- Gutgläubigkeit
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Guter Glauben (lat. bona fides) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Bedeutung erlangt er vor allem beim Gutglaubensschutz, dabei handelt es sich um einen Vertrauensschutz in einen Rechtsschein.
Das Fehlen von gutem Glauben bezeichnet man als Bösgläubigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsterminologische Abgrenzung
Der deutsche Rechtsbegriff Guter Glauben ist die wörtliche Übersetzung des lateinischen Terminus bona fides. Inhaltlich sind die beiden Begriffe allerdings nicht völlig deckungsgleich, da der Terminus des römische Recht ganz allgemein redliches und zuverlässiges Handeln im Rechtsverkehr bezeichnet, also auch alles das beinhaltet, was in der deutschen Rechtssprache gemeinhin mit dem Begriff Treu und Glauben erfasst wird. Der deutsche Begriff der Gutgläubigkeit (fehlendes subjektives Unrechtsbewusstsein trotz objektiver Unberechtigtheit) ist demgegenüber eine begriffliche Verengung.
Rechtsordnungen des romanischen und verschiedener verwandter Rechtskreise verwenden den Begriff der bona fides beziehungsweise die entsprechenden landessprachlichen Ausdrücke zumeist im ursprünglichen, allgemeinen Sinne des römischen Rechts. Spricht also beispielsweise der französische, spanische oder italienische Jurist von „gutem Glauben“ (bonne foi, buena fe bzw. buona fede) oder „gutgläubig“ (oder verwendet er im internationalen Gespräch den englischen Ausdruck „good faith“), so kann das den Guten Glauben im engeren Sinne zwar einschließen, ist aber im Deutschen häufig treffender mit Treu und Glauben beziehungsweise treugläubig wiederzugeben. Als „bösgläubig“ wird dementsprechend in ausländischen Rechtssprachen in der Regel ein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten überhaupt bezeichnet.
Deutschland
BGB allgemeiner Teil
Bei der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original ist der Vertragspartner im Regelfall berechtigt, den Schutz des guten Glaubens in Anspruch zu nehmen (§ 172 BGB)
Sachenrecht
Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist der gutgläubige Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB. Ein Erwerber kann von einem Veräußerer, der nicht Eigentümer, aber Besitzer ist, Eigentum an der Sache erwerben. Der Besitz des Veräußerers an der Sache bildet hier den „Rechtsschein“ des Eigentums, auf den der Erwerber vertrauen darf. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber gutgläubig in Bezug auf das Eigentumsrecht des Veräußerers ist. Er darf also weder wissen, noch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wissen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, so § 932 Absatz 2 BGB. Damit trifft das Gesetz eine Definition des „Guten Glaubens“. Ausnahmsweise ist der gutgläubige Erwerb allerdings ausgeschlossen, wenn die Sache dem richtigen Eigentümer abhanden gekommen – also etwa gestohlen – worden ist, bestimmt § 935 BGB.
Guter Glaube spielt auch eine Rolle im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB). Dieses regelt die Konstellation, dass ein Besitzer die Sache eines anderen (des Eigentümers) in seinem Besitz hat, obwohl er dazu nicht berechtigt ist. Auch hier wird zwischen Gut- und Bösgläubigkeit differenziert. Gegenstand des Glaubens ist hierbei die Tatsache, dass der Besitzer zum Besitz berechtigt ist: Weiß der Besitzer davon, dass er die Sache rechtswidrig in seinem Besitz hat, ist er weniger schützenswert, haftet entsprechend strenger (§ 990) und bekommt seinerseits Ersatz seiner Aufwendungen nur unter erschwerten Bedingungen, § 996 BGB; fehlt ihm dagegen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Besitzes, ist er „gutgläubig“ und wird gegenüber dem bösgläubigen Besitzer begünstigt. Erfährt der gutgläubige Besitzer von der Rechtswidrigkeit seines Besitzes, so verliert er ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung die Gutgläubigkeit und ist von da an nicht mehr in besonderer Weise schützenswert (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Erbrecht
Der Erbschein begründet ebenfalls einen Gutglaubensschutz (§ 2366 BGB)
Handelsrecht
Bei Handelsgeschäften genügt wegen der Flexibilität und Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs und der Erfahrung von Kaufleuten auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB). Ob hingegen auch der gute Glaube an die Vertretungsmacht (also das Handeln in fremdem Namen) geschützt wird, ist sehr umstritten, aber wohl eher abzulehnen.
Siehe auch: Scheingesellschaft.
Schweiz
Definition
Das schweizerische Recht liefert keine Legaldefinition des Begriffes. Wohl am besten umschrieben wird er wie folgt: „Guter Glaube ist das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz eines Rechtsmangels.“ (Jäggi Peter: Berner Kommentar zu Art. 3 ZGB, Bern 1966)
Gesetzliche Verankerung
Die BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft statuiert in Art. 5 Abs 3, dass der Staat und die Privaten nach Treu und Glauben handeln. Als Konkretisierung gilt im Zivilrecht die Gutglaubens-Präsumtion. Gemäss Art. 3 ZGB wird sein Dasein vermutet, d.h. wer den guten Glauben seines Gegners bestreiten will, muss den Beweis für dessen Bösgläubigkeit erbringen (und nicht umgekehrt). Zudem muss zur Vermutung mit dem Beweis des Gegenteils umgestossen werden, ein Gegenbeweis reicht nicht aus.
Wer jedoch bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Anwendungsfälle
Die folgende Liste ist nicht abschließend:
- Art. 714 Abs. 2 ZGB: gutgläubiger Eigentumserwerb
- Art. 884 Abs. 2 ZGB: gutgläubiger Pfandrechtserwerb
- Art. 895 Abs. 3 ZGB: Retentionsrecht
- Art. 933 ZGB: gutgläubiger Erwerb anvertrauter Sachen
- Art. 935 ZGB: gutgläubiger Erwerb von Geld und Inhaberpapieren
Siehe auch
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (Deutschland)
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (Österreich)
- Bona fides (Latein im Recht)
Literatur
- Alfred Koller: Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht. Freiburg i.Ü. 1984
- Carl Georg von Wächter: Die bona fides, insbesondere bei der Ersitzung des Eigenthums. Edelmann, Leipzig 1871 (Digitalisat)
Weblinks
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