- Habil.
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Die Habilitation ist die höchstrangige Hochschulprüfung in Deutschland, Österreich und der Schweiz, mit der im Rahmen eines akademischen Prüfungsverfahrens die Lehrbefähigung (facultas docendi) in einem wissenschaftlichen Fach festgestellt wird. Die Anerkennung der Lehrbefähigung (facultas legendi) bildet die Voraussetzung für die zusätzliche Erteilung der Lehrerlaubnis oder Lehrbefugnis (venia legendi), die im Unterschied zur Lehrbefähigung an die Einhaltung regelmäßiger Lehrverpflichtungen gebunden ist. Mit der Habilitation soll geprüft werden, ob der Wissenschaftler sein Fach in voller Breite in Forschung und Lehre vertreten kann.
Die Habilitation ist ein weder notwendiger noch hinreichender, aber oft wichtiger Schritt, um auf eine Professur berufen zu werden. Bereits seit vielen Jahren reichen „gleichwertige wissenschaftliche Leistungen“, wenigstens de iure. Mit der Einführung der Juniorprofessur und der Reform der Professorenbesoldung von C auf W verlor die Habilitation in Deutschland weiter an Bedeutung, da sie im Unterschied zu früher nicht mehr die nahezu einzige Möglichkeit darstellt, eine Qualifikation für den Beruf des Hochschullehrers zu erwerben. Im übrigen gibt es hierbei große Unterschiede zwischen den Fächern.
Inhaltsverzeichnis
Begriff
Der Begriff „Habilitation“ stammt von lateinisch habilitatio, dies ist abgeleitet von habilitare („befähigen, geschickt machen“). Der Habilitand wird habilitiert (habilitatus), in der Regel von der Fakultät oder einem Vertreter und auf Vorschlag einer Habilitationskommission. Im Deutschen wird das Verb „habilitieren“ oft auch reflexiv („er habilitierte sich 1995“) oder sogar intransitiv gebraucht („er habilitierte 1995“). Nach akademisch korrektem Sprachgebrauch ist jedoch nur die transitive Verwendung zulässig („er wurde 1995 habilitiert“, „die Fakultät habilitierte ihn 1995“).
Die Bezeichnung Habilitation ist im akademischen Bereich seit 1684 üblich, aber erst 1819 wurde in Preußen die erste Habilitationsordnung durch Wilhelm von Humboldt als Sektionschef für Kultus und Unterricht im Preußischen Innenministerium (1809–1810) erlassen.
Voraussetzungen
Die Habilitation wird erst nach eingehender Beurteilung des Habilitanden durch eine ad personam gebildete Habilitationskommission erteilt. Sie ist die höchste akademische Prüfung, in der herausragende Leistungen in wissenschaftlicher Forschung und universitärer Lehre nachzuweisen sind. Voraussetzungen sind in der Regel:
- die vorherige Promotion, mit der die Fähigkeit zum eigenständigen Forschen belegt wurde,
- das Vorlegen einer Habilitationsschrift,
- das Vorlegen sonstiger Veröffentlichungen, die das wissenschaftliche Können des Kandidaten nachweisen und
- Erfahrung in der wissenschaftlichen Lehre. Wenn diese noch fehlt, wie beispielsweise bei hochschulexternen Forschern aus der Industrie, wird sie anhand einer Reihe von Probevorlesungen festgestellt.
Zunächst sind aber formale Voraussetzungen zu prüfen, zu denen u. a. die persönliche Unbescholtenheit gehört.
Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift muss in Deutschland im Gegensatz zur Dissertation in der Regel nicht auf reguläre Weise (d. h. meist in einem Verlag oder in der Publikationsreihe eines Hochschulinstituts) publiziert werden, aber mehrere formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllen. Die wesentlichen Aspekte sind gesetzlich geregelt, wozu de facto noch spezielle Usancen des jeweiligen Fachgebietes kommen.
Während der Anfertigung der Habilitationsschrift ist der Habilitand oft als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder akademischer Rat auf Zeit an einer Universität oder Forschungseinrichtung beschäftigt (früher meist als wissenschaftlicher Assistent bzw. Hochschulassistent). Zwingende Voraussetzung für die Habilitation ist dies jedoch nicht (vgl. auch Juniorprofessur); sie erfolgt z. B. gelegentlich auch aus der Industrie oder dem Lehrberuf an Gymnasien heraus, nicht wenige Habilitanden finanzieren sich auch über Stipendien oder die Mitarbeit an Drittmittelprojekten.
An Stelle der Habilitationsschrift können meist auch eine Anzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht angenommen werden (kumulative Habilitation).
Durch die Habilitation soll der Bewerber seine besondere Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre in der ganzen Breite seines Faches nachweisen. Mit der Habilitation wird der Nachweis der Lehrbefähigung (facultas docendi) erbracht; dies ist die Voraussetzung für die Erteilung der venia legendi. Die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen sind eine in Deutschland übliche Voraussetzung für die Berufung als Universitätsprofessor. Das erfolgreiche Absolvieren einer Juniorprofessur ist dem seit einiger Zeit de iure, d.h. gesetzlich gleichgestellt.
Geschichtliches
Im Mittelalter begann die Lehrtätigkeit zunächst formlos nach Erlangung der akademischen Grade des Lizentiaten und des Magisters innerhalb der Artistenfakultät oder des Doktors in den höheren Fakultäten.
In der akademischen Historie ist die Habilitation eine Einrichtung der späten Neuzeit. In Zeiten der mittelalterlichen Universitäten und der ersten deutschen Universitäten des 18. Jahrhunderts war die Habilitation weitgehend unbekannt. Die Promotion hatte hier den Stellenwert der höchsten akademischen Ausbildung; die so genannte disputatio war die Regel.
In der Zeit von Luther beispielsweise, als die Theologie noch die bestimmende Disziplin an den Universitäten war, verteidigte man seine Doktorthesen mit der Disputation und wurde dann Doctor theologiae. Seine Thesen hängte man in den "benachbarten" Universitätsstädten aus. Dieses "schwarze Brett" war die Einladung zu den Disputationen. Wer kommen wollte, kam hinzu, wobei immer einer besonders geladen war, um mit dem Kandidaten kritisch zu disputieren. Diese Disputationen wurden auch meistens veröffentlicht, jedoch nicht vom Kandidaten, sondern vom Prüfer. Interessant daran ist, dass wohl die Reformationsgeschichte nicht denkbar wäre, wenn Luther nicht ständig zu irgendwelchen Disputationen geladen worden wäre, bei denen er seine Lehre zu präzisieren lernte. Allerdings lud man auch selbst zu Disputationen ein, wenn man bereits Doktor war.
Erst mit der Zeit entwickelte sich an den deutschen Universitäten aus den disputationes die Habilitation. Die Bezeichnung Habilitation kann aus dem neulateinischen "Befähigungsnachweis", aufbauend aus dem mittellateinischen habilitare („geschickt machen“, „befähigen“), abgeleitet werden. Vom Hochmittelalter bis zur Reformation hatte ein Doktor noch das Recht, an allen abendländischen Universitäten zu lehren; dieses Recht wurde das ius ubique docendi genannt. Mit Einführung der Habilitation kam die Notwendigkeit hinzu, durch diese zunächst die venia legendi zu erwerben.
Erforderlich war die Habilitation, da Niveau und Umfang der meisten Dissertationen den gesteigerten Ansprüchen im 19. und frühen 20. Jahrhundert nicht zu genügen schienen; die erste substantielle Forschungsleistung war damals oft die Habilitationsschrift. In vielen, zumal geisteswissenschaftlichen Fächern erfolgt die Promotion heute aber weitaus später als damals - statt mit Anfang 20 eher zehn Jahre später -, und Dissertationen in diesen Disziplinen können sich oft durchaus mit Habilitationsschriften messen und wichtige Forschungsbeiträge darstellen. Dies ist einer der Gründe, weshalb die Notwendigkeit des "zweiten Buches" in einigen Fächern mittlerweile verstärkt bestritten wird.
An Universitäten und gleichgestellten Hochschulen war die Habilitation in Deutschland bis Ende des 20. Jahrhunderts in den meisten Fächern (außer Ingenieurwissenschaften und künstlerischen Fächern) Regelvoraussetzung für die Berufung zum Professur, wobei „gleichwertige wissenschaftliche Leistungen“ de iure ebenso als Qualifikation anerkannt waren. Mit der in Anlehnung an angelsächsische Bildungssysteme seit 2002 in Deutschland geschaffenen Juniorprofessur ist die Möglichkeit, ohne Habilitation zum Professor an einer Universität berufen zu werden, erweitert worden. Dieser Qualifikationsweg konkurriert mit der Habilitation, so dass diese künftig an Bedeutung verlieren könnte. Faktisch spielt sie heute in vielen Fächern nach wie vor eine wichtige Rolle, weshalb nicht wenige Juniorprofessoren dort auch eine Habilitation anstreben, in anderen dagegen kaum noch.
Habilitationsverfahren
Die Bedingungen für die Habilitation, in Österreich bundeseinheitlich geregelt, sind in Deutschland im Rahmen der Landesgesetze in der Habilitationsordnung einer jeden Hochschule festgelegt und umfassen als Vorbedingung die Promotion, sodann die Habilitationsschrift (opus magnum, lat. 'großes Werk') oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen herausragender Qualität (kumulative Habilitation). Weiterhin sind üblich eine mündliche Prüfung mit einem Fachvortrag vor der Fakultät, anschließender eingehender wissenschaftlichen Aussprache in Form eines Kolloquiums, auch als Disputation bezeichnet, sowie einer öffentlichen Vorlesung. Die pädagogisch-didaktische Eignung wird meist durch eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung nachgewiesen.
Der Doktorgrad kann in den meisten deutschen Bundesländern nach erfolgreicher Habilitation um den Zusatz habil. (habilitata/habilitatus) erweitert werden. In der DDR wurde mit der Promotion B der Zusatz sc. für scientiae verliehen. Der so Habilitierte erhält dann (in der Regel auf Antrag) zugleich mit der venia legendi den Titel eines Privatdozenten (PD), sofern er als Lehrbeauftragter einer Universität tätig ist (in Deutschland früher auch als Hochschuldozent bezeichnet). Die damit verbundene Lehrbefugnis kann bei Nichtausübung der Lehrtätigkeit erlöschen, bei pflichtwidrigem Verhalten entzogen werden und bei Auslandstätigkeit ruhen. In diesem Fall verliert der Habilitierte die Bezeichnung „Privatdozent“ und ist nur noch „Dr. habil.“; Habilitation und Lehrbefugnis begründen jedoch kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. In der Regel darf man aber nach abgeschlossener Habilitation seinerseits Doktoranden und Habilitanden betreuen und begutachten, da man nun als Hochschullehrer gilt.
Habilitationsgesuch
Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welches er die Lehrbefähigung erlangen will, (Habilitationsgesuch) beim Dekan der zuständigen Fakultät der gewählten Universität ein. Dem Habilitationsgesuch sind üblicherweise beizufügen:
- die Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Veröffentlichungen in jeweils fünf Exemplaren,
- die Erklärung, dass die Habilitationsschrift und andere vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt,
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers, nach Möglichkeit unter Beifügung von Sonderdrucken. Forschungsergebnisse, die in noch nicht veröffentlichter Form vorliegen, können ergänzend in Manuskriptform eingereicht werden.
- ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
- geeignete Nachweise über die Voraussetzungen (Doktorgrad und wissenschaftliche Tätigkeit), insbesondere das Doktordiplom, die Dissertation und eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
- eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
- drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag sowie drei Themenvorschläge für die Probevorlesung; die Themenvorschläge können bis zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift vom Bewerber abgeändert werden,
- eine Erklärung, dass ein an die zuständige Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde.
Dem Habilitationsgesuch kann ein Vorschlag über drei mögliche Gutachter beigefügt werden. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschriftlich autorisiert oder amtlich beglaubigt sein.
Umhabilitation
Wer habilitiert oder durch eine gleichwertige Qualifikation (Österreich: gleichzuhaltende Qualifikation) zum Privatdozenten bzw. Hochschuldozenten ernannt worden ist, kann in der Regel auch an einer anderen Universität die venia legendi auf der Basis eines verkürzten Verfahrens (Umhabilitation) erwerben.
Habilitation in anderen Staaten
Die Habilitation (akademische Qualifikation der Hochschullehrer als Dozent) ist neben Deutschland, Österreich und der Schweiz auch in anderen Staaten Europas vorgesehen, insbesondere in osteuropäischen Ländern wie Polen, Slowakei, Ungarn, Ukraine und Russland. In vielen Ländern ist sie jedoch bestenfalls nur noch eine Zusatzqualifikation, z. B. in Dänemark und Frankreich.
In vielen europäischen und den meisten außereuropäischen Ländern war das Habilitationsverfahren nie vorgesehen (z. B. in Großbritannien und den USA) oder wurde abgeschafft (z. B. die libera docenza in Italien). Im internationalen Bereich wird auf umfangreiche Veröffentlichungen, die so genannte Publikationsliste, zu wissenschaftlichen Sachverhalten und Forschungsergebnissen, bevorzugt in international angesehenen Fachzeitschriften, Wert gelegt. Diese Publikationsliste (englisch publication list) wird häufig unterteilt in Articles oder Papers, Reviews, Book Chapters und Books.
Kritik
Viele Hochschulexperten bewerten das traditionelle Habilitationsverfahren als nicht mehr zeitgemäß. Die Qualifikation zur selbstständigen Forschung werde bereits mit der Dissertation erbracht. Der Aspekt der Lehre werde bei der Habilitation zwar formell mit einbezogen, habe aber in der Realität im Verhältnis zur Habilitationsschrift eine äußerst untergeordnete Bedeutung für das Prüfungsverfahren. Besonders problematisch sei der immense Zeitaufwand, der dazu führt, dass die Habilitierten erst in einem fortgeschrittenen Alter in das eigentliche Berufsleben treten, was sowohl privat-familiäre wie ökonomische Konsequenzen hat, die Absolventen aber auch im Vergleich zum Ausland schlechter stellt. Viele Privatdozenten stehen schließlich wirtschaftlich vor dem Nichts, wenn sie keine Professur bekommen, weil für eine Anstellung außerhalb der Universität die Habilitation kaum honoriert wird und zu viele Jahre seit der Promotion vergangen sind.
Akademische Lehre
Die Lehrberechtigung - venia legendi (aus dem lateinischen Erlaubnis zu lesen [d. h. zu lehren]) - wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung - die facultas docendi -, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrerlaubnis ist zum Beispiel in Bayern durch das Hochschullehrergesetz geregelt oder durch die länderspezifischen Gesetzgebungen.
Statistisches
In Deutschland stieg die Zahl der Habilitationen seit 1985 stetig an. Im Jahr 1999 wurden 1926 Habilitationen abgeschlossen, die meisten davon in der Fächergruppe Humanmedizin (32 %), gefolgt von Mathematik und Naturwissenschaften (29 %). Gleichzeitig stieg das Durchschnittsalter bei Abschluss der Habilitation. 1999 lag es mit 39,8 Jahren 1,8 Jahre über dem von 1980. [1]
Nach Angabe des Statistischen Bundesamts am 18. Juni 2007 wurden im Jahr 2006 1.993 Wissenschaftler an deutschen Hochschulen habilitiert. Dies sind in etwa so viele wie 2005 (2.001 Habilitationsverfahren). Der bisherige Höchststand wurde 2003 mit 2.302 Verfahren erreicht. Wie in den Jahren zuvor gab es die meisten Habilitationen 2006 in der Humanmedizin. 45 Prozent entfielen auf diese Fächergruppe. Es folgen die Sprach- und Kulturwissenschaften sowie Mathematik, Naturwissenschaften mit jeweils 19 Prozent sowie die Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit 10 Prozent. Der Frauenanteil bei den Habilitationen lag 2006 bei 22 Prozent und damit um einen Prozentpunkt unter dem Wert des Vorjahres.
Literatur
- Elisabeth Boedeker / Maria Meyer-Plath (Hrsg.): 50 Jahre Habilitation von Frauen in Deutschland. Eine Dokumentation über den Zeitraum von 1920-1970. Schwartz, Göttingen 1974 (= Schriften des Hochschulverbandes, 27), ISBN 3-509-00743-3
- Rüdiger vom Bruch: Qualifikation und Spezialisierung: Zur Geschichte der Habilitation. In: Forschung & Lehre, 2 (2000), S. 69-70
- Alexander Busch: Die Geschichte des Privatdozenten - Eine soziologische Studie zur großbetrieblichen Entwicklung der deutschen Universitäten. Enke, Stuttgart 1959; Nachdruck Arno, New York 1977, ISBN 0-405-10036-1
- Steffani Engler: "In Einsamkeit und Freiheit?" Zur Konstruktion der wissenschaftlichen Persönlichkeit auf dem Weg zur Professur. UVK, Konstanz 2001, ISBN 3-89669-809-5
- Hiltrud Häntzschel: Zur Geschichte der Habilitation von Frauen in Deutschland. In: Hiltrud Häntzschel, Hadumod Bußmann (Hrsg.), "Bedrohlich gescheit": ein Jahrhundert Frauen und Wissenschaft in Bayern. Beck, München 1997 (ISBN 3-406-41857-0), S. 84-104
- Wolfgang Kalischer (Hrsg.): Habilitationswesen: Entwicklung seit 1960. Habilitationsstatistik 1976-1977, / Dokumentationsabteilung der Westdeutschen Rektorenkonferenz, Bonn - Bad Godesberg 1979 (= Dokumente zur Hochschulreform, 35)
- Wolfgang Kalischer (Hrsg.): Habilitationsstatistik: 1978 - 1979. Dokumentationsabteilung der Westdeutschen Rektorenkonferenz, Bonn - Bad Godesberg 1980 (= Dokumente zur Hochschulreform, 39)
- Ernst Schubert: Die Geschichte der Habilitation. In: Henning Kössler (Hrsg.), 250 Jahre Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Universitätsbibliothek, Erlangen 1993 (= Erlanger Forschungen, Sonderreihe 4; ISBN 3-922135-91-9), S. 115-151
- Hermann Horstkotte: Akademische Doktorspiele - Professor Dr. h.c. Volkswagen, Spiegel Online, 15. November 2007, online unter spiegel.de.
Einzelnachweise
Siehe auch
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