- Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen
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Der Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) ist ein Vertragswerk des UIC und regelt den Einsatz der Güterwagen auf dem Netz der Mitgliedsbahnen. Er ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten und ist der Nachfolger des RIV-Reglements.
Als einziger Teil des RIV ist noch die Anlage II (Beladevorschriften) in Kraft geblieben. Alles andere wurde in den AVV integriert oder aufgehoben.
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte
Die Ablösung des RIV war durch die Liberalisierung des europäischen Bahnverkehrs notwendig. Da die nationalen Bahnverwaltungen nicht mehr verpflichtet werden konnten einen Güterwagen zu befördern, war eine Änderung der bisherigen Praxis unumgänglich. Bis dahin wurden bei einem internationalen Transport die Transportkosten nach einem Schlüssel abgerechnet, auf den die Bahnverwaltungen keinen direkten Einfluss nehmen konnten. Durch die gewollte Deregulierung war dieser Schlüssel des RIV nicht mehr zeitgemäß, da aber trotzdem noch ein technisches Regelwerk benötigt wird, war eine Überarbeitung des RIV notwendig. Im Gegensatz zum RIV ist der Gebrauch des AVV freiwillig, sollte ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) jedoch darauf verzichten, ist für jeden Wagen oder Zug eine Einzelabmachung mit den beteiligten Bahnverwaltungen notwendig.
Wichtigste Änderungen
Die Änderungen betreffen vor allem das Austauschverfahren sowie die Abrechnung. So wird nicht mehr zwischen bahneigenen und privaten Güterwagen unterschieden. Vereinfacht kann man sagen, dass nun alle Wagen jetzt so behandelt werden wie die Privatgüterwagen während der Gültigkeit des RIV-Reglements.
Inhalt
Die Vorschrift ist in acht Kapitel und zwölf Anlagen unterteilt. Während in den Kapiteln die juristischen Dinge geregelt sind, wird in der Praxis vor allem mit den Anlagen gearbeitet, da in ihnen alle wichtigen Details festgehalten sind. Hier sind vor allem die als eigene Druckwerke herausgegebenen Anlagen 9 und 11 relevant.
Kapitel
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich, Kündigung, Weiterentwicklung des Vertrags, Ausscheiden als Vertragspartei
Kapitel II
Pflichten und Rechte des Halters
Kapitel III
Pflichten und Rechte des EVU
Kapitel IV
Feststellung und Behandlung der Schäden am Wagen im Gewahrsam eines EVU
Kapitel V
Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens
Kapitel VI
Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
Kapitel VII
Haftung für Bedienstete und andere Personen
Kapitel VIII
Sonstige Bestimmungen: Artikel 29 verpflichtet die EVU, dass der Verlader die UIC-Verladerichtlinien einhält. Dies ist die noch gültige Anlage II des RIV.
Anlagen
Anlage 1
Verzeichnis der teilnehmenden Halter und EVU
Anlage 2
Begriffsbestimmungen
Anlage 3
Wagenbrief: Umgangssprachlich auch Frachtbief genannt
Anlage 4
Schadensprotokoll für Güterwagen
Anlage 5
Berechnung des Zeitwertes eines Wagens: Wird gebraucht, um bei Verlust oder Totalschaden die Entschädigung zu berechnen.
Anlage 6
Entschädigung bei Nutzungsausfall
Anlage 7
Ersatzteile
Anlage 8
Geschäftsordnung zur Anwendung und Weiterentwicklung des AVV
Anlage 9
Bedingungen für die technischen Übergangsuntersuchungen (eigenes Druckwerk): Entspricht weitgehend der Anlage XII des RIV, nur kleine Änderungen wurden vorgenommen. Hier sind die Grenzmaße festgehalten, die im Betrieb eingehalten werden müssen.
Anlage 10
Korrektive und präventive Instandhaltung: Hier findet man die Maße, die bei Auslieferung und nach einer Revision eingehalten werden müssen. Ebenso sind hier die Revisionsfristen geregelt.
Anlage 11
Anschriften und Kennzeichnung an Güterwagen (Eigenes Druckwerk): Zusammenlegung mehrerer Anlagen des RIV
Anlage 12
Schadenskatalog für Güterwagen
Siehe auch
Weblinks
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