Hauswart

Hauswart
Hausbesorger-Plakette über einem Türrahmen (Wien).

Ein Hausmeister (auch: Hauswart oder Portier und in Frankreich der oder die Concierge, in Österreich Hausbesorger) sorgt für Ordnung und Sauberkeit und kümmert sich um die Haustechnik. Übliche Aufgaben sind beispielsweise das Reinigen der Korridore, das Auswechseln durchgebrannter Glühlampen, das Ablesen des Strom- bzw. Wasserzählers und die allgemeine Aufgabe, innerhalb des Hauses oder der Wohnanlage „nach dem Rechten“ zu sehen.

Hausmeister in Deutschland

In Deutschland ist der Hausmeister kein Ausbildungsberuf. Es ist üblich, dass die Bewerber einen oder mehrere Handwerksberufe erlernt haben, da zu ihren Aufgaben auch kleinere Reparaturen gehören. In vielen Fällen delegieren Wohnungs- und Hauseigentümer, sowie Hausverwaltungen weitere Aufgaben, wie das Anfertigen von Übergabeprotokollen bei Mieterwechsel, das Überwachen von Handwerkern und die Kontrolle von Aufmaßen. Oft werden Hausmeister bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ruhestörungen, anderen Belästigungen (z. B. Rauchentwicklung beim Grillen) und Verstößen gegen die Hausordnung aufgefordert einzugreifen, obwohl in nur sehr wenigen Fällen für den Hausmeister die rechtliche Möglichkeit dazu besteht. Oftmals handelt es sich hierbei um eine ausschließlich die Streitenden betreffende, zivilrechtliche Auseinandersetzung oder der Hausmeister hat lediglich die Möglichkeit, den Hauseigentümer oder die Eigentümerversammlung über den Sachverhalt zu informieren.

Hausmeister in Österreich

Das Hausbesorgergesetz, wie es 1969 vom österreichischen Parlament beschlossen wurde, ist ein Teil des Arbeitsrechts. Die Regelung des Hausbesorgervertrages nimmt bei den Gesindeordnungen ihren Anfang. Um die Jahrhundertwende stellte die Judikatur klar, dass das Hausbesorgerdienstverhältnis den Gesindeordnungen nicht unterstellt werden könne. Der rechtliche Eigencharakter verlangte eine sondergesetzliche Regelung. Ein niederösterreichisches Landesgesetz vom 15. Juni 1910 stellte demgemäß die ersten Richtlinien für Hausbesorger und Hauseigentümer über den Hausbesorgerdienstvertrag auf. In der Folge schuf das Bundesland Wien 1921 durch Landesgesetz die „Wiener Hausbesorgerordnung“. Sie war nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof im Mai 1922 Vorbild für die am 13. Dezember 1922 als Bundesgesetz beschlossene Hausbesorgerordnung. Die HBO 1922 wurde einige Male abgeändert, vor allem durch die Gesetzesnovelle von 1957. Als deren wesentliche Verbesserung des Hausbesorgerrechtes sind die Aufhebung der Anwesenheitspflicht für den Hausbesorger und die Verankerung seines unmittelbaren Entgeltanspruches gegenüber dem Hauseigentümer zu nennen. Die erste entscheidende Novelle zur HBO 1922 erfolgte somit nach rund 35 Jahren; der wohl sehr lange Zeitraum ist sicherlich zu einem erheblichen Teil in der damaligen innenpolitischen und wirtschaftlichen Struktur Österreichs begründet. In der Zweiten Republik war daher die Gewerkschaft Persönlicher Dienst, insbesondere auch nach 1957, ständig bemüht, die soziale und arbeitsrechtlich unbefriedigende Stellung des Hausbesorgers aufzuzeigen und zu verbessern. Im Sommer 1967 überreichte der ÖGB dem Bundesministerium für soziale Verwaltung einen Entwurf zur Neufassung der HBO. Gestützt auf diese Grundlage beauftragte der damalige Sozialminister Grete Rehor mit der Ausarbeitung eines Ministerialentwurfs.

Das Gesetz wurde am 11. Dezember 1969 einstimmig vom Nationalrat verabschiedet. Seit 1. Juli 1970 ist es wirksam; seit 2000 gilt es nur noch für die Altfälle, da der weitgehende Kündigungsschutz und die amtliche Festsetzung der Tarife durch den Landeshauptmann als nicht mehr zeitgemäß empfunden wurde (siehe auch Artikel Hausbesorger).Seitdem ist der "Hausbetreuer", wie er zur Unterscheidung vom auslaufenden "Hausbesorger" nunmehr genannt wird, ein arbeitsrechtlich normaler Beruf ohne spezielle Vorrechte.

Spezialisierte Dienstleister

Heute gibt es häufig nicht an ein Objekt gebundene Dienstleister, die als Unternehmen oder auf selbständiger Basis („Fliegende Hausmeister“) auf die Pflege und technische Betreuung von Immobilien spezialisiert sind. Damit verbunden ist die zunehmende Verwendung des Begriffes „Facility Management“ zur Tätigkeitsbeschreibung. Hierbei handelt es sich um ein weit verbreitetes Missverständnis, da es sich lediglich um die Erbringung von Gebäudedienstleistungen oder Facility Services handelt, nicht jedoch deren „Management“.

Vielmehr erwartet man von solchen Dienstleistern eine große Bandbreite angebotener Leistungen in hoher Qualität, häufig auch eine handwerkliche Ausbildung. Großkunden bzw. Eigentümer großer Objekte werden in aller Regel die Vorlage von Referenzen sowie eine jederzeitige Verfügbarkeit bzw. eine entsprechende personelle Ausstattung verlangen. Zum Umfang der Tätigkeiten gehört in solchen, aber - bedingt durch Modernisierung und Technisierung - mehr und mehr auch in kleineren Objekten bzw. für kleinere oder selbständige Dienstleister, neben der Haus- und Gartenpflege vor allem die Überwachung und Bedienung aller technischen Anlagen wie Heizungs-, Klima-, Aufzugs-, Garagenanlage etc.

Daraus kann ein Problem insbesondere für kleine Dienstleister erwachsen, wenn Kunden bei Beauftragung oder im Laufe der Auftragserfüllung die Erbringung von Leistungen erwarten, die seine fachlichen und/oder rechtlichen Fähigkeiten überschreiten. Berührt werden dabei Haftungsfragen, das Handwerks- und Gewerberecht u.a.m. Hilfestellung gibt den Dienstleistern ggf. die zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer), deren Mitglied sie aufgrund ihres Gewerbebetriebs sind. Insbesondere gilt dies für die Abgrenzung zulassungsfreier (erlaubter) handwerklicher Tätigkeiten von den zulassungspflichtigen Tätigkeiten, die eine Meisterqualifikation verlangen und die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer begründen.

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang die andauernde Diskussion um die Meisterpflicht in Deutschland. Im Jahr 2003 wurde diese Pflicht für einige Handwerksbereiche gelockert.


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