkung oder Erbschaft von dem ursprünglichen Kreditgeber kann eine Eigentümergrundschuld entstehen.

Eine Eigentümergrundschuld entsteht auch Kraft Gesetzes, wenn bei einer Hypothek die gesicherte Forderung ganz oder teilweise erloschen ist, beispielsweise durch Kredittilgung (§ 1164, 1177 BGB). Die „freien Teile“ der Hypothek wandeln sich dann automatisch in eine Eigentümergrundschuld um. Dies ist aus dem Grundbuch in der Regel nicht ersichtlich.

Bestehen außer einer Eigentümergrundschuld noch gleichrangige oder nachrangige Grundpfandrechte Dritter am Grundstück, so können die Inhaber dieser Grundpfandrechte den gesetzlichen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB gegen den Eigentümer geltend machen. Der Eigentümer hat dann seine Eigentümergrundschuld zu löschen. Sinn und Zweck dieses seit 1977 eingeführten Löschungsanspruches ist es, ein Aufrücken gleichrangiger oder nachrangiger Grundpfandrechte zu ermöglichen. Dieser Löschungsanspruch kann vertraglich ausgeschlossen werden; dies bedarf aber der Eintragung ins Grundbuch.

Risikobegrenzungsgesetz

Erwerb der Grundschuld

Im Jahr 2007 wurde in den Medien berichtet, dass Grundschulden angeblich missbraucht würden.[4] Da der Sicherungsvertrag bei einem Verkauf der Grundschuld nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht, kann dieser die Grundschuld theoretisch in voller Höhe vollstrecken, wenn ihm der ursprüngliche Sicherungsgrund nicht bekannt ist.[5] Als Gegenmaßnahme des Schuldners wird lediglich eine Schadensersatzklage gegen den ehemaligen Gläubiger, der die Forderung verkauft hat, ohne für eine rechtsgültige Übertragung des Sicherungsvertrages zu sorgen, angesehen.[6]

Der Käufer von grundpfandrechtlich besicherten Forderungen bekommt im Rahmen einer Due Diligence zumeist Kenntnis von den Sicherungszweckerklärungen und kann daher nicht unabhängig von der Darlehensrestschuld in das Grundpfandrecht vollstrecken lassen. Der Darlehensnehmer hätte in diesem Fall das Rechtsmittel der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.

Im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes wurde 2008 gesetzlich festgeschrieben, dass es keinen gutgläubigen einredefreien Erwerb der Sicherungsgrundschuld geben kann. Wird der Kredit verkauft, kann der Darlehensnehmer dem neuen Gläubiger diese Sicherungsabrede entgegenhalten. Ein bisher – mangels Kenntnis der Sicherungsabrede – nach § 1157 S. 2 BGB dennoch möglicher gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld wird durch die neue Regelung nach § 1192 Abs. 1a BGB ausgeschlossen.

Kündigung der Grundschuld

Das Kapital einer Grundschuld muss gem. § 1193 Abs. 1 S. 1, 3 BGB mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden, bevor die Zwangsvollstreckung aus ihr betrieben werden kann. Eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung wird aufgrund des Risikobegrenzungsgesetzes künftig durch § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient. Das Gleiche gilt auch für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks.

Einzelnachweise

  1. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 308
  2. Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 309
  3. Einzelheiten: Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 314
  4. DasErste.de – [plusminus – Verkaufte Kredite (20.11.2007)
  5. Geld & Mehr – Finanzen – Investor – FAZ.NET – Immobilien: Zwangsversteigerung trotz pünktlicher Tilgung
  6. RWS-Verlag

Siehe auch

Literatur

  • Clemens Clemente: Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Auflage, RWS Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-8145-8129-3
  • Wolfgang Rauch: Grundschuld und Hypothek. C. H. Beck, München 1998, ISBN 3-4064-4428-8
  • Martin Gladenbeck: Kreditsicherung durch Grundschulden. Begründet von Heinz Gaberdiel; Erich Schmidt Verlag, 8. Auflage, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10670-7
  • Alexander Fridgen: Die Sicherungsgrundschuld beim Forderungsverkauf. WM (Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht) 2008, S. 1862

Weblinks


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