- Handelsregisterauszug
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Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt. Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Inhaltsverzeichnis
Eintragung
Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Auf eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 hingewirkt werden (§ 14 HGB).
Ein Unternehmen muss ins Handelsregister eintragen werden, wenn es nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellt (§ 1, § 29 HGB). Ausgenommen sind so genannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB).
Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu
- Firma
- Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift
- Gegenstand des Unternehmens
- vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis
- Rechtsform des Unternehmens
- Grund- oder Stammkapital
- Kommanditisten, Mitglieder
Eintragungen können sein
- rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
- rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, d. h. falsche Eintragungen gelten gegenüber Gutgläubigen als richtig. Nicht eingetragene Tatsachen können gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB), eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Wird eine eingetragene Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein gutgläubiger Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen (positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB).
Abteilungen
Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Kapitalgesellschaften werden in der Abteilung B eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) in der Abteilung A.
Das Handelsregister Abteilung A erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Inhaber bzw. persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung von Prokura, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.
Das Handelsregister Abteilung B erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG), Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.
Zuständigkeiten
Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten als Registergerichten geführt. Örtlich zuständig ist meist das Amtsgericht desselben Ortes wie das übergeordnete Landgericht (§ 8 HGB, § 125 FGG)[1]. Die Registereintragungen erfolgen durch den Rechtspfleger oder Richter. Das Handelsregister wird seit dem 1. Januar 2007 flächendeckend elektronisch geführt.
Ausdruck aus dem Register
Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen (negative/positive Publizität). Daher kann jeder aus dem Handelsregister (Kosten: siehe unten) ohne Begründung einen Ausdruck (früher: Handelsregisterauszug) über eine Eintragung anfordern (§ 9 Abs. 1 HGB). Seit dem 1. Januar 2007 kann über das bundesweite Gemeinsame Registerportal der Länder jederzeit im Handelsregister aller Bundesländer nach Eintragungen recherchiert werden. Für den Abruf von Daten ist eine vorherige Registrierung erforderlich.
Für manche Zwecke (z. B. Vorlage bei ausländischen Behörden) ist ein Ausdruck nicht ausreichend, es kann noch eine Apostille durch den Präsidenten des Amtsgerichts oder Landgerichts oder eine Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt und eine Legalisation erforderlich sein.
Offenlegungspflicht
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offenzulegen. Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2005 sind jedoch beim Handelsregister offenzulegen. Je nach Größe des Unternehmens sind die offenzulegenden Unterlagen unterschiedlich umfangreich (§§ 325 ff. HGB). Die Offenlegungspflicht wurde mit Wirkung zum Abschluss 2006 auf elektronische Übertragung ergänzt.
Veröffentlichung
In das Handelsregister erfolgte Eintragungen werden im Internet (§ 10 HGB) bekanntgegeben. Bis zum 31. Dezember 2008 wurden die Eintragungen auch in einem Printmedium, beispielsweise der örtlichen Tageszeitung (Art. 61 Abs. 4 S. 1 EGHGB) bekanntgegeben. Nach den Bekanntmachungen im Internet kann im Gemeinsamen Registerportal der Länder der Bundesrepublik Deutschland gesucht werden (Handelsregisterbekanntmachungen).
Das Zentralhandelsregister ist ab 2007 nicht mehr Bestandteil des Bundesanzeigers. Einige regionale Tageszeitungen bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit, durch das örtliche Amtsgericht erfolgte Handelsregistereintragungen der letzten Jahre nachzuschlagen. Dabei wird allerdings nicht der Inhalt der Originaldatenbank angezeigt, sondern eine rechtlich unverbindliche Datensammlung der jeweiligen Tageszeitung.
Kosten
Ein einfacher Handelsregisterauszug in Papierform kostet in Deutschland 10 €, ein beglaubigter 18 € (Stand: Juli 2008; KostO §89, §73). Es besteht auch die Möglichkeit, statt eines Ausdrucks die Übersendung einer entsprechenden Datei zu beantragen, dies kostet 5 €, eine beglaubigte Datei kostet 8 €.
Einfacher und preiswerter ist allerdings der Abruf eines Online-Registerauszuges über das oben erwähnte Gemeinsame Registerportal der Länder zu einem Preis von 4,50 €. Ein solcher Abruf ist allerdings erst nach einer Anmeldung bei der Servicestelle des Gemeinsamen Registerportals der Länder möglich.
Ohne Anmeldung ist der Abruf eines Online-Registerauszuges über das Unternehmensregister ebenfalls zu einem Preis von 4,50 € möglich. Darüber hinaus sind weitere nur im Unternehmensregister vorzuhaltende Informationen verfügbar.
Einzelnachweise
- ↑ Zur örtlichen Zuständigkeiten der Amtsgerichte als Registergericht: Orts- und Gerichtsverzeichnis im Justizportal des Bundes und der Länder.
Siehe auch
- Genossenschaftsregister
- Vereinsregister
- Partnerschaftsregister
- Registre du commerce et des sociétés, französisches Handels- und Gesellschaftsregister
- Companies House, britisches Handelsregister
- European Business Register, Europäisches Handelsregister
Literatur
- Melchior/Schulte, Handelsregisterverordnung (HRV), Online-Kommentar
- S. Christ/A. Müller-Helle: Veröffentlichungspflichten nach dem neuen EHUG. Haufe Verlag, München 2007, ISBN 978-3-448-07495-6
- Fleischhauer/Preuß (Hrsg.), Handelsregisterrecht, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2006, ISBN 978-3-503-09319-9
Weblinks
Deutschland:
- Elektronischer Bundesanzeiger mit sämtlichen digitalen Veröffentlichungen
- Gemeinsames Registerportal der Länder der Bundesrepublik Deutschland
- Bekanntmachungen der Eintragungungen durch die Registergerichte
- § 8 HGB
- § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters, Eintragung der Vertretungsverhältnisse)
- § 125 FGG
- Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006
- Allgemeine Fragen zum Handelsregister IHK Berlin
Schweiz:
- zefix.ch – Amtliches Handelsregister
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