Hexenverbrennung

Hexenverbrennung
Massenhinrichtung von angeblichen Hexen 1587

Hexenverfolgungen fanden vorwiegend in West- und Mitteleuropa während der Frühen Neuzeit statt. Grundlage für die massenhafte Verfolgung war die damals weit verbreitete Vorstellung einer vom Teufel geleiteten Verschwörung gegen das Christentum, die sich der Hexen und Hexer bediente, um durch Magie und Zauber Schaden und Tod über Mensch und Vieh zu bringen. Drei Viertel der Opfer der Verfolgungen waren Frauen, vereinzelt wurden auch Kinder angeklagt. Die frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen waren nicht von der Religion eines Territoriums abhängig.

Inhaltsverzeichnis

Hexenverfolgung im Altertum

Obwohl die juristische Verwendung des Begriffs „Hexe“ erst Anfang des 15. Jahrhunderts eingeführt wurde, ist der Glaube an Zauberer bereits in den alten Hochkulturen nachzuweisen. Magische Praktiken wurden sorgfältig beobachtet und oft als schwarze Magie gefürchtet. Sowohl in Babylonien (Codex Hammurapi: Wasserprobe) als auch im Alten Ägypten wurden Zauberer bestraft. Nach dem Zwölftafelgesetz der Römer wurde negativer Zauber mit dem Tod bestraft (Tafel VIII). Allerdings kam es niemals zu einer gezielten Verfolgung von vermeintlichen Hexen wie später in der Frühen Neuzeit.

Die Bibel, vor allem das Alte Testament, verbietet Zauberei:

„Ihr sollt nicht Wahrsagerei noch Zauberei treiben.“

(Lev 19,26 EU)

Außerdem fordert sie unmissverständlich zur Verfolgung von Zauberern auf:

„Eine Hexe sollst du nicht am Leben lassen.“

(Ex 22,17 EU)

Obwohl er selbst die Vertreibung von Totenbeschwörern und Wahrsagern angeordnet hat, suchte König Saul Rat bei der „Hexe von Endor“ (1 Sam 28,5-25 EU). „Weise aus dem Morgenland“ (magoi) huldigten dem Christuskind (Mt 2,1-2 EU). „Hexen“ im Sinne der Frühen Neuzeit kennt die Bibel aber nicht. Dennoch wurden diese Stellen als Beweis für die Existenz von Hexen angesehen und zitiert.

Die frühe Kirche hielt sich bei diesen Verfolgungen zurück. Wohl kam es zu einzelnen Exzessen wie dem Martyrium der als Zauberin verfolgten neuplatonischen Philosophin Hypatia durch einen christlichen Mob im Jahre 415; dieses Ereignis wurde von der offiziellen Kirche ausdrücklich als große Schande bezeichnet. Ein explizites Programm für Hexenverfolgungen gab es nicht, da die frühe Kirche die damit verbunden Ansichten und Praktiken als Aberglaube (Canon episcopi) ablehnte.

Hexenverfolgung im Mittelalter

Flugblatt mit der Verbrennung einer angeblichen Hexe, die 1531 mit dem Teufel die Stadt Schiltach verbrannt haben soll

Die weit verbreitete Ansicht, Hexenverfolgungen wären hauptsächlich eine Erscheinung des Mittelalters gewesen, ist historisch ebenso falsch, wie die Ansicht, die großen Wellen neuzeitlicher Hexenverfolgung wären vorrangig von der kirchlichen Inquisition angestrebt oder ausgeführt worden.

Die vorchristlichen Germanen kannten die Verbrennung von Schadenszauberern seit frühester Zeit. Im karolingischen Frühmittelalter gab es jedoch keine Hexenverfolgung. Karl der Große bestätigte durch Gesetz den Beschluss des Konzils von Paderborn aus dem Jahr 785:[1]

„Wer vom Teufel verblendet nach Weise der Heiden glaubt, es sei jemand eine Hexe und fresse Menschen, und diese Person deshalb verbrennt oder ihr Fleisch durch andere essen lässt, der soll mit dem Tode bestraft werden.“

Grund für diese Gesetzgebung waren die Vorwürfe der Christen, die den Sachsen heidnische Praktiken unterstellten.

Die ersten Belege für den deutschen Begriff „Hexe“ finden sich, wie Oliver Landolt zeigen konnte, in den Frevelbüchern der Stadt Schaffhausen aus dem späten 14. Jahrhundert. In Luzern erscheint der Begriff erstmals zwischen 1402 und 1419.

Inquisition

→Siehe auch: Inquisition und Hexenverfolgung

Erste Verurteilungen von Hexen gab es im 13. Jahrhundert mit dem Aufkommen der Inquisition, die jedoch ihr Hauptaugenmerk nicht auf Hexen, sondern auf Glaubensabweichler richtete. Die staatliche spanische Inquisition lehnte Hexenverfolgung ausdrücklich ab.

Hexerei war für die Kirche kein derart bedrohliches Vergehen wie die Häresie. Dies wird deutlich in der Anweisung Papst Alexanders IV. vom 20. Januar 1260 an die Inquisitoren, Hexen seien nicht aktiv zu verfolgen, sondern auf Anzeigen hin festzunehmen. Prozesse gegen Hexen sollten bei Zeitmangel zurückgestellt werden, die Bekämpfung von Häresien habe Vorrang. Später verurteilte die Inquisition sogar zeitweise die Hexenprozesse.

Frühe Neuzeit

Hexenflug der „Vaudoises“ (hier Hexen, ursprünglich Waldenser) auf dem Besen, Miniatur in einer Handschrift von Martin Le France, Le champion des dames, 1451.

Die eigentliche europäische Hexenverfolgung fand in der Frühen Neuzeit vor allem in West- und Mitteleuropa aufgrund von Anklagen gegenüber vermeintlichen Anhängern der so genannten Hexenlehre statt. Bei der europäischen Hexenverfolgung von 1450 bis 1750 (Höhepunkt 1550–1650, Österreich bis 1680) handelte es sich nur zum Teil um eine kirchliche Aktion gegen „Ketzer“, sondern in erster Linie um ein europäisches Hysterie-Phänomen bezüglich Zauberei und Hexerei, das juristisch zur Straftat der Zauberei umgesetzt wurde und zu vielen Verdächtigungen, Denunziationen, öffentlichen Massenprozessen und Hinrichtungen führte. Die tatsächliche Verfolgung geschah, im Gegensatz zur Inquisition, durch Gerichte und in sehr vielen Fällen aufgrund von Denunziationen aus der Bevölkerung.

Besonders während des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) wütete die Hexenverfolgung in Mitteleuropa. Der Krieg und die sogenannte kleine Eiszeit, die allmählich ihrem Höhepunkt entgegenstrebte, hatten die Felder verwüstet, die Häuser zerstört, die Bevölkerung dezimiert; Hunger und Seuchen forderten ihre Todesopfer. Gerade in dieser kriegerischen Zeit verdächtigten viele Leute angebliche „Hexen“ und lieferten sie an die Gerichte aus. Spätere Verfolgungswellen im 17. Jahrhundert gingen fast ausschließlich auf „Beschuldigungen durch Kinder“ zurück (z.B. Hexenprozesse von Salem).

Neuere Forschungen belegen, dass häufig ältere Frauen und sozial Benachteiligte der Hexerei verdächtigt wurden. Dabei genügten häufig Gerüchte oder Denunziationen, um die Menschen durch Folter zu falschen Geständnissen zu bewegen. Von Seiten beider Kirchen gab es vereinzelt auch Kritik an der Hexenverfolgung; dabei taten sich u.a. Johannes Brenz, Johann Matthäus Meyfart, Anton Praetorius, Friedrich von Spee hervor.

Der erste Hexenprozess in Skandinavien fand 1601 in Finnmark statt. Es wurden zwei Männer zum Feuertod verurteilt, weil sie einen königlichen Beauftragten im damaligen Vardøhuslen durch Schadzauber getötet haben sollten. Von 1601 bis 1678 wurden 90 Personen, meist Frauen, verbrannt. Es waren die schwersten Verfolgungen in Norwegen in Friedenszeiten. In den Fischergemeinden Vardø, Kiberg, Ekkerøy und Vadsø wurden in dieser Zeit Teile der weiblichen Bevölkerung ausgerottet. 1617 wurde einigen Frauen vorgeworfen, sie hätten durch Zauberei ein solches Unwetter hervorgerufen, dass 40 Fischer an einem Tag ertrunken seien. Sie wurden verbrannt.[2]

Rechtsprechung gegen Hexen

Den Prozessen im Hlg. Römischen Reich lag die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. zugrunde. Gegenüber der mittelalterlichen Rechtspraxis bedeutete dies einen Fortschritt, da die Anwendung der Folter streng reglementiert war und auf Gottesurteile verzichtet wurde. Der Beweis der Schuld galt nur bei einem Geständnis des Angeklagten als geführt, welches ohne Folter wiederholt werden musste. Allerdings wurde die Gerichtsordnung des katholischen Karl V. in evangelischen Ländern nicht vollständig angenommen. Die Gerichtsordnung sah vor, dass Hexerei mit einer Buße für den tatsächlichen Schaden zu bestrafen sei. In evangelischen Regionen wurde diese Vorschrift verschärft, weil Hexerei einen Bund mit dem Teufel darstelle und somit immer des Todes würdig sei.

In Regionen, in denen die katholische Kirche die Oberhand hatte, wie in Italien und Spanien, wirkte sich die Hexenverfolgung weniger stark aus. Anders sah die Situation in den evangelischen Regionen Deutschlands, Skandinaviens und der Schweiz aus.

Der 1486 erschienene Hexenhammer, Malleus maleficarum, ersetzte niemals die weltliche Rechtsprechung. Der Verfasser Heinrich Kramer stellte seinem Werk zwar die päpstliche Bulle Summis desiderantes voran. Sein Dokument fasste die damaligen Vorstellungen von Hexen zusammen und belegte sie mit Dutzenden von Kirchenväter-Zitaten. Das Dokument erreichte aber nie kirchliche Anerkennung und war auch keine Grundlage zum kirchlichen Vorgehen. In dem dritten Teil seines Werkes gab er Empfehlungen zu dem Gerichtsverfahren. Dort definiert der Hexenhammer die Begriffe „Unterbrechung“ und „Fortführung“ der Folter, falls der Angeklagte das Geständnis widerrief. Damit war dieser relative Fortschritt in der Gerichtsbarkeit bereits ad absurdum geführt. Auch der Verzicht auf Gottesurteile wurde auf Seiten der Evangelischen durch die sogenannten Hexenproben aufgehoben, am bekanntesten die Wasserprobe und der Kesselfang, die es auch noch als Gottesurteile gab, sowie als neue Elemente die Wiegeprobe, das Stechen von Muttermalen („Hexenmalen“), das Vorlesen lassen von Jesu Leidensweg etc.

Ein weiteres wichtiges Vorgehen war ein Denunziantenprozess. Denunzianten mussten dem Beklagten nicht offen gelegt werden, was für den „Erfolg“ der Hexenprozesse von Bedeutung war; in der Praxis wurden Appelle an weitere Zeugen der "Verbrechen" gerichtet, so dass dem ersten Denunzianten weitere folgten. Im Falle einer Verurteilung erhielt der Denunziant ein Drittel des Vermögens des Angeklagten, jedoch mindestens 2 Gulden. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall Katharina Kepler, sie war die die Mutter von Johannes Kepler und wurde 1615 aufgrund eines Streites von einer Nachbarin als Hexe bezeichnet wurde. Katharina Kepler wurde über ein Jahr gefangen gesetzt und mit der Folter bedroht, schließlich aber aufgrund der Bemühungen ihres Sohnes freigesprochen.

Die Erzwingung des Geständnisses unter Folter war neben dem Denunziantenprozess eine wichtiges Vorgehen: Angeklagten sollten eingestehen und Reue zeigen sowie Mitverschwörer verraten. So zog ein Hexenprozess gegebenenfalls etliche andere nach sich. Es gibt Hinweise darauf, dass beispielsweise in deutschen Hexenprozessen des 17. Jahrhunderts gezielt Adlige in die Verfolgung einbezogen wurden in der vergeblichen Hoffnung, den Prozesswellen ein Ende zu machen.

Verfahren bei Hexenprozessen

Das Verfahren bei Hexenprozessen der Frühen Neuzeit war nach folgendem Muster aufgebaut:

  1. Anklage. Oft ging einer tatsächlichen Anklage eine jahrelange Phase des Gerüchtes voraus. Die Anklage konnte auf Grund einer Denunziation erfolgen, die von einer bereits inhaftierten Hexe – möglicherweise unter der Folter – erfolgt war, eine sogenannte Besagung. Selten gestand man vermeintlichen Hexen das Recht auf eine Verteidigung zu.
  2. Inhaftierung. Gefängnisse im heutigen Sinne gab es in der Frühen Neuzeit noch nicht, deshalb hielt man die Angeklagten in Kellern oder Türmen gefangen. Die heute noch an vielen Orten anzutreffenden Hexentürme waren aber oftmals gar keine reinen Hexentürme, sondern meist allgemeine Gefängnistürme, teils auch einfach nur Türme der Stadtmauern. Zu Beginn des Prozesses wurde die Angeklagte vollständig entkleidet und rasiert (Depilation). Das tat man, damit sie kein „Zaubermittel“ verstecken konnte bzw. um ihre Zauberkraft zu brechen. Dann wurde sie am ganzen Körper nach einem „Hexenmal“ untersucht.
  3. Verhör. Man unterscheidet in der Regel drei Phasen des Verhörs: die gütliche Befragung, die Befragung mit Vorzeigen und Erklären der Folterinstrumente und die peinliche Befragung, bei der die Folter Anwendung fand.
    Gütliche Befragung: Die eigentliche Befragung durch die Richter. Die Fragen waren sehr detailliert, sie umfassten beispielsweise den Geschlechtsverkehr mit dem Teufel, die „Teufelsbuhlschaft“ und Absprachen bzw. Verabredungen mit ihm.
    Territion: Gab die Angeklagte kein „Geständnis“ ab, folgte die Territion (dt. Schreckung), d. h., das Zeigen der Folterwerkzeuge und ihre genaue Erklärung.
    Peinliche Befragung: Nun folgte das Verhör unter der Folter (die Peinliche Befragung der Angeklagten), was häufig zu einem „Geständnis“ führte. Dabei wurden eventuelle „Schutzvorschriften“ wie die Begrenzung der Folter auf eine Stunde, Pausen während der Folter etc. meist nicht beachtet. Im Rahmen von Hexenprozessen fiel meist die Beschränkung der Folteranwendung auf eine Stunde weg, da man hier von einem crimen exceptum (Ausnahmeverbrechen) ausging, was besondere Härte verlangte. Hierbei kamen u.a. Daumenschraube und Streckbank zum Einsatz. Ebenso galt bei Hexenprozessen oftmals die sonst übliche Regel nicht, dass man einen Angeklagten nur dreimal der Folter unterwerfen dürfe und wenn bis dahin kein Geständnis vorliege, er freizulassen sei. Im Hexenhammer wurde dazu geraten, die verbotene Wiederaufnahme der Folter ohne neue Beweise als Fortsetzung zu deklarieren.
    Wasserprobe, Titelblatt der Schrift von Hermann Neuwalt, Helmstedt 1581
  4. Hexenproben. Das offizielle Gerichtsverfahren sah keine Hexenprobe vor, ja eigentlich galt ein Verbot ihrer Anwendung. Dennoch griffen viele Gerichte in den verschiedensten Teilen des Deutschen Reiches auf sie zurück. Die Bewertung der Hexenproben war ebenso unterschiedlich wie überhaupt ihre Anwendung. Manchmal galten die Hexenproben als starker Beweis, manchmal als schwacher. Folgende Hexenproben sind die bekanntesten:
  5. Geständnis. Niemand durfte in der Frühen Neuzeit ohne ein Geständnis verurteilt werden – das galt auch für die Hexenprozesse. Doch aufgrund der Regeln in der Anwendung der Folter war die Wahrscheinlichkeit, ein Geständnis zu erlangen, bei Hexenprozessverfahren um ein Vielfaches höher als bei anderen Prozessen.
  6. Befragung nach Mitschuldigen (Besagung). Da die Hexen laut der Hexenlehre auf den Hexensabbaten ihre Mitgenossen trafen, mussten sie diese auch kennen. In einer zweiten Verhörphase wurden die Angeklagten nun nach den Namen der anderen Hexen bzw. Hexenmeister befragt, eventuell auch wieder mit erneuter Anwendung der Folter. Dadurch wurde die Liste der Verdächtigen unter Umständen immer länger, da unter Folter immer neue Menschen beschuldigt wurden, ebenfalls Hexen zu sein. Das Resultat waren regelrechte Kettenprozesse.
  7. Verurteilung.
  8. Hinrichtung. Auf das Verbrechen der Hexerei stand die Strafe des Feuertodes, also der Scheiterhaufen, auf dem man lebendig verbrannt wurde; dies um die Seele zu reinigen. Die „Hexe“ wurde an einen Pfahl inmitten eines Reisighaufens gefesselt, woraufhin der Reisighaufen entzündet wurde. Als Akt der Gnade galt die vorherige Enthauptung, Erdrosselung oder das Umhängen eines Schwarzpulversäckchens um den Hals.

Opfer

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Obgleich Frauen die Mehrheit (etwa 75 %) der Verfolgten bildeten, gab es Abweichungen in Regionen, wo das Bild des Zauberers traditionell männlich besetzt war. In Island waren beispielsweise 80 % der verfolgten Hexen Männer. Diese Männer wurden als mit einem speziellen Gürtel, der sie in Tiere (Werwölfe) verwandelte, ausgestattete Wesen beschrieben.

Hebammen wurden immer schnell verdächtigt. Laut Hexenhammer kamen sie mit den unreinen Säften in Berührung, was sie anfällig für Dämonen machte. Außerdem oblag ihnen die Pflicht, totgeborene Kinder zu begraben, was laut den damaligen Gelehrtenvorstellungen ein weiteres Indiz war: Hexen waren bekannt dafür, Kinder zu opfern. Hebammen wurden auch häufig beschuldigt, Totgeburten oder Behinderungen absichtlich herbeigeführt zu haben.

Es gibt Hinweise darauf, dass einige der verurteilten Frauen sich neben der Behandlung menschlicher Leiden auch der Veterinärmedizin angenommen hatten. Obwohl eine Vielzahl der "Rezepte" jeglicher Grundlage entbehrt, lassen sich doch in einigen Fällen konkrete physikalische Wirkungen feststellen; so z.B. eine Behandlung mit Schnittlauch bei Milchversiegen. Schnittlauch enthält das schwefelhaltige Öl Diallysulfid. Gegen Rindersterilität wurde den Tieren durchgeseihter Kehricht ins Futter gemischt (im Originalrezept aus einer 9-fach ausgekehrten Stube und mit Gebeten besprochen), welcher Mineralien, Kornreste und Spurenelemente vorliegen, so dass hier auf primitiver empirischer Basis unwissentlich eine mineralogische Behandlung vollzogen wurde. [3]

Häufig waren es alte und alleinlebende Frauen sowie Personen, die fremd erschienen oder nicht aus dem betreffenden Ort stammten. Der weit verbreitete Aberglaube und die Furcht vor unerklärlichen Dingen war ein Nährboden für die Suche nach einem „Sündenbock“.

Es gab sicher auch Gründe, die Hexenprozesse für persönliche Ziele zu missbrauchen. So machten die Hebammen den Ärzten Konkurrenz, alleinlebende alte Menschen fielen der Gemeinde zur Last und reiche Nachbarn erregten Neid und Missgunst (vgl. Denunziantenprozess). Die Initiative dazu entsprang wahrscheinlich oft nur der Suche nach einem Sündenbock, nach einer Erklärung für Schicksalsschläge, die das einfache Volk nicht verstand. Reale Umstände konnten Ängste auslösen: Die größte Welle der Hexenprozesse Ende des 16. Jahrhunderts fällt mit der so genannten kleinen Eiszeit zusammen. Auch das durch die kaltfeuchte Witterung begünstigte Auftreten von Mutterkorn könnte mit seinen unerklärlichen Krankheiten und Todesfällen Anlass zu Verdächtigungen gegeben haben.

Die Opferzahlen sind schwer einzuschätzen, da ein Großteil der Prozessakten verloren ging. Hinzu kommt, dass die demografischen Angaben für diese Zeit nicht eindeutig sind, Seuchen und Kriege hatten den größten negativen Einfluss auf die Bevölkerungsentwicklung.

Nach neueren Forschungen und umfangreichen Auswertungen der Gerichtsakten geht man davon aus, dass die Verfolgung in ganz Europa etwa 40.000 bis 60.000 Todesopfer forderte. Etwa 25.000 Menschen wurden auf dem Boden des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, davon wiederum allein in Süddeutschland etwa 9.000, hingerichtet. 80 % der Opfer waren Frauen. Dazu kam eine hohe Zahl weiterer zu Konfiskation und Haft Verurteilter. Insgesamt soll etwa drei Millionen Menschen der Prozess gemacht worden sein, etwa jeder Fünfzigste wurde hingerichtet. Die früher verbreiteten Zahlen von mehreren 100.000 Todesopfern stützten sich auf Schätzungen und das durch Literatur und Filme verbreitete Bild einer ungezügelten Hexenverfolgung. 1786 veröffentlichte Gottfried Christian Voigt seine – auf falschen Zahlen beruhende – These von neun Millionen hingerichteter Hexen, die zu Propagandazwecken von den Nationalsozialisten wiederaufgegriffen wurde und noch heute in der Literatur aufgegriffen wird.

Letzte Hexenprozesse

Als eine der letzten der Hexerei angeklagten Frauen wurde Anna Schnidenwind am 24. April 1751 in Endingen am Kaiserstuhl hingerichtet. Vermutlich fand die letzte Hexenhinrichtung auf Reichsboden 1756 in Landshut statt. Am 4. April 1775 wurde im Stift Kempten im Allgäu Anna Schwegelin wegen Teufelsbuhlschaft als letzte Hexe in Deutschland der Prozess gemacht. Das Urteil des Fürstabt Honorius von Schreckenstein, dem kraft kaiserlichen Privilegs (Campidona sola judicat …) die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit zustand, wurde aber nicht vollstreckt, da der Fürstabt wenige Tage vor der Vollstreckung befahl, erneut die Ermittlungen aufzunehmen. Der Fall wurde jedoch nicht weiter verfolgt, so dass Anna Schwegelin 1781 im Kemptener Gefängnis eines natürlichen Todes starb.

Noch später, nämlich 1782, wurde als letzte Hexe der Schweiz Anna Göldi in Glarus (Schweiz) hingerichtet, allerdings wurden im Urteil Begriffe wie „Hexerei“ oder „Zauberei“ vermieden. Diesen Prozessen begegnete man in der aufgeklärten Öffentlichkeit Europas allerdings bereits mit Abscheu.

Die letzte überlieferte Hinrichtung einer Hexe in Mitteleuropa fand 1793 im Großherzogtum Posen statt. Aber noch 1836 wurde eine vermeintliche Hexe von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertränkt.

Hexenbulle

Die 1484 von Heinrich Kramer verfasste und von Papst Innozenz VIII. unterzeichnete Hexenbulle Summis desiderantes hatte nur in den katholischen Gegenden dauerhaften Einfluss. Obwohl es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches dazu auffordert, ernsthaft die Existenz von Hexen zu überprüfen, sind sich die Historiker einig, dass gerade die Anwendung dieses Dokumentes das Ausbrechen eines Hexenwahns verhindert hat, wie dies in Italien der Fall war, wo sich der Papst durchsetzen konnte. Die Verfolgung von Hexen kam in allen westlichen Kirchen vor. Die katholische Kirche hat die Hexenverfolgung nie bejaht, im Gegensatz zu Luther und Calvin. Nur die Ostkirchen beteiligten sich nicht an der Hexenverfolgung. Die Anzahl der Verurteilten war in den verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich. Es gab hierbei Schwerpunkte wie z.B. Skandinavien, Thüringen, das Rheinland, Westfalen, die Niederlande, Mecklenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Gebiete in den USA und das Schweizer Wallis. Um das Jahr 1431 beschreibt der Schweizer Chronist Hans Fründ die Begleitumstände der ab 1428 einsetzenden Hexenverfolgungen im Wallis, mit durchaus kritischem Blick auf das Zeitgeschehen.[4][5][6][7] Aber es gab auch andere Gegenden, wie z.B. das Herzogtum Württemberg, in denen kaum Verfolgung stattfand. In Spanien hat die Inquisition die Hexenverfolgung verhindert. Behauptungen, wie sie im Kulturkampf wieder verbreitet wurden, die Jesuiten hätten zu Hexenverfolgungen angestiftet, wurden schon durch die ausführlichen Untersuchungen der Historiker Johann Janssen und Bernhard Duhr widerlegt.

Ihren relativ hohen Bekanntheitsgrad hatte die Hexenbulle Heinrich Kramer zu verdanken, der sie dem eigentlichen Text des Hexenhammers voran stellte.

Zahlenmäßig lässt sich sagen, „daß protestantische Territorien des Alten Reiches nicht minder, sondern eher mehr daran beteiligt waren“.[8]

Hexenhammer

Hauptartikel: Hexenhammer

Der 1486 erschienene Hexenhammer, Malleus maleficarum, ersetzte niemals die weltliche Rechtsprechung. Der Verfasser Heinrich Kramer, genannt Institoris, stellte seinem Werk zwar die päpstliche Bulle Summis desiderantes voran. Das Dokument erreichte aber nie kirchliche Anerkennung und war auch keine Grundlage zum kirchlichen Vorgehen.

Luthers Haltung zur Hexenverfolgung

Martin Luther war überzeugt von der Möglichkeit des Teufelspaktes, der Teufelsbuhlschaft und des Schadenszaubers und befürwortete die gerichtliche Verfolgung von Zauberern und Hexen.[9]

Die Aussage des Alten Testaments „Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen“ (Ex 22,17 LUT) hatte für ihn Gültigkeit. Dies wird in einer Hexenpredigt deutlich, die Luther zu dieser Stelle hielt. Er verlieh hier seinem Abscheu vor dem Übel der Hexerei Ausdruck und gab einer Verurteilung der im Verdacht stehenden Frauen recht, was zusätzlich einen allgemeinen frauenfeindlichen Akzent hatte:

„Es ist ein überaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, denn sie richten viel Schaden an, was bisweilen ignoriert wird, sie können nämlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen… Sie können ein Kind verzaubern… Auch können sie geheimnisvolle Krankheiten im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper verzehrt wird… Schaden fügen sie nämlich an Körpern und Seelen zu, sie verabreichen Tränke und Beschwörungen, um Hass hervorzurufen, Liebe, Unwetter, alle Verwüstungen im Haus, auf dem Acker, über eine Entfernung von einer Meile und mehr machen sie mit ihren Zauberpfeilen Hinkende, dass niemand heilen kann … Die Zauberinnen sollen getötet werden, weil sie Diebe sind, Ehebrecher, Räuber, Mörder … Sie schaden mannigfaltig. Also sollen sie getötet werden, nicht allein weil sie schaden, sondern auch, weil sie Umgang mit dem Satan haben.“

Predigt vom 6. Mai 1526, WA 16, 551f.

Zahlreiche lutherische Theologen, Prediger und Juristen beriefen sich später auf einschlägige Aussagen Luthers.

Calvin und die Hexenprozesse

Genau wie Luther befürwortete Johannes Calvin die Verfolgung und Hinrichtung von Hexen. Unter Berufung auf die Bibelstelle Exodus 22,17 LUT erklärte Calvin, Gott selbst habe die Todesstrafe für Hexen festgesetzt. In Predigten tadelte er darum jene, welche die Verbrennung der Hexen ablehnen, und wollte sie als Verächter des göttlichen Wortes aus der Gesellschaft ausstoßen.

Calvin glaubte, dass Männer und Frauen in Genf drei Jahre lang durch Zauberkünste die Pest ausgebreitet hätten und hielt alle ihnen durch die Folter abgepressten Selbstanschuldigungen für wahr, nachträglichen Widerruf für unwahr. 1545 wurden innerhalb weniger Monate 34 angebliche Hexen verbrannt.

Der Kampf gegen die Hexenverfolgung

Die Kritik an der Hexenverfolgung begann praktisch sofort mit dem Einsetzen der neuzeitlichen Verfolgung. Anfangs gab es vor allem von juristischer und Verwaltungsseite Bedenken gegen das Entstehen einer Sondergerichtsbarkeit neben den staatlichen Justizorganen. Grundsätzliche Kritik am Hexenaberglauben setzte erst später ein.

Einen mäßigenden Einfluss hatte Johann Weyer mit seiner 1563 erschienenen Schrift De praestigiis daemonum („Von den Blendwerken der Dämonen“).

Der reformierte Pfarrer Anton Praetorius hatte sich bereits 1597 als fürstlicher Hofprediger in Birstein für die Beendigung eines Hexenprozesses und Freilassung der Frauen eingesetzt. Er wetterte derart gegen die Folter, dass der Prozess beendet und die letzte noch lebende Gefangene freigelassen wurde. Dies ist der einzige überlieferte Fall, dass ein Geistlicher während eines Hexenprozesses die Beendigung der Folter forderte und durchsetzte. In den Prozessakten heißt es: „Weil der Pfarrer alhie hefftig dawieder gewesen, das man die Weiber peinigte alß ist es dißmahl deßhalben underlaßen worden.“ Als erster reformierter Pfarrer veröffentlichte Praetorius unter dem Namen seines Sohnes Johannes Scultetus 1598 das Buch Von Zauberey vnd Zauberern Gründlicher Bericht gegen Hexenwahn und unmenschliche Foltermethoden. 1602 fasste er in einer 2. Auflage des Gründlichen Berichtes den Mut, seinen eigenen Namen als Autor zu verwenden. 1613 erschien die dritte Auflage seines Berichtes mit einem persönlichen Vorwort.

Die Hochnötige Unterthanige Wemütige Klage Der Frommen Unschültigen von Hermann Löher erschien zwar erst 1676 nach dem Ende der härtesten Verfolgungswelle, ist aber insofern von Bedeutung, als der Autor in den 1620er und 1630er Jahren selbst als mehr oder weniger Freiwilliger im Verfolgungsapparat mitgewirkt hatte und erst dadurch zum Verfolgungsgegner geworden war. Insofern bietet er eine Insiderperspektive auf den Prozessverlauf und die dahinterstehenden Machtverhältnisse, die sich bei den anderen Verfolgungsgegnern so nicht findet.

Vor dem Zeitalter der Aufklärung war der Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld, Professor an der Universität Alma Ernestina in Rinteln und Verfasser der Schrift Cautio Criminalis (Rechtliche Bedenken wegen der Hexenprozesse) von 1631 war der einflussreichste Autor, welcher die Hexenprozesse angriff. Er war als Beichtvater für die verurteilten Hexen bestellt und gewann im Laufe seiner Arbeit Zweifel über die Hexenprozesse als Mittel, Schuldige zu finden. Aus Angst vor der kirchlichen Obrigkeit veröffentlichte er es jedoch anonym. Sein Buch war die Antwort auf das Standardwerk zur Theorie der Hexenlehre seines Rintelner Professoren-Kollegen Hermann Goehausen Processus juridicus contra sagas et veneficos aus dem Jahre 1630.

1635 wandte sich Pfarrer Johann Matthäus Meyfart, Professor an der lutherisch-theologischen Fakultät in Erfurt, mit seiner Schrift „Christliche Erinnerung, An Gewaltige Regenten, vnd Gewissenhaffte Praedicanten, wie das abscheuwliche Laster der Hexerey mit Ernst außzurotten, aber in Verfolgung desselbingen auff Cantzeln vnd in Gerichtsheusern sehr bescheidlich zu handeln sey“ gegen Hexenprozesse und Folter.

Als um 1700 die Hexenverfolgungen bereits selten geworden waren, veröffentlichte der deutsche Jurist Christian Thomasius seine Schriften gegen den Hexenglauben. Er beobachtete, dass die Angeklagten erst „gestanden“, wenn sie die Qualen der Folter nicht mehr aushielten. Auf Grund des Buches De crimine magiae, welches er 1701 zu diesem Thema verfasste, gab König Friedrich Wilhelm den Befehl, die Prozesse zu beenden.

Allerdings war der berühmte Mediziner Friedrich Hoffmann aus Halle noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts von der Möglichkeit der Anhexung von Krankheiten durch Hexen in Verbindung mit den übernatürlichen Kräften des Teufels überzeugt.

Der Prozess des Umdenkens vollendete sich in den Zeiten der Aufklärung. Mit dem Abwenden der Rechtspraxis vom Eid und Gottesurteil hin zur Beweisbarkeit führte die Nichtbeweisbarkeit von übernatürlich entstandenem Schaden dazu, dass den Hexerei-Beschuldigungen nicht mehr nachgegangen wird, obwohl Teile der Bevölkerung dies lange weiterhin forderten.

Reaktionen der Kirche

Die weltweit einzige offizielle Erklärung einer Kirche zur Hexenverfolgung wurde 1997 von der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern veröffentlicht.[10] Die deutschen Dominikaner haben explizit die Fehler ihrer Vorgänger bei der Hexenverfolgung benannt; vgl. dazu „Dominikaner und Inquisition heute“ . Ferner hat Papst Johannes Paul II. in seiner Schulderklärung zum Jahr 2000, dem „Mea culpa“, alle mit eingeschlossen, denen von Seite der Kirche Unrecht angetan wurde.

Rezeptionsgeschichte

Die Hexenverfolgung wurde sowohl in der historischen Forschung als auch in der politischen Diskussion immer wieder thematisiert. Im preußischen Kulturkampf wurde die katholische Kirche als alleinige Urheberin der Hexenverfolgung beschuldigt und die Opferzahl mit bis zu 9 Millionen deutlich zu hoch angegeben. Im Dritten Reich trieben staatliche und NSDAP-Stellen die Hexenforschung voran. Dabei versuchte man, die Hexen zu Vertretern einer altgermanischen Urreligion zu machen, die von der Kirche bekämpft worden sei. Insbesondere in der SS formierte sich aber eine Gegenposition, der zufolge es sich bei den Hexen um „Volksschädlinge“ gehandelt habe und diese durch einen Männerbund, auf den sich wiederum die SS bezog, ausgerottet worden seien.

Unter dem Vorzeichen des Feminismus wurde das Thema Hexenverfolgung ab 1980 verstärkt aufgegriffen. Heute konzentriert sich die historische Erforschung des Themas vor allem auf landes- und regionalgeschichtliche Ansätze.

Die Bremer Sozialwissenschaftler Gunnar Heinsohn und Otto Steiger haben die Hexenverfolgungen in zwei sehr umstrittenen Büchern[11] als Bevölkerungspolitik gedeutet: zum Zweck der Repopulierung, um die durch die Pestwellen ausgelösten dramatischen Bevölkerungsverluste auszugleichen, hätten Kirche und Staat Geburtenkontrolle kriminalisiert und als erste Maßnahme dieser Politik die weiblichen Experten für Geburtenkontrolle – die Hebammen-Hexen – verfolgen lassen. Sie belegen diese These vor allem mit Zitaten aus Werken, die zur Anleitung der Hexenverfolgung verfasst wurden – dem Hexenhammer sowie aus einem Werk des als Hexentheoretiker geltenden Jean Bodin, La Démonomanie des Sorciers (lat. De Magorum Daemonomania, dt. Vom ausgelasnen wütigen Teuffelsheer). Hexenprozessakten schauten sich Heinsohn und Steiger dagegen nicht im Detail an. Diese Sichtweise hat unter den Frühneuzeit-Historikern keinerlei Zustimmung gefunden.[12]

Hexenverfolgung heute

Das Thema Hexen ist im Sinne von Personen, die Schadenszauber ausführen, in vielen Ländern und Kulturen, z. B. in Lateinamerika, Südostasien und vor allem in Afrika[13][14], heute noch und wieder hochaktuell. Seit 1960 sind vermutlich mehr Menschen wegen Hexerei hingerichtet oder umgebracht worden als während der gesamten europäischen Verfolgungsperiode. Allein im ostafrikanischen Tansania werden seit den 1990-ern jährlich 100-200 Fälle von Morden an angeblichen Hexen bzw. Zauberern berichtet. [15] In Südafrika bekamen Hexenjagden besonders durch die Comrades, eine Jugendorganisation des ANC, seit Mitte der 1980-er eine starke Bedeutung. Seit der Befreiung stiegen die Hexenjagden in den 1990ern nochmals an, die jährlichen Opferzahlen schätzt man auf mehrere Dutzend bis Hunderte. In Westafrika wurden in den 1970ern Hexen für eine Epidemie verantwortlich gemacht. Anstatt Impfprogramme zu initiieren, ließ die Regierung im Radio Geständnisse alter Frauen verbreiten, dass diese die Gestalt von Waldkäuzen angenommen haben, um die Seelen der kranken Kinder zu stehlen. Derzeit werden insbesondere die Fälle der sogenannten Hexenkinder im Kongo in die Aufmerksamkeit gerückt. Die Aggression gegen Kinder als vermeintliche Verursacher von AIDS und Tod der Eltern nimmt anscheinend zu, aus Nigeria[16], Benin[17] wie auch Angola sind gleichlautende Berichte zu vernehmen. In einigen Ländern Afrikas – z. B. in Kamerun[18], Togo, Malawi – ist seit deren Unabhängigkeit eine Gesetzgebung gegen Hexerei wieder eingeführt worden, in nahezu allen afrikanischen Staaten gibt es entsprechende Diskurse. Dies wird als Versuch der Verrechtlichung von Hexenprozessen gewertet, um unkontrollierte Verfolgungen der verdächtigten Personen einzuschränken. Von den meisten Experten wird dieses Ziel als zum Scheitern verurteilt erachtet, darüber hinaus werden elementare Prinzipien des modernen Rechtsstaates missachtet: Der Gerichtssaal kann nur die öffentliche Meinung bedienen, er ist verlängerter Arm des Lynchmobs.

Problematisch ist bei der Aufklärungsarbeit die „Realität der Hexerei“: Weil von Reichen und Mächtigen grundsätzlich angenommen wird, dass sie ihre Macht durch Ritualmorde und Hexerei erlangt hätten, sehen einige in Ritualmorden tatsächlich ein Mittel, zu Macht zu gelangen. Menschlichen Körperteilen und Blut wird eine gewaltige heilende und destruktive Macht zugeschrieben. In Nigeria und Südafrika werden jährlich bis zu hundert Ritualmorde aufgedeckt oder entsprechend zugerichtete Leichen mit fehlenden Genitalien gefunden, was den Hexenglauben nur anfacht.

Weitere Berichte von epidemischen Hexenjagden sind aus Indonesien, Indien, Südamerika und den arabischen Staaten bekannt.

  • Im Januar 2007 wurden drei Frauen in Liquiçá/Osttimor beschuldigt Hexen zu sein. Die Frauen im Alter von 25, 50 und 70 Jahren wurden ermordet und ihr Haus angezündet. Drei Verdächtige wurden von der UN-Polizei verhaftet. Es ist der erste Fall dieser Art im mehrheitlich katholischen Osttimor[19].
  • In Indonesien wurden nach der Absetzung Suhartos zwischen Dezember 1998 und Februar 1999 ca. 120 Personen als Hexen ermordet.
  • In vielen traditionellen Ethnien des südamerikanischen Tieflandes zählt die Ermordung einer Hexe oder eines Zauberers zur zwingenden Folge einer tödlichen Erkrankung.
  • In Indien wurden zwischen 2001 und 2006 400 Menschen im Bundesstaat Assam unter Hexereivorwürfen umgebracht.

Siehe auch

Literatur

Sekundärliteratur

  • Wolfgang Behringer: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung; Beck’sche Reihe 2082; München: Beck, 20023; ISBN 3-406-41882-1
  • Rosmarie Beier-de Haan (Hrsg.): Hexenwahn – Ängste der Frühen Neuzeit. Begleitband zur gleichnamigen Ausstellung des Deutschen Historischen Museums ; Berlin …; Wolfratshausen: Ed. Minerva Farnung, 2002; ISBN 3-932353-61-7 (Veränderte Online-Ausgabe)
  • Rainer Decker: Hexen. Magie, Mythen und die Wahrheit, 4 Bände; Darmstadt: Primus Verlag, 2004; ISBN 978-3-89678-329-5
  • Michael Hesemann: Die Dunkelmänner. Mythen, Lügen und Legenden um die Kirchengeschichte; Augsburg: St. Ulrich, 2007; ISBN 978-3-86744-016-5
  • Michael Kunze: Straße ins Feuer. Vom Leben und Sterben in der Zeit des Hexenwahns; München: Kindler, 1982; ISBN 3-463-00838-6
  • Brian P. Levack: Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa; Beck’sche Reihe 1332; München: C.H. Beck, 19992; ISBN 3-406-42132-6
  • Sönke Lorenz (Hg.): Himmlers Hexenkartothek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der Hexenverfolgung; Hexenforschung 4; Bielefeld: Verlag für Regionalgeschichte, 20002; ISBN 3-89534-313-7
  • Lyndal Roper: Hexenwahn. Geschichte einer Verfolgung; München: C.H. Beck, 2007; ISBN 978-3-406-54047-9 (Kurzrezension)
  • Walter Rummel, Rita Voltmer: Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit; Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2008; ISBN 978-3-534-19051-5
  • Rolf Schulte: Hexenmeister. Die Verfolgung von Männern im Rahmen der Hexenverfolgung von 1530–1730 im alten Reich; Kieler Werkstücke. Reihe G: Beiträge zur frühen Neuzeit, 1; zugleich Dissertation an der Universität Kiel, 1999; Frankfurt am Main u.a.: Lang, 20012; ISBN 3-631-37781-9
  • Hans Conrad Zander: Kurzgefasste Verteidigung der Heiligen Inquisition. Es spricht der Großinquisitor; Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus, 2007; ISBN 978-3-579-06952-4

Quellenwerke

  • Joeseph Hansen: Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenforschung im Mittelalter; Nachdruck Hildesheim: Olms, 1963 (Die Darstellung der historischen Entwicklung ist veraltet)
  • Heinrich Kramer alias Institoris: Der Hexenhammer (Malleus maleficarum). Deutscher Taschenbuch Verlag 2000.
  • Friedrich von Spee: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse; München: Deutscher Taschenbuch Verlag, 2000
  • Friedrich-Christian Schroeder (Hrsg.): Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls des V. und des Heiligen Römischen Reichs von 1532 (Carolina); Stuttgart: Reclam, 2000

Weblinks

Quellen

Anmerkungen

  1. Beschluss des Konzils von Paderborn, zitiert aus Soldan/Heppe
  2. Vortrag des Universitätsbibliothekars der Universität Tromsø Rune Hagen im Jahre 2001.
  3. Petrissa Rinesch, "Veterinärmedizinische Aspekte in österreichischen Hexenprozessen", in: Studia honoria, Beiträge zur Paläoanatomie, Archäologie, Ägyptologie, Ethnologie und Geschichte der Tiermedizin. Festschrift für Angela von den Driesch, Rahden/wesf. 1999
  4. Georg Modestin, Kathrin Utz Tremp: Zur spätmittelalterlichen Hexenverfolgung in der heutigen Westschweiz. Ein Forschungsbericht. In: Zeitenblicke 1/2002.
  5. NZZ Format (26. Juli 2000): Die frühesten Dokumente zum Hexensabbat, abgerufen am 19. Januar 2009
  6. Rita Voltmer, Franz Irsigler: Die europäischen Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit – Vorurteile, Faktoren und Bilanzen
  7. Die erste Seite von Fründs handschriftlichem Bericht in der Zentralbibliothek Luzern, abgerufen am 19. Januar 2009
  8. Rainer Decker: Die Päpste und die Hexen
  9. Nach Diakon G. Röhrer exkommunizierte Luther am 22. August 1531 die erste Hexe, und sprach sich für die Verbrennung aus. 1538: In seinen Tischreden, Kap. 25: Von Zaubereien, wird am 20. August berichtet: „Von einem bezauberten Mägdlein“, das „blutige Thränen vergieße; wenn jenes Weib da sei“ Luther antwortete: „Da sollte man mit solchen zum Gericht/ zur Strafe eilen. Die Juristen wollen zu viele Zeugnisse haben, verachten diese offenbaren [Tatsachen]. Ich, sprach er, habe in diesen Tagen einen Ehefall gehabt, wo die Frau ihren Mann vergiften wollte, also, daß er Eidechsen hat ausgebrochen, und sie, peinlich [d.h. unter Folter] befragt, hat nichtsgeantwortet, weil solche Hexen stumm sind, verachten die Martern; der Teufel läßt sie nicht reden. Diese Thatsachen geben Zeugnis genug, daß ein Exempel an ihnen gegeben werden möchte, anderen zum Schrecken“. Siehe auch: [1]
  10. Hexenverfolgung. Eine Stellungnahme aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
  11. Gunnar Heinsohn, Rolf Knieper, Otto Steiger: Menschenproduktion – allgemeine Bevölkerungstheorie der Neuzeit, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1979; Gunnar Heinsohn/Otto Steiger: Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung, Kinderwelten, Bevölkerungswissenschaft, Menschenproduktion, Herbstein 1985; siehe auch Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, IKSF Discussion Paper No. 31, December 2004
  12. siehe kritisch: Walter Rummel: Weise Frauen und weise Männer im Kampf gegen Hexerei: Die Widerlegung einer Modernen Fabel, in: C. Dipper, L. Klinkhammer, A. Nützenadel: Europäische Sozialgeschichte. Festschrift für Wolfgang Schieder, Berlin 2000, S. 353-375; zustimmend siehe John M. Riddle: The Great Witch-Hund and the Suppression of Birth Control: Heinsohn and Steiger´s Theory from the Perspective of an Historian, Appendix zu: Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, IKSF Discussion Paper No. 31, December 2004
  13. zu Afrika insgesamt vgl. Mohammed A. Diwan: Conflict between state legal norms and norms underlying popular beliefs: witchcraft in Africa as a case study; in: 14 Duke J. of Comp. & Int'l L. 351
  14. FAZ-Artikel über Hexenverfolgung in Burkina Faso
  15. Vgl. die Zahlen für 2005 und 2006 aus der Shinyangaaregion lt. Bericht der tansanischen Tageszeitung Guardian - nach Tansania-Informationen 02-2007
  16. http://www.jeuneafrique.com/Article/DEPAFP20090302T155007Z/-enfants-sorcellerie-Les-enfants-du-sud-victimes-d-une-mortelle-chasse-aux-sorcieres.html Jeune Afrique - Hexenjagd in Nigeria
  17. http://www.jeuneafrique.com/Article/DEPIRIN83167/-infanticide-APEM-Mohamed-Alidou-sorcellerie-Les-infanticides-lies-a-la-sorcellerie-persistent-dans-le-nord.html Jeune Afrique - Kindermorde im Benin
  18. Witchcraft in Cameroon; Country of origin research - Immigration and Refugee Board of Canada
  19. ABC News Online

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