Heinrich Zimmerer

Heinrich Zimmerer

Heinrich von Zimmern (auch Heinrich Zimmerer genannt) war ein Sohn des 1508 verstorbenen Gottfried von Zimmern. Er begründete eine kurzlebige Nebenlinie der Herren von Zimmern.

Er war verheiratet mit einer Edlen von Heggelbach und hatte etliche Söhne und Töchter. Er wurde von seinem Vater als Oberamtmann in der Herrschaft vor Wald eingesetzt und er erhielt die Burg Herrenzimmern als Sitz. Ebenso bekam er 1501 den sogenannten Unteren Hof in Meßkirch von seinem Vater überschrieben.

Er vertrat seinen Vater im Rahmen der Verhandlungen bezüglich der Werdenbergfehde bei Kaiser Friedrich III. in Wien und wurde 1500 auf dem Reichstag in August von König Maximilian für ehelich erklärt und in den Adelsstand erhoben. Er konnte sich fortan Heinrich von Zimmern nennen. Als Wappen führte er einen gelben aufrechten Löwen auf rotem Feld mit je einer gelben und roten Hirschstange als Helmzier.

Im September 1504 beteiligt sich Heinrich Zimmerer an der Rückeroberung Meßkirchs durch Johannes Werner den Jüngeren. Zwischen 1504 und 1508 brannte die Burg Herrenzimmern ab, und wurde von Heinrich von Zimmern wieder aufgebaut.

Zunächst erweist er sich als geschickter Haushalter, denn nach dem Wiederaufbau Herrenzimmerns erwirbt er das Schloss Mühringen an der Eyach, sowie die dazugehörigen Dörfer Mühringen bei Horb, Wiesenstetten und Dommelsberg (beide heute Gemeinde Empfingen). Nach dem Tod seiner Frau verheiratet er sich erneut mit einer Edelfrau von Weitingen. Diese Ehe blieb ohne Kinder. Doch dann kommt er immer mehr in finanzielle Bedrängnis. Sein Vater Gottfried übereignet ihm seinen Teil der Vogtei an Hilzingen mit den dazugehörigen Steuereinnahmen.

Als er sich weiter verschuldet , nimmt er im Namen seines Vaters unter Nutzung dessen Siegel weiter Gelder auf. Er übereignet Lehnsträger der Zimmern gegen Bezahlung deren Lehen zum Eigentum. Als Gläubiger ihre Darlehen bei seinem Vater Gottfried einfordern, diesen gar vor das Kaiserliche Hofgericht in Rottweil zitieren, erleidet Gottfried, inzwischen über 90-jährig, einen Schlaganfall, an dem er am 10. Mai 1508 verstirbt.

Die Neffen Gottfrieds fechten das Erbe Heinrichs an. Unter Vermittlung einiger vornehmer Rottweiler Bürger werden folgende Vereinbarungen getroffen:

  1. Heinrich erhält eine jährliche Rente aus der Herrschaft vor Wald. Er erhält das lebenslange Nutzungsrecht der Burg Herrenzimmern. Bei seinem Ableben sollen die Freiherren von Zimmern, oder ihre Erben 800 Gulden an die Erben des Heinrich von Zimmern zahlen, die damit Herrenzimmern wieder an die Freiherren abzutreten haben.
  2. Er erhält die Vogtei über Hilzingen und die Höri.
  3. Er und seine männlichen Erben erhalten den Unteren Hof in Meßkirch.
  4. Heinrich händigt alle Siegel und Bücher an die Freiherren von Zimmern aus. Er erhält dafür 200 Gulden Kostenerstattung

Trotz dieses vorteilhaften Vertrags konnte er offensichtlich weiterhin nicht haushalten, so dass er in Kürze zunächst Herrenzimmern an Wilhelm Werner von Zimmern, und den Unteren Hof in Meßkirch an Johannes Werner d. J. von Zimmern abtrat.

Auch seine eigenen Erwerbungen, Schloss und Dorf Mühringen am Neckar, sowie Wiesenstetten und Dommelsberg, gehen an fremde Häuser verloren.

Seine Haushaltung als Vogt von Hilzingen und Höri muss so schlecht gewesen sein, dass Johannes Werner d. J. ihn entließ. Er versuchte noch mehrere Jahre gegen die Freiherren von Zimmern zu prozessieren, verstarb aber bald verarmt in Oberndorf am Neckar.

Sein Sohn Jacob, der mit der unehelichen Tochter Anna des Grafen Eitel Friedrich III. von Hohenzollern verheiratet war, verstarb ebenfalls in den 40er-Jahren des 16. Jahrhunderts.

Froben Christoph von Zimmern schreibt in einer Mischung aus Wut und Genugtuung[1]: „Mit im ist der new stam adelichs geschlechts abgestorben, welcher die herrschaft Zimbern ob die zwainzig tausendt guldin gekostet hat und 45 Jahr ungefehrlich geweret.“

Fußnoten

  1. Die Chronik der Grafen von Zimmern : Hs. 580 u. 581 d. Fürstl. Fürstenberg. Hofbibliothek Donaueschingen / [Froben Christoph Graf von Zimmern]. Hrsg. von Hansmartin Decker-Hauff unter Mitarb. von Rudolf Seigel. Band 1, Seite 402; Band 2 Seite 49

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