Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen

Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen

Der Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) ist ein Vertragswerk des UIC und regelt den Einsatz der Güterwagen auf dem Netz der Mitgliedsbahnen. Er ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten und ist der Nachfolger des RIV-Reglements.

Als einziger Teil des RIV ist noch die Anlage II (Beladevorschriften) in Kraft geblieben. Alles andere wurde in den AVV integriert oder aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Die Ablösung des RIV war durch die Liberalisierung des europäischen Bahnverkehrs notwendig. Da die nationalen Bahnverwaltungen nicht mehr verpflichtet werden konnten einen Güterwagen zu befördern, war eine Änderung der bisherigen Praxis unumgänglich. Bis dahin wurden bei einem internationalen Transport die Transportkosten nach einem Schlüssel abgerechnet, auf den die Bahnverwaltungen keinen direkten Einfluss nehmen konnten. Durch die gewollte Deregulierung war dieser Schlüssel des RIV nicht mehr zeitgemäß, da aber trotzdem noch ein technisches Regelwerk benötigt wird, war eine Überarbeitung des RIV notwendig. Im Gegensatz zum RIV ist der Gebrauch des AVV freiwillig, sollte ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) jedoch darauf verzichten, ist für jeden Wagen oder Zug eine Einzelabmachung mit den beteiligten Bahnverwaltungen notwendig.

Wichtigste Änderungen

Die Änderungen betreffen vor allem das Austauschverfahren sowie die Abrechnung. So wird nicht mehr zwischen bahneigenen und privaten Güterwagen unterschieden. Vereinfacht kann man sagen, dass nun alle Wagen jetzt so behandelt werden wie die Privatgüterwagen während der Gültigkeit des RIV-Reglements.

Inhalt

Die Vorschrift ist in acht Kapitel und zwölf Anlagen unterteilt. Während in den Kapiteln die juristischen Dinge geregelt sind, wird in der Praxis vor allem mit den Anlagen gearbeitet, da in ihnen alle wichtigen Details festgehalten sind. Hier sind vor allem die als eigene Druckwerke herausgegebenen Anlagen 9 und 11 relevant.

Kapitel

Kapitel I

Gegenstand, Anwendungsbereich, Kündigung, Weiterentwicklung des Vertrags, Ausscheiden als Vertragspartei

Kapitel II

Pflichten und Rechte des Halters

Kapitel III

Pflichten und Rechte des EVU

Kapitel IV

Feststellung und Behandlung der Schäden am Wagen im Gewahrsam eines EVU

Kapitel V

Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens

Kapitel VI

Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden

Kapitel VII

Haftung für Bedienstete und andere Personen

Kapitel VIII

Sonstige Bestimmungen: Artikel 29 verpflichtet die EVU, dass der Verlader die UIC-Verladerichtlinien einhält. Dies ist die noch gültige Anlage II des RIV.

Anlagen

Anlage 1

Verzeichnis der teilnehmenden Halter und EVU

Anlage 2

Begriffsbestimmungen

Anlage 3

Wagenbrief: Umgangssprachlich auch Frachtbief genannt

Anlage 4

Schadensprotokoll für Güterwagen

Anlage 5

Berechnung des Zeitwertes eines Wagens: Wird gebraucht, um bei Verlust oder Totalschaden die Entschädigung zu berechnen.

Anlage 6

Entschädigung bei Nutzungsausfall

Anlage 7

Ersatzteile

Anlage 8

Geschäftsordnung zur Anwendung und Weiterentwicklung des AVV

Anlage 9

Bedingungen für die technischen Übergangsuntersuchungen (eigenes Druckwerk): Entspricht weitgehend der Anlage XII des RIV, nur kleine Änderungen wurden vorgenommen. Hier sind die Grenzmaße festgehalten, die im Betrieb eingehalten werden müssen.

Anlage 10

Korrektive und präventive Instandhaltung: Hier findet man die Maße, die bei Auslieferung und nach einer Revision eingehalten werden müssen. Ebenso sind hier die Revisionsfristen geregelt.

Anlage 11

Anschriften und Kennzeichnung an Güterwagen (Eigenes Druckwerk): Zusammenlegung mehrerer Anlagen des RIV

Anlage 12

Schadenskatalog für Güterwagen

Siehe auch

Weblinks


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