- Haftungsanspruch
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Die steuerliche Haftung ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz und ist nicht zwingend an eine unerlaubte Handlung gebunden. Im Steuerrecht gibt es die dingliche Haftung (z. B. Haftung des Grundstücks) und die persönliche Haftung. Die persönliche Haftung kann dann greifen, wenn der eigentliche Steuerschuldner zahlungsunfähig oder verstorben ist. Bei BGB-Gesellschaften haftet grundsätzlich jeder Gesellschafter persönlich.
So viele unterschiedliche Steuerarten es gibt, so viele unterschiedliche Haftungstatbestände gibt es.
Beispiele
Grundsteuer: Erwirbt jemand ein Grundstück oder eine Wohnung, so haftet er persönlich, das heißt mit seinem ganzen Vermögen, für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar des vorangegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Daneben gilt noch die dingliche Haftung. Praktisch von hoher Bedeutung für die Kommune.
Hundesteuer: In der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune ist in der Regel bestimmt, dass neben dem Hundehalter alle im selben Haushalt lebenden Personen für die Hundesteuer persönlich haften. Praktisch von geringer Bedeutung.
Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer: Bei z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet der Geschäftsführer dann persönlich, wenn er, zumindest grob fahrlässig, die Nichtentrichtung der Steuer zu verantworten hat. Als Haftender kann auch der faktische Geschäftsführer in Frage kommen, der real den Betrieb geführt hat, aber von der Gesellschaft nicht als Geschäftsführer bestimmt worden war. Praktisch von mittlerer Bedeutung. Ist eine Gesellschaft dauerhaft zahlungsunfähig, so ist es zumeist auch der Geschäftsführer.
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