Hexenverfolgung

Hexenverfolgung
Hexenverbrennung 1587, dargestellt in der Wickiana.[1]

Hexenverfolgungen fanden in Mitteleuropa vor allem während der Frühen Neuzeit statt und sind aus globaler Perspektive bis in die Gegenwart verbreitet.

Grundlage für die, gegenüber dem Mittelalter, deutlich verstärkte massenhafte Verfolgung in einigen Regionen, war ein anderer Umgang mit Magie. Das Hexenbild des späten Mittelalters, sowie das der frühen Neuzeit war eine Konstruktion von Intellektuellen, die volkstümliche Zaubereitraditionen und -merkmale mit der Lehre vom Teufelspakt verband und zusammen mit den Straftatbeständen der Apostasie und der Häresie als "Superverbrechen" verfolgte.[2] Hexenprozesse waren keine notwendigen Folgen eines magischen Weltbildes, das lange zuvor den Glauben an den Teufelszauber der Hexen ebenso umfasste wie tatsächlich geübte Volksmagie. Erst als einzelne Aspekte des Magieglaubens in das Strafrecht der frühmodernen Staaten übertragen wurden, kam es zur massenhaften Verfolgung.

Ein Interesse an der Verfolgung von Hexen beziehungsweise Deutungsmuster, die persönliches Unglück wie regionale Missernten und Krisen auf Magie zurückführten, war in breiten Bevölkerungskreisen vorhanden. Hexenverfolgungen wurden teilweise aktiv wie auch gegen den Willen der Obrigkeit eingefordert und praktiziert. Frauen stellten in Mitteleuropa die Mehrzahl der Opfer wie auch der Denunzianten von Hexerei und Hexen. In Nordeuropa waren Männer stärker betroffen. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Konfessionszugehörigkeit und Hexenverfolgung liegt nicht vor.

Moderne Hexenverfolgungen sind insbesondere in Afrika, Südostasien und Südamerika anzutreffen.

Inhaltsverzeichnis

Altertum

Albrecht Dürer 1491: Die vier Hexen

Obwohl die juristische Verwendung des Begriffs „Hexe“ erst Anfang des 15. Jahrhunderts eingeführt wurde, ist der Glaube an Zauberer bereits in den alten Hochkulturen nachzuweisen. Magische Praktiken wurden sorgfältig beobachtet und oft als Schwarze Magie gefürchtet. Sowohl in Babylonien (Codex Hammurapi: Wasserprobe) als auch im Alten Ägypten wurden Zauberer bestraft. Nach dem Zwölftafelgesetz der Römer wurde negativer Zauber mit dem Tod bestraft (Tafel VIII). Allerdings kam es niemals zu einer gezielten Verfolgung von vermeintlichen Hexen wie später in der Frühen Neuzeit.

Die Bibel, vor allem das Alte Testament, verbietet Zauberei:

„Ihr sollt nicht Wahrsagerei noch Zauberei treiben.“

(Lev 19,26 EU)

Außerdem fordert sie unmissverständlich zur Verfolgung von Zauberern auf:

„Eine Hexe sollst du nicht am Leben lassen.“

(Ex 22,17 EU)

Obwohl er selbst die Vertreibung von Totenbeschwörern und Wahrsagern angeordnet hat, suchte König Saul Rat bei der „Hexe von Endor“ (1 Sam 28,5-25 EU). „Hexen“ im Sinne der Frühen Neuzeit kennt die Bibel aber nicht.

Die frühe Kirche hielt sich bei diesen Verfolgungen zurück. Wohl kam es zu einzelnen Exzessen wie dem Martyrium der als Zauberin verfolgten neuplatonischen Philosophin Hypatia durch einen christlichen Mob im Jahre 415; dieses Ereignis wurde von der offiziellen Kirche ausdrücklich als große Schande bezeichnet. Ein explizites Programm für Hexenverfolgungen gab es nicht, da die frühe Kirche die damit verbunden Ansichten und Praktiken als Aberglaube (Canon episcopi) ablehnte.

Mittelalter

Flugblatt mit der Verbrennung einer angeblichen Hexe, die 1531 mit dem Teufel die Stadt Schiltach verbrannt haben soll

Die weit verbreitete Meinung, Hexenverfolgungen seien hauptsächlich eine Erscheinung des Mittelalters gewesen, ist ebenso falsch wie die Meinung, die großen Wellen neuzeitlicher Hexenverfolgung seien vorrangig von der kirchlichen Inquisition angestrebt oder ausgeführt worden.

Die vorchristlichen Germanen kannten die Verbrennung von Schadenszauberern seit frühester Zeit. Im karolingischen Frühmittelalter gab es jedoch keine Hexenverfolgung. Karl der Große bestätigte durch das Gesetz den Beschluss des Konzils von Paderborn aus dem Jahr 785:[3]

„Wer vom Teufel verblendet nach Weise der Heiden glaubt, es sei jemand eine Hexe und fresse Menschen, und diese Person deshalb verbrennt oder ihr Fleisch durch andere essen lässt, der soll mit dem Tode bestraft werden.“

Grund für diese Gesetzgebung waren die Vorwürfe unter den gerade christianisierten Sachsen.

Die ersten Belege für den deutschen Begriff „Hexe“ finden sich, wie Oliver Landolt zeigen konnte, in den Frevelbüchern der Stadt Schaffhausen aus dem späten 14. Jahrhundert. In Luzern erscheint der Begriff erstmals zwischen 1402 und 1419.

Inquisition

Erste Verurteilungen von Hexen gab es im 13. Jahrhundert mit dem Aufkommen der Inquisition, die jedoch ihr Hauptaugenmerk nicht auf Hexen, sondern auf Häretiker richtete. Die staatliche spanische Inquisition, gegründet im späten 15. Jahrhundert, lehnte Hexenverfolgung ausdrücklich ab.

Hexerei war für die Kirche kein derart bedrohliches Vergehen wie die Häresie. Dies wird deutlich in der Anweisung Papst Alexanders IV. vom 20. Januar 1260 an die Inquisitoren, Hexen seien nicht aktiv zu verfolgen, sondern auf Anzeigen hin festzunehmen. Prozesse gegen Hexen sollten bei Zeitmangel zurückgestellt werden, die Bekämpfung von Häresien habe Vorrang. Später verurteilte die Inquisition sogar zeitweise die Hexenprozesse.

Frühe Neuzeit

Hexenflug der „Vaudoises“ (hier Hexen, ursprünglich Waldenser) auf dem Besen, Miniatur in einer Handschrift von Martin Le France, Le champion des dames, 1451.

Die eigentliche europäische Hexenverfolgung fand in der Frühen Neuzeit vor allem in West- und Mitteleuropa aufgrund von Anklagen gegenüber vermeintlichen Anhängern der sogenannten Hexenlehre statt. Bei der europäischen Hexenverfolgung von 1450 bis 1750 (Höhepunkt 1550–1650, Österreich bis 1680) handelte es sich nur zum Teil um eine kirchliche Aktion gegen Häretiker, sondern in erster Linie um ein europäisches Hysterie-Phänomen bezüglich Zauberei und Hexerei, das juristisch zur Straftat der Zauberei umgesetzt wurde und zu vielen Verdächtigungen, Denunziationen, öffentlichen Massenprozessen und Hinrichtungen führte. Die tatsächliche Verfolgung geschah, im Gegensatz zur Inquisition, durch Gerichte und in sehr vielen Fällen aufgrund von Denunziationen aus der Bevölkerung.

Michael Hochgeschwender sieht die Ursache von Hexenverfolgungen insbesondere in konfessionellen Gegensätzen und sieht die neuzeitlichen europäischen und die sehr späten Hexenverfolgungen in den USA als gut vergleichbar an. Hexenverfolgungen seien eine geradezu typische Erscheinung im Gefolge konfessioneller Spaltungen; im Gegensatz zum postreformatorischen Mitteleuropa seien sie in Südeuropa kaum oder nur in gemäßigter Form erschienen. In Europa wie in den USA seien konfessionelle Konflikte auch zum Austragen von Familien- und Vermögenskonflikten wie zum Ausschalten von Konkurrenten und unliebsamen Außenseitern genutzt worden. [4]

Besonders während des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) wütete die Hexenverfolgung in Mitteleuropa. Der Krieg hatte Felder verwüstet, Häuser zerstört, die Bevölkerung dezimiert; Seuchen im Gefolge des Krieges und Missernten im Zuge der sogenannten Kleinen Eiszeit, die allmählich ihrem Höhepunkt entgegenstrebte, forderten weitere Todesopfer. Gerade in dieser kriegerischen Zeit verdächtigten viele Leute angebliche „Hexen“ und lieferten sie an die Gerichte aus. Bei den spätesten Verfolgungswellen im 17. Jahrhundert (z. B. Hexenprozesse von Salem) wurden Beschuldigungen durch Kinder in Form einer weitverbreiteten Hysterie ernst genommen.

Hexenverfolgungen waren dabei Ausdruck von weitverbreiteten Ängsten und Hysterien, die oft gegen den Willen der Obrigkeit wie auch der Kirchen als regelrechte Volksbewegung aufflammten[4]. Bekannte kirchliche Kritiker waren u. a. Johannes Brenz, Johann Matthäus Meyfart, Anton Praetorius, Friedrich von Spee, Johann Weyer.

Verbreitung

In Regionen, in denen die katholische Kirche die Oberhand hatte, wie in Italien und Spanien, waren Hexenverfolgungen selten. Anders sah die Situation in den protestantischen Regionen Deutschlands (einschließlich der Schweiz) aus. Zahlenmäßig lässt sich sagen, „daß protestantische Territorien des Alten Reiches nicht minder, sondern eher mehr daran beteiligt waren“.[5] Die bekanntesten "Hexenjäger" waren aber der Fürstabt von Fulda Balthasar von Dernbach gen. Graul (1548-1606) und der Bamberger Fürstbischofs Johann Georg II. Fuchs von Dornheim, genannt der Hexenbrenner (1623–1633)

Die Anzahl der Verurteilten war in den verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich. Es gab hierbei Schwerpunkte wie zum Beispiel Skandinavien, Thüringen, das Rheinland, Westfalen (zum Beispiel: Hexenverfolgungen im Herzogtum Westfalen), die Niederlande, Mecklenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Gebiete in den USA und das Schweizer Wallis. Um das Jahr 1431 beschreibt der Schweizer Chronist Hans Fründ die Begleitumstände der ab 1428 einsetzenden Hexenverfolgungen im Wallis, mit durchaus kritischem Blick auf das Zeitgeschehen.[6][7][8][9] Aber es gab auch andere Gegenden, wie zum Beispiel das Herzogtum Württemberg, in denen kaum Verfolgung stattfand. In Spanien hat die Inquisition die Hexenverfolgung verhindert. Behauptungen, wie sie im Kulturkampf wieder verbreitet wurden, die Jesuiten hätten zu Hexenverfolgungen angestiftet, wurden schon durch die ausführlichen Untersuchungen der Historiker Johann Janssen und Bernhard Duhr widerlegt.[10]

Der erste Hexenprozess in Skandinavien fand 1601 in Finnmark statt. Es wurden zwei Männer (in Schweden erstreckte sich die Verfolgung deutlich stärker auf Männer) zum Feuertod verurteilt, weil sie einen königlichen Beauftragten im damaligen Vardøhuslen durch Schadzauber getötet haben sollten. Von 1601 bis 1678 wurden 90 Personen, meist Frauen, verbrannt. Es waren die schwersten Verfolgungen in Norwegen in Friedenszeiten. In den Fischergemeinden Vardø, Kiberg, Ekkerøy und Vadsø wurden in dieser Zeit Teile der weiblichen Bevölkerung ausgerottet. 1617 wurde einigen Frauen vorgeworfen, sie hätten durch Zauberei ein solches Unwetter hervorgerufen, dass 40 Fischer an einem Tag ertrunken seien. Sie wurden verbrannt.[11]

Rechtsprechung gegen Hexen

Die Hexenprobe
(Stich von G. Franz, 1878)

Den Prozessen im Heiligen Römischen Reich lag die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. zugrunde, die sich allerdings auf das Delikt des "Schadenszaubers" beschränkte und vorsah, dass Hexerei mit einer Buße für den tatsächlichen Schaden zu bestrafen sei. Allerdings wurde der Gerichtsordnung des (katholischen) Kaisers in protestantischen Territorien nur unvollständig Folge geleistet. In protestantischen Regionen wurde diese Vorschrift verschärft, weil Hexerei einen Bund mit dem Teufel darstelle und somit immer des Todes würdig sei.

Ein wichtiges Element des Hexenprozesses war das Geständnis, welches auch durch Androhung oder Durchführung der Folter angestrebt wurde. Angeklagte sollten eingestehen und Reue zeigen sowie Mitverschwörer verraten. So zog ein Hexenprozess gegebenenfalls etliche andere nach sich. Es gibt Hinweise darauf, dass beispielsweise in deutschen Hexenprozessen des 17. Jahrhunderts gezielt Adlige in die Verfolgung einbezogen wurden in der vergeblichen Hoffnung, den Prozesswellen ein Ende zu machen.

Zwar versuchte die Halsgerichtsordnung die Folter streng zu reglementieren und verzichtete auf Gottesurteile. Der Beweis der Schuld galt nur bei einem Geständnis des Angeklagten als geführt, welches ohne Folter wiederholt werden musste. Dieser relative Fortschritt wurde jedoch in der Praxis oft konterkariert: man griff auf den Hexenhammer (s.u.) zurück, der von „Unterbrechung“ und „Fortführung“ der Folter sprach, um eine ergebnislos abgebrochene Folter wieder aufnehmen zu können. Auch der Verzicht auf Gottesurteile wurde auf Seiten der Protestanten durch die sogenannten Hexenproben aufgehoben, am bekanntesten die Wasserprobe und der Kesselfang, die es auch noch als Gottesurteile gab, sowie als neue Elemente die Wiegeprobe, das Stechen von Muttermalen („Hexenmalen“), das Vorlesen lassen von Jesu Leidensweg etc.

Ein weiteres wichtiges Element waren Denunziationen. Denunzianten mussten dem Beklagten nicht offen gelegt werden, was für den Erfolg der Hexenprozesse von Bedeutung war. In der Praxis wurden Appelle an weitere Zeugen der Verbrechen gerichtet, so dass dem ersten Denunzianten weitere folgten. Im Falle einer Verurteilung erhielt der Denunziant teilweise ein Drittel des Vermögens des Angeklagten, jedoch mindestens 2 Gulden. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall Katharina Kepler, der Mutter des Astronomen Johannes Kepler. Sie wurde 1615 in Württemberg auf Grund eines Streites von einer Nachbarin als Hexe bezeichnet, über ein Jahr gefangen gehalten und mit der Folter bedroht, schließlich aber auf Grund der Bemühungen ihres Sohnes freigesprochen.

Verfahren bei Hexenprozessen

Das Verfahren bei Hexenprozessen der Frühen Neuzeit war nach folgendem Muster aufgebaut:

  1. Anklage: Oft ging einer tatsächlichen Anklage eine jahrelange Phase des Gerüchtes voraus. Die Anklage konnte auf Grund einer Denunziation erfolgen, die von einer bereits inhaftierten Hexe – möglicherweise unter der Folter – erfolgt war, eine sogenannte Besagung. Selten gestand man vermeintlichen Hexen das Recht auf eine Verteidigung zu.
  2. Inhaftierung: Gefängnisse im heutigen Sinne gab es in der Frühen Neuzeit noch nicht, deshalb hielt man die Angeklagten in Kellern oder Türmen gefangen. Die heute noch an vielen Orten anzutreffenden Hexentürme waren aber oftmals gar keine reinen Hexentürme, sondern meist allgemeine Gefängnistürme, teils auch einfach nur Türme der Stadtmauern. Zu Beginn des Prozesses wurde die angeklagte Person vollständig entkleidet und rasiert (Depilation). Das tat man, damit sie kein „Zaubermittel“ verstecken konnte bzw. um ihre Zauberkraft zu brechen. Dann wurde sie am ganzen Körper nach einem „Hexenmal“ untersucht.
  3. Verhör: Man unterscheidet in der Regel drei Phasen des Verhörs: die gütliche Befragung, die Befragung mit Vorzeigen und Erklären der Folterinstrumente und die peinliche Befragung, bei der die Folter Anwendung fand.
    Gütliche Befragung: Die eigentliche Befragung durch die Richter. Die Fragen waren sehr detailliert, sie umfassten beispielsweise den Geschlechtsverkehr mit dem Teufel, die „Teufelsbuhlschaft“ und Absprachen bzw. Verabredungen mit ihm.
    Territion: Gab der oder die Angeklagte kein „Geständnis“ ab, folgte die Territion (dt. Schreckung), d. h., das Zeigen der Folterwerkzeuge und ihre genaue Erklärung.
    Peinliche Befragung: Nun folgte das Verhör unter der Folter (die Peinliche Befragung des/der Angeklagten), was häufig zu einem „Geständnis“ führte. Dabei wurden eventuelle „Schutzvorschriften“ wie die Begrenzung der Folter auf eine Stunde, Pausen während der Folter etc. meist nicht beachtet. Im Rahmen von Hexenprozessen fiel meist die Beschränkung der Folteranwendung auf eine Stunde weg, da man hier von einem crimen exceptum (Ausnahmeverbrechen) ausging, was besondere Härte verlangte. Hierbei kamen u. a. Daumenschraube und Streckbank zum Einsatz. Ebenso galt bei Hexenprozessen oftmals die sonst übliche Regel nicht, dass man einen Angeklagten nur dreimal der Folter unterwerfen dürfe und wenn bis dahin kein Geständnis vorliege, er freizulassen sei. Im Hexenhammer wurde dazu geraten, die verbotene Wiederaufnahme der Folter ohne neue Beweise als Fortsetzung zu deklarieren.
    Wasserprobe, Titelblatt der Schrift von Hermann Neuwalt, Helmstedt 1581
  4. Hexenproben: Das offizielle Gerichtsverfahren sah keine Hexenprobe vor, ja eigentlich galt ein Verbot ihrer Anwendung. Dennoch griffen viele Gerichte in den verschiedensten Teilen des Heiligen Römischen Reiches auf sie zurück. Die Bewertung der Hexenproben war ebenso unterschiedlich wie überhaupt ihre Anwendung. Manchmal galten die Hexenproben als starker Beweis, manchmal als schwacher. Folgende Hexenproben sind die bekanntesten:
  5. Geständnis: Niemand durfte in der Frühen Neuzeit ohne ein Geständnis verurteilt werden – das galt auch für die Hexenprozesse. Doch aufgrund der Regeln in der Anwendung der Folter war die Wahrscheinlichkeit, ein Geständnis zu erlangen, bei Hexenprozessverfahren um ein Vielfaches höher als bei anderen Prozessen.
  6. Befragung nach Mitschuldigen (Besagung): Da die Hexen laut der Hexenlehre auf den Hexensabbaten ihre Mitgenossen trafen, mussten sie diese auch kennen. In einer zweiten Verhörphase wurden die Angeklagten nun nach den Namen der anderen Hexen bzw. Hexenmeister befragt, eventuell auch wieder mit erneuter Anwendung der Folter. Dadurch wurde die Liste der Verdächtigen unter Umständen immer länger, da unter Folter immer neue Menschen beschuldigt wurden, ebenfalls Hexen zu sein. Das Resultat waren regelrechte Kettenprozesse.
  7. Verurteilung
  8. Hinrichtung: Auf das Verbrechen der Hexerei stand die Strafe des Feuertodes, also der Scheiterhaufen, auf dem man lebendig verbrannt wurde; dies um die Seele zu reinigen. Die „Hexe“ wurde an einen Pfahl inmitten eines Reisighaufens gefesselt, woraufhin der Reisighaufen entzündet wurde. Als Akt der Gnade galt die vorherige Enthauptung, Erdrosselung oder das Umhängen eines Schwarzpulversäckchens um den Hals.

Opfer

Nach neueren Forschungen und umfangreichen Auswertungen der Gerichtsakten geht man davon aus, dass die Verfolgung in ganz Europa etwa 40.000 bis 60.000 Todesopfer forderte.[12] Etwa 25.000 Menschen wurden auf dem Boden des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, davon in Süddeutschland etwa 9.000, im Thüringer Raum, nach dem Forschungsstand von 2006, 1.565[13] bei als niedrig eingeschätzter Dunkelziffer, hingerichtet. Dazu kam eine hohe Zahl weiterer zu Konfiskation und Haft Verurteilter. Insgesamt soll etwa drei Millionen Menschen der Prozess gemacht worden sein. Die früher verbreiteten Zahlen von mehreren 100.000 Todesopfern stützten sich auf Schätzungen und das durch Literatur und Filme verbreitete Bild einer ungezügelten Hexenverfolgung. 1786 veröffentlichte Gottfried Christian Voigt seine – auf falschen Zahlen beruhende – These von neun Millionen hingerichteter Hexen, die zu Propagandazwecken von den Nationalsozialisten aufgegriffen wurde und noch heute in der Literatur zitiert wird.

In etwa 75-80% der Verfolgten waren, dem mitteleuropäischen Hexereibegriff entsprechend, Frauen. Regional konnte es hier jedoch auch zu Abweichungen kommen. So ging die Hexervorstellung in Nordeuropa beispielsweise eher von männlichen Hexen aus, was sich daran zeigt, dass gleichermaßen oder überwiegend Männer verurteilt wurden (zwischen 50 % in Finnland bis zu 90 % in Island).[14] Diese Männer wurden als mit einem speziellen Gürtel, der sie in Tiere (Werwölfe) verwandelte, ausgestattete Wesen beschrieben. Die vielfach verbreitete These, es habe sich um organisierten Massenmord an Frauen gehandelt (Gynozid), ist vor diesem Hintergrund wie auch vor dem der oben genannten Opferzahlen unhaltbar.[15]

Vermutlich im 19. Jahrhundert entwickelte sich die Vorstellung, die Hexenverfolgung sei eine organisierte Unterdrückung oder Vernichtung vorchristlicher Kulte gewesen, die von „weisen Frauen“ praktiziert worden seien. Die These wurde später zunächst von der völkischen Bewegung, dann aber auch vom Feminismus der 1960er und 70er aufgegriffen und bildet heute die Grundlage verschiedener neuheidnischer und spirituell-feministischer Bewegungen. Die Bremer Sozialwissenschaftler Gunnar Heinsohn und Otto Steiger warfen die in der allgemeinen Öffentlichkeit vielbeachtete These auf, die Hexenverfolgung sei eine Methode gewesen, mit der tradiertes, geheimes Verhütungswissen unterdrückt wurde um die Bevölkerung der neu entstehenden Fürstentümer zu sichern.[16] In der fachwissenschaftlichen Hexenforschung wurde diese Arbeit wegen methodischer Mängel allerdings nicht ernst genommen.[17]

Einer weitverbreiteten Ansicht zufolge wurden vor allem alleinlebende, alte und sozial schwache Frauen Opfer der Hexenverfolgungen. Dies trifft zwar zu für die Anfangszeit der Verfolgungen, ab ca. 1590 wandelt sich jedoch auch die soziale Schicht der Verfolgten, was an Opfern wie dem Arnsberger Bürgermeister Henneke von Essen deutlich wird. So gibt es Hinweise darauf, dass gezielt versucht wurde adlige und hochstehende Personen zu implizieren, möglicherweise da man die Hoffnung hatte, dass diese ihren Einfluss einsetzen könnten um die Verfolgungswelle zu beenden. [18] Daneben hat es sicher auch persönliche Gründe wie Neid, Eifersucht oder ähnliches gegeben, jemanden als Hexe zu denunzieren, doch sollte der reale Glaube an die Macht der Hexen nicht unterschätzt werden.

Letzte Hexenprozesse

Das letzte Todesopfer der Hexenverfolgung in Brandenburg war am 17. Februar 1701 die 15-jährige Magd Dorothee Elisabeth Tretschlaff, die in Fergitz in der Uckermark wegen Buhlerei mit dem Teufel enthauptet wurde. Es gab weitere Prozesse, die jedoch mit Freisprüchen endeten. 1714 ließ König Friedrich Wilhelm I. die Brandpfähle abreißen, nachdem bereits 1708 mit der Festlegung, dass Urteile auf Anwendung der Folter durch den König persönlich im Einzelfall zu bestätigen waren, den Hexenprozessen die Basis genommen worden war.

Am 19. August 1738 wurden im letzten Hexenprozess am Niederrhein die zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung erst 14-jährige Helena Curtens sowie Agnes Olmans (Mutter dreier Töchter) wegen Hexerei und Buhlschaft mit dem Teufel in Düsseldorf-Gerresheim durch Verbrennung hingerichtet.

In Südwest-Deutschland wurde als eine der letzten der Hexerei angeklagten Frauen Anna Schnidenwind am 24. April 1751 in Endingen am Kaiserstuhl hingerichtet. Vermutlich fand die letzte Hexenhinrichtung auf Reichsboden 1756 in Landshut statt.

Am 4. April 1775 wurde im Stift Kempten im Allgäu Anna Schwegelin wegen Teufelsbuhlschaft als letzte Hexe in Deutschland der Prozess gemacht. Das Urteil des Fürstabts Honorius Roth von Schreckenstein, dem kraft kaiserlichen Privilegs (Campidona sola judicat) die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit zustand, wurde aber nicht vollstreckt, da der Fürstabt wenige Tage vor der Vollstreckung befahl, erneut die Ermittlungen aufzunehmen. Der Fall wurde jedoch nicht weiter verfolgt, so dass Anna Schwegelin 1781 im Kemptener Gefängnis eines natürlichen Todes starb.

Noch später, nämlich 1782, wurde als letzte Hexe der Schweiz Anna Göldi in Glarus (Schweiz) hingerichtet, allerdings wurden im Urteil Begriffe wie „Hexerei“ oder „Zauberei“ vermieden. Diesen Prozessen begegnete man in der aufgeklärten Öffentlichkeit Europas bereits mit Abscheu. Im Jahre 1783 stellte der Rat von Stein am Rhein (CH) eine Untersuchung an gegen vier Männer, die wegen Zauberei und Hexerei verdächtigt wurden.[19]

Die letzte überlieferte Hinrichtung einer Hexe in Mitteleuropa fand 1793 in Südpreußen statt. Aber noch 1836 wurde eine vermeintliche Hexe von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertränkt.

Hexenbulle

Papst Innozenz VIII. veröffentlichte 1484 die Bulle Summis desiderantes, die in ihren Formulierungen vermutlich auf den berüchtigten Inquisitor Heinrich Kramer zurückgeht. Obwohl es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches die Notwendigkeit der Hexeninquisition in Deutschland feststellt und Kramer zu seinen Hexenverfolgungen autorisierte, sind sich die Historiker einig, dass gerade die Anwendung dieses Dokumentes in andern Fällen das Ausbrechen eines Hexenwahns verhindert hat, wie dies in Italien der Fall war, wo sich der Papst durchsetzen konnte. Ihren relativ hohen Bekanntheitsgrad hatte die Hexenbulle Heinrich Kramer zu verdanken, der sie dem eigentlichen Text des Hexenhammers voran stellte.

Hexenhammer

Hauptartikel: Hexenhammer

Eine bedeutende Rolle in der Popularisierung spielte der 1486 erschienene Hexenhammer, Malleus maleficarum, in der der Dominikaner und gescheiterte Inquisitor Heinrich Kramer seine Vorstellungen von Hexen zusammenfaßte und mit Dutzenden von Kirchenväter-Zitaten zu untermauern suchte. Sein Werk erreichte zwar nie kirchliche Anerkennung - auch wenn der Verfasser dies durch Voranstellung der päpstliche Bulle Summis desiderantes versuchte zu suggerieren - und war damit keine Grundlage zum kirchlichen Vorgehen und ersetzte auch nie die weltliche Rechtsprechung, wirkte sich aber dennoch auf die Vorstellungen wie Rechtspraxis aus.

Luthers Haltung zur Hexenverfolgung

Martin Luther war überzeugt von der Möglichkeit des Teufelspaktes, der Teufelsbuhlschaft und des Schadenszaubers und befürwortete die gerichtliche Verfolgung von Zauberern und Hexen.[20]

Die Aussage des Alten Testaments „Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen“ (Ex 22,17 LUT) hatte für ihn Gültigkeit. Dies wird in einer Hexenpredigt deutlich, die Luther zu dieser Stelle hielt. Er verlieh hier seinem Abscheu vor dem Übel der Hexerei Ausdruck und gab einer Verurteilung der im Verdacht stehenden Frauen recht, was zusätzlich einen allgemeinen frauenfeindlichen Akzent hatte:

„Es ist ein überaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, denn sie richten viel Schaden an, was bisweilen ignoriert wird, sie können nämlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen… Sie können ein Kind verzaubern… Auch können sie geheimnisvolle Krankheiten im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper verzehrt wird… Schaden fügen sie nämlich an Körpern und Seelen zu, sie verabreichen Tränke und Beschwörungen, um Hass hervorzurufen, Liebe, Unwetter, alle Verwüstungen im Haus, auf dem Acker, über eine Entfernung von einer Meile und mehr machen sie mit ihren Zauberpfeilen Hinkende, dass niemand heilen kann … Die Zauberinnen sollen getötet werden, weil sie Diebe sind, Ehebrecher, Räuber, Mörder … Sie schaden mannigfaltig. Also sollen sie getötet werden, nicht allein weil sie schaden, sondern auch, weil sie Umgang mit dem Satan haben.“

Predigt vom 6. Mai 1526, WA 16, 551f.

Zahlreiche lutherische Theologen, Prediger und Juristen und Landesherren, zum Beispiel Heinrich Julius (Braunschweig-Wolfenbüttel) beriefen sich später auf einschlägige Aussagen Luthers.

Calvin und die Hexenprozesse

Genau wie Luther befürwortete Johannes Calvin die Verfolgung und Hinrichtung von Hexen. Unter Berufung auf die Bibelstelle Exodus 22,17 LUT erklärte Calvin, Gott selbst habe die Todesstrafe für Hexen festgesetzt. In Predigten tadelte er darum jene, welche die Verbrennung der Hexen ablehnen, und wollte sie als Verächter des göttlichen Wortes aus der Gesellschaft ausstoßen.

Calvin glaubte, dass Männer und Frauen in Genf drei Jahre lang durch Zauberkünste die Pest ausgebreitet hätten und hielt alle ihnen durch die Folter abgepressten Selbstanschuldigungen für wahr, nachträglichen Widerruf für unwahr. 1545 wurden innerhalb weniger Monate 34 angebliche Hexen verbrannt.

Der Kampf gegen die Hexenverfolgung

Die Kritik an der Hexenverfolgung begann praktisch sofort mit dem Einsetzen der neuzeitlichen Verfolgung. So gelang es beispielsweise 1519 Heinrich Cornelius Agrippa von Nettesheim (1486–1535) in Metz, eine wegen Hexerei angeklagte Frau vor dem Inquisitor Claudius Salini erfolgreich zu verteidigen.

Anfangs gab es vor allem von juristischer und Verwaltungsseite Bedenken gegen das Entstehen einer Sondergerichtsbarkeit neben den staatlichen Justizorganen. Grundsätzliche Kritik am Hexenaberglauben setzte erst später ein.

Zweifel an Zauberkünsten und Kritik am Prozessverfahren

Die Deutung von Wetteranomalien, die im Volksglauben den Hexen und Zauberern zugeschrieben wurden, in der „Kleinen Eiszeit“ hatte einen nicht unerheblichen Einfluss auf die geistesgeschichtliche Entwicklung[21]. Besonders im Umfeld der Universität Tübingen äußerte sich eine Reihe von Theologen und Juristen kritisch gegenüber dem Hexenglauben, weil man Gottes Allmacht so umfassend sah, dass es keinen Wetterzauber bzw. Schadenszauber geben könne: Letztlich werde auch Unheil, Unglück und Unwetter von Gott selbst gelenkt, um Sünder zu bestrafen und die Gerechten zu prüfen. Schadenszauber, Hexenflug und Hexentanz seien teuflische Phantasie. Hexen könnten allenfalls wegen ihres Abfalls von Gott durch den Teufelspakt bestraft werden.

Zu diesem Kreis aus dem Umfeld der Tübinger Universität gehörten:

  • Martin Plantsch (um 1460–1533) aus Dornstetten, 1477 bis 1533 in Tübingen, betrachtete schon 1507, zwei Jahre nach einer Hexenverbrennung in Tübingen, Zauberei als Einbildung; das Wirken von Hexen kann nicht bekämpft werden, da es unter Gottes Willen steht[22].
  • Johannes Brenz (1499–1570) aus Weil der Stadt, 1537 bis 1538 in Tübingen, bestritt 1539 die Verantwortung von Hexen für einen großen Hagelsturm, hält aber ihre Bestrafung für gerechtfertigt, wenn sie sich selbst einbilden und die böse Absicht haben, im Bund mit dem Teufel zu stehen[23].
  • Matthäus Alber (1495–1570) aus Reutlingen, 1513 bis 1518 in Tübingen, und Wilhelm Bidembach (1538–1572) aus Brackenheim, Mitte der 1550er Jahre in Tübingen, führten 1562 in Stuttgart nach einem großen Hagelsturm ein öffentliches Streitgespräch gegen den Esslinger Pfarrer Thomas Naogeorg (1508–1563), der Hexen dafür verantwortlich machte und ihre strenge Bestrafung forderte[24].
  • Jakob Heerbrand (1521–1600) aus Giengen an der Brenz, 1543 bis 1600 in Tübingen, stellte 1570 die Disputations-These auf, dass Hexen weder zaubern noch Wetter machen können, und ließ dies von seinem Schüler Nikolaus Falck (1540–1616)[25] verteidigen[26].
  • (Theodor) Dietrich Schnepf (1525–1586) aus Wimpfen, 1539 bis 1555 und 1557 bis 1587 (mit Unterbrechungen) in Tübingen, wandte sich um 1570 in Predigten gegen den Hexenglauben[27].
  • Jacob Andreae (1528–1590) aus Waiblingen, 1541 bis 1546 und 1561 bis 1590 in Tübingen.
  • Johann Georg Gödelmann (1559–1611) aus Tuttlingen, 1572 bis 1578 in Tübingen, stellte als Jurist 1584 in Rostock für Marcus Burmeister Disputations-Thesen auf, in denen er Zauberkünste für „Teufelsgespinst, Trügerei und Phantasie“ hielt und die genaue Beachtung der Prozessvorschriften forderte[28]. 1591 veröffentlichte er ein entsprechendes dreibändiges Werk über den Umgang mit Hexen[29].
  • David Chytraeus (1530–1600) aus Ingelfingen, 1539 bis 1544 in Tübingen, gab 1587 eine niederdeutsche Schrift von Samuel Meier (1532–1610)[30] über die Hexenverfolgung heraus und sprach sich im Vorwort für äußerste Zurückhaltung in der Verfolgung aus.
  • Wilhelm Friedrich Lutz (1541–1597) aus Tübingen, 1567 bis etwa 1576 an der Tübinger Universität, sprach sich ab 1589 in Nördlingen in scharfen Predigten gegen die Hexenprozesse aus.
  • Johannes Kepler (1571–1630) aus Weil der Stadt, 1589 bis 1594 in Tübingen, verteidigte 1615–1620 die eigene, als Hexe angeklagte Mutter mit Hilfe eines juristischen Gutachtens, das wohl auf seinen Freund Christoph Besold (1577–1638), 1591 bis 1598 und ab 1610 bis 1635 in Tübingen, zurückgeht[31].
  • Theodor Thumm (1586–1630) aus Hausen an der Zaber, 1604 bis 1608 und 1618 bis 1630 in Tübingen, schränkte 1621 in seinen Disputations-Thesen für Mag. Simon Peter Werlin[32] die Strafbarkeit von Hexerei ein und plädierte für Hilfe für vom Teufel betrogene Frauen[33].
  • Johann Valentin Andreae (1586–1654) aus Herrenberg, 1601 bis 1614 (mit Unterbrechungen) in Tübingen, lehnte Scheiterhaufen als Strafe für Hexen grundsätzlich ab.

Auch in anderen Regionen gab es bereits im 16. Jahrhundert Kritik an Hexenprozessen, z. B. am verhängten Strafmaß. So lehnte etwa Anders Beierholm (ca. 1545–1619) aus Skast, 1569 bis 1580 lutherischer Pfarrer in Süderende auf Föhr, die Todesstrafe für Zauberinnen ab und versuchte durchzusetzen, dass der Vogt der Insel keine Hexen mehr verbrennen ließ. Daraufhin wurde Beierholm von seinen Gegnern selbst der Zauberei beschuldigt und 1580 als Pfarrer auf Föhr abgesetzt[34].

Grundsätzliche Ablehnung der Hexenprozesse

Einen bedeutenden mäßigenden Einfluss hatte der Arzt Johann Weyer (1515/16-1588) mit seiner 1563 erschienenen Schrift De praestigiis daemonum („Von den Blendwerken der Dämonen“). Er warf Brenz und anderen Inkonsequenz vor: Wenn es keinen Schadenszauber gibt, dürfen Hexen auch nicht bestraft werden[35]. Auch der (wohl reformierte) Arzt Weyer argumentierte von der Allmacht Gottes aus gegen den Hexenglauben.

Unmittelbar nach dem Erscheinen von Weyers Buch lehnten Herzog Wilhelm V. von Jülich-Kleve-Berg (1516–1592), Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz (1515–1576), Graf Hermann von Neuenahr und Moers (1520–1578) und Graf Wilhelm IV. von Bergh-s'Heerenberg (1537–1586) die weitere Tortur und Anwendung der Todesstrafe ab; auch Graf Adolf von Nassau (1540–1568) vertrat die Meinung Weyers[36]. Christoph Prob († 1579)[37], der Kanzler Friedrichs III. von der Pfalz, verteidigte Weyers Auffassung 1563 auf dem Rheinischen Kurfürstentag in Bingen[38]. Jedoch wurden Hexenverfolgungen in diesen Territorien zunächst noch nicht dauerhaft eingestellt, sondern flackerten später wieder auf.

Ähnlich wie Weyer denken der reformierte Arzt Johannes Ewich (1525–1588), der 1584 Folter und Wasserprobe verurteilt[39] , der reformierte Theologe Hermann Wilken (Witekind) (1522–1603) in der 1585 pseudonym erschienenden Schrift Christlich bedencken vnd erjnnerung von Zauberey[40] oder der katholische Theologe Cornelius Loos (1546–1595) in seinem Traktat De vera et falsa magia von 1592.

Der reformierte Pfarrer Anton Praetorius hatte sich bereits 1597 als fürstlicher Hofprediger in Birstein für die Beendigung eines Hexenprozesses und Freilassung der Frauen eingesetzt. Er wetterte derart gegen die Folter, dass der Prozess beendet und die letzte noch lebende Gefangene freigelassen wurde. Dies ist der einzige überlieferte Fall, dass ein Geistlicher während eines Hexenprozesses die Beendigung der Folter forderte und durchsetzte. In den Prozessakten heißt es: „Weil der Pfarrer alhie hefftig dawieder gewesen, das man die Weiber peinigte alß ist es dißmahl deßhalben underlaßen worden.“ Als erster reformierter Pfarrer veröffentlichte Praetorius unter dem Namen seines Sohnes Johannes Scultetus 1598 das Buch Von Zauberey vnd Zauberern Gründlicher Bericht[41]. gegen Hexenwahn und unmenschliche Foltermethoden. 1602 fasste er in einer 2. Auflage des Gründlichen Berichtes den Mut, seinen eigenen Namen als Autor zu verwenden. 1613 erschien die dritte Auflage seines Berichtes mit einem persönlichen Vorwort.

Die Hochnötige Unterthanige Wemütige Klage Der Frommen Unschültigen von Hermann Löher erschien zwar erst 1676 nach dem Ende der härtesten Verfolgungswelle, ist aber insofern von Bedeutung, als der Autor in den 1620er und 1630er Jahren selbst als mehr oder weniger Freiwilliger im Verfolgungsapparat mitgewirkt hatte und erst dadurch zum Verfolgungsgegner geworden war. Insofern bietet er eine Insiderperspektive auf den Prozessverlauf und die dahinterstehenden Machtverhältnisse, die sich bei den anderen Verfolgungsgegnern so nicht findet.

Vor dem Zeitalter der Aufklärung war der Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld, Professor an den Universitäten Paderborn und Trier und Verfasser der Schrift Cautio Criminalis (Rechtliche Bedenken wegen der Hexenprozesse) von 1631, der einflussreichste Autor, welcher die Hexenprozesse angriff. Er war als Beichtvater für die verurteilten Hexen bestellt und gewann im Laufe seiner Arbeit Zweifel über die Hexenprozesse als Mittel, Schuldige zu finden. Aus Angst, als Beschützer der Hexen dargestellt zu werden und somit die Partei Satans zu stärken, veröffentlichte er es anonym. Sein Buch war die Antwort auf das Standardwerk zur Theorie der Hexenlehre seines Rintelner Professoren-Kollegen Hermann Goehausen Processus juridicus contra sagas et veneficos aus dem Jahre 1630.

1635 wandte sich Pfarrer Johann Matthäus Meyfart, Professor an der lutherisch-theologischen Fakultät in Erfurt, mit seiner Schrift „Christliche Erinnerung, An Gewaltige Regenten, vnd Gewissenhaffte Praedicanten, wie das abscheuwliche Laster der Hexerey mit Ernst außzurotten, aber in Verfolgung desselbingen auff Cantzeln vnd in Gerichtsheusern sehr bescheidlich zu handeln sey“ gegen Hexenprozesse und Folter.

Als um 1700 die Hexenverfolgungen bereits selten geworden waren, veröffentlichte der deutsche Jurist Christian Thomasius seine Schriften gegen den Hexenglauben. Er beobachtete, dass die Angeklagten erst „gestanden“, wenn sie die Qualen der Folter nicht mehr aushielten. Auf Grund des Buches De crimine magiae, welches er 1701 zu diesem Thema verfasste, gab König Friedrich Wilhelm den Befehl, die Prozesse zu beenden.

Allerdings war der berühmte Mediziner Friedrich Hoffmann aus Halle noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts von der Möglichkeit der Anhexung von Krankheiten durch Hexen in Verbindung mit den übernatürlichen Kräften des Teufels überzeugt.

Der Prozess des Umdenkens vollendete sich in den Zeiten der Aufklärung. Mit dem Abwenden der Rechtspraxis vom Eid und Gottesurteil hin zur Beweisbarkeit führte die Nichtbeweisbarkeit von übernatürlich entstandenem Schaden dazu, dass den Hexerei-Beschuldigungen nicht mehr nachgegangen wird, obwohl Teile der Bevölkerung dies lange weiterhin forderten.

Reaktionen der Kirche

Die weltweit einzige offizielle Erklärung einer Kirche zur Hexenverfolgung wurde 1997 von der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern veröffentlicht.[42] Die deutschen Dominikaner haben explizit die Fehler ihrer Vorgänger bei der Hexenverfolgung benannt; vgl. dazu „Dominikaner und Inquisition heute“ . Ferner hat Papst Johannes Paul II. in seiner Schulderklärung zum Jahr 2000, dem „Mea culpa“, alle mit eingeschlossen, denen von Seite der Kirche Unrecht angetan wurde.

Rezeptionsgeschichte

Die Hexenverfolgung wurde sowohl in der historischen Forschung als auch in der politischen Diskussion immer wieder thematisiert. Im preußischen Kulturkampf wurde die katholische Kirche als alleinige Urheberin der Hexenverfolgung beschuldigt und die Opferzahl mit bis zu 9 Millionen deutlich zu hoch angegeben. Im Dritten Reich trieben staatliche und NSDAP-Stellen die Hexenforschung voran. Dabei versuchte man, die Hexen zu Vertretern einer altgermanischen Urreligion zu machen, die von der Kirche bekämpft worden sei. Insbesondere in der SS formierte sich aber eine Gegenposition, der zufolge es sich bei den Hexen um „Volksschädlinge“ gehandelt habe und diese durch einen Männerbund, auf den sich wiederum die SS bezog, ausgerottet worden seien.

Unter dem Vorzeichen des Feminismus wurde das Thema Hexenverfolgung ab 1980 verstärkt aufgegriffen. Heute konzentriert sich die historische Erforschung des Themas vor allem auf landes- und regionalgeschichtliche Ansätze.

Die Bremer Sozialwissenschaftler Gunnar Heinsohn und Otto Steiger haben die Hexenverfolgungen in zwei sehr umstrittenen Büchern[43] als Bevölkerungspolitik gedeutet: zum Zweck der Repopulierung, um die durch die Pestwellen ausgelösten dramatischen Bevölkerungsverluste auszugleichen, hätten Kirche und Staat Geburtenkontrolle kriminalisiert und als erste Maßnahme dieser Politik die weiblichen Experten für Geburtenkontrolle – die Hebammen-Hexen – verfolgen lassen. Sie führen dazu vor allem Zitaten aus Werken an, die zur Anleitung der Hexenverfolgung verfasst wurden – dem Hexenhammer sowie aus einem Werk des als Hexentheoretiker geltenden Jean Bodin, La Démonomanie des Sorciers (lat. De Magorum Daemonomania, dt. Vom ausgelasnen wütigen Teuffelsheer). Hexenprozessakten schauten sich Heinsohn und Steiger dagegen nicht im Detail an. Diese Sichtweise hat unter den Frühneuzeit-Historikern keinerlei Zustimmung gefunden.[44]

Als Wendepunkt in der modernen Erforschung[45]der Hexenverfolgung in Deutschland und Eurapos gilt das Werk von H. C. Erik Midelfort[46]. Demnach wurden Hexenverfolgungen von einem Großteil der Menschen nicht nur toleriert. Statt der kirchlichen wie weltlichen Obrigkeit die Initiative zuzuschreiben, wurden Midelfort zufolge Hexenverfolgungen ganz wesentlich von breiten Bevölkerungsschichten gefordert und eigenhändig organisiert. Dabei trug ein straff organisierter Justizapparat, wo er in Einzelstaaten wirksam war, erheblich dazu bei, die gröbsten Auswüchse zu verhindern.

Rehabilitation der Opfer der Hexenprozesse

In einigen Orten wurden durch Politiker und Bevölkerung ein Gedenken an die Opfer der Hexenprozesse angeregt in Form von Denkmälern, Gedenktafeln, Straßenschildern. Einige Städte haben eine offizielle moralische Rehabilitation der als Hexen verurteilten Bürger ausgesprochen:

  • Idstein: Zu der Einweihung der Gedenktafel am Hexenturm am 22. November 1996 durch Bürgermeister Hermann Müller und Vertreter der Kirchen.
  • Eschwege: Bürgermeister Jürgen Zick im Namen der Stadt und Synode des Evangelischen Kirchenkreises Eschwege am 30. Oktober 2007
  • Rüthen: Am 31. März 2011 durch die Stadtvertretung Rüthen

Ausland:

  • 1957 wurde die in Salem als »Hexe« gehängte Ann Pudeator für unschuldig erklärt.
  • 31. Oktober 2001 Gouverneurin von Massachusetts unterzeichnete Unschuldserklärung für die fünf letzten Frauen.
  • 31. Oktober 2004 Schottische Stadt Prestonpans rehabilitierte in Anwesenheit von Nachfahren 81 hingerichtete Frauen.
  • 27. August 2008 Glarner Landrat rehabilitierte Anna Göldi, die letzte Hexe Europas, als Opfer eines Justizmords.
  • 2009 Freiburger Kantonsparlament (Schweiz) rehabilitierte Catherine Repond (genannt «Catillon»), als letzte verurteilte «Hexe» der Gegend 1731 hingerichtet.[47]

Hexenverfolgung heute

Das Thema Hexen ist im Sinne von Personen, die angeblich Schadenszauber ausführen, in vielen Ländern und Kulturen, z. B. in Lateinamerika, Südostasien und vor allem in Afrika[48], heute noch und wieder hochaktuell. Seit 1960 sind vermutlich mehr Menschen wegen Hexerei hingerichtet oder umgebracht worden als während der gesamten europäischen Verfolgungsperiode. Allein im ostafrikanischen Tansania werden seit den 1990ern jährlich 100-200 Fälle von Morden an angeblichen Hexen bzw. Zauberern berichtet. [49] In Südafrika bekamen Hexenjagden besonders durch die Comrades, eine Jugendorganisation des ANC, seit Mitte der 1980er Jahre eine starke Bedeutung. Seit der Befreiung stiegen die Hexenjagden in den 1990ern nochmals an, die jährlichen Opferzahlen schätzt man auf mehrere Dutzend bis Hunderte. In Westafrika wurden in den 1970ern Hexen für eine Epidemie verantwortlich gemacht. Anstatt Impfprogramme zu initiieren, ließ die Regierung im Radio Geständnisse alter Frauen verbreiten, dass diese die Gestalt von Waldkäuzen angenommen haben, um die Seelen der kranken Kinder zu stehlen. Derzeit werden insbesondere die Fälle der sogenannten Hexenkinder im Kongo in die Aufmerksamkeit gerückt. Die Aggression gegen Kinder als vermeintliche Verursacher von AIDS und Tod der Eltern nimmt anscheinend zu, aus Nigeria[50], Benin[51] wie auch Angola sind gleichlautende Berichte zu vernehmen. In einigen Ländern Afrikas – z. B. in Kamerun[52], Togo, Malawi – ist seit deren Unabhängigkeit eine Gesetzgebung gegen Hexerei wieder eingeführt worden, in nahezu allen afrikanischen Staaten gibt es entsprechende Diskurse. Dies wird als Versuch der Verrechtlichung von Hexenprozessen gewertet, um unkontrollierte Verfolgungen der verdächtigten Personen einzuschränken. Von den meisten Experten wird dieses Ziel als zum Scheitern verurteilt erachtet, darüber hinaus werden elementare Prinzipien des modernen Rechtsstaates missachtet: Der Gerichtssaal kann nur die öffentliche Meinung bedienen, er ist verlängerter Arm des Lynchmobs. Auch in der Zentralafrikanischen Republik wurden Menschen der Hexerei beschuldigt.[53]

Problematisch ist bei der Aufklärungsarbeit die „Realität der Hexerei“: Weil von Reichen und Mächtigen grundsätzlich angenommen wird, dass sie ihre Macht durch Ritualmorde und Hexerei erlangt hätten, sehen einige in Ritualmorden tatsächlich ein Mittel, zu Macht zu gelangen. Menschlichen Körperteilen und Blut wird eine gewaltige heilende und destruktive Macht zugeschrieben. In Nigeria und Südafrika werden jährlich bis zu hundert Ritualmorde aufgedeckt oder entsprechend zugerichtete Leichen mit fehlenden Genitalien gefunden, was den Hexenglauben nur anfacht.

Weitere Berichte von epidemischen Hexenjagden sind aus Indonesien, Indien, Südamerika und den arabischen Staaten bekannt.

  • In vielen traditionellen Ethnien des südamerikanischen Tieflandes zählt die Ermordung einer Hexe oder eines Zauberers zur zwingenden Folge einer tödlichen Erkrankung.
  • In Indonesien wurden nach der Absetzung Suhartos zwischen Dezember 1998 und Februar 1999 ca. 120 Personen als Hexen ermordet.
  • In Indien wurden zwischen 2001 und 2006 400 Adivasis im Bundesstaat Assam unter Hexereivorwürfen umgebracht.
  • Im Januar 2007 wurden drei Frauen in Liquiçá/Osttimor beschuldigt Hexen zu sein. Die Frauen im Alter von 25, 50 und 70 Jahren wurden ermordet und ihr Haus angezündet. Drei Verdächtige wurden von der UN-Polizei verhaftet. Es ist der erste Fall dieser Art im mehrheitlich katholischen Osttimor[54].
  • In Saudi-Arabien ist 2008 ein Mann wegen Verdachts der Zauberei verhaftet worden.[55].

Ausstellungen

Siehe auch

Literatur

Sekundärliteratur

  • Erik Midelfort: Witch Hunting in Southwestern Germany 1562–1684, Stanford 1972
  • Wolfgang Behringer: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung; Beck’sche Reihe 2082; München: Beck, 20023; ISBN 3-406-41882-1
  • Rosmarie Beier-de Haan (Hrsg.): Hexenwahn – Ängste der Frühen Neuzeit. Begleitband zur gleichnamigen Ausstellung des Deutschen Historischen Museums ; Berlin …; Wolfratshausen: Ed. Minerva Farnung, 2002; ISBN 3-932353-61-7 (Veränderte Online-Ausgabe)
  • Rainer Decker: Hexen. Magie, Mythen und die Wahrheit, 4 Bände; Darmstadt: Primus Verlag, 2004; ISBN 978-3-89678-329-5
  • Michael Hesemann: Die Dunkelmänner. Mythen, Lügen und Legenden um die Kirchengeschichte; Augsburg: St. Ulrich, 2007; ISBN 978-3-86744-016-5
  • Thomas Hauschild, Heidi Staschen, Regina Troschke; Hexen. Katalog zur Ausstellung. Hamburg; 1979: Hochschule für bildende Künste
  • Horst Herrmann: Die Folter. Eine Enzyklopädie des Grauens. Eichborn, Frankfurt 2004, ISBN 3-8218-3951-1
  • Michael Kunze: Straße ins Feuer. Vom Leben und Sterben in der Zeit des Hexenwahns; München: Kindler, 1982; ISBN 3-463-00838-6
  • Brian P. Levack: Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa; Beck’sche Reihe 1332; München: C.H. Beck, 19992; ISBN 3-406-42132-6
  • Sönke Lorenz (Hg.): Himmlers Hexenkartothek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der Hexenverfolgung; Hexenforschung 4; Bielefeld: Verlag für Regionalgeschichte, 20002; ISBN 3-89534-313-7
  • Lyndal Roper: Hexenwahn. Geschichte einer Verfolgung; München: C.H. Beck, 2007; ISBN 978-3-406-54047-9 (Kurzrezension)
  • Walter Rummel, Rita Voltmer: Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit; Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2008; ISBN 978-3-534-19051-5
  • Rolf Schulte: Hexenmeister. Die Verfolgung von Männern im Rahmen der Hexenverfolgung von 1530–1730 im alten Reich; Kieler Werkstücke. Reihe G: Beiträge zur frühen Neuzeit, 1; zugleich Dissertation an der Universität Kiel, 1999; Frankfurt am Main u. a.: Lang, 20012; ISBN 3-631-37781-9
  • Wilhelm Gottlieb Soldan: Geschichte der Hexenprocesse. Aus den Quellen dargestellt. Cotta, Stuttgart [u.a.] 1843.
    • Wilhelm Gottlieb Soldan und Heinrich Ludwig Julius Heppe: Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Cotta, Stuttgart 1880.
      • Wilhelm Gottlieb Soldan, Heinrich Heppe und Max Bauer: Geschichte der Hexenprozesse. Parkland-Verl., Köln 1999, ISBN 3-880-59960-2.
      • Wilhelm Gottlieb Soldan, Heinrich Heppe und Sabine Ries: Geschichte der Hexenprozesse. Vollmer, Essen 1997, ISBN 3-888-51205-0.
  • Hans Conrad Zander: Kurzgefasste Verteidigung der Heiligen Inquisition. Es spricht der Großinquisitor; Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus, 2007; ISBN 978-3-579-06952-4
  • Claudia Kauertz, Wissenschaft und Hexenglaube. Die Universität Helmstedt 1576–1626, 2001. ISBN 978-3-89534-353-7.
  • Katrin Moeller: Dass Willkür über Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007, ISBN 978-3-89534-630-9 (Hexenforschung 10).[56]
  • Monika Lücke/Dietrich Lücke: Ihrer Zauberei halber verbrannt. Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit auf dem Gebiet Sachsen-Anhalts. Mitteldeutscher Verlag, Halle 2011. ISBN 978-3-89812-828-5

Quellenwerke

  • Joeseph Hansen: Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenforschung im Mittelalter; Nachdruck Hildesheim: Olms, 1963 (Die Darstellung der historischen Entwicklung ist veraltet)
  • Heinrich Kramer alias Institoris: Der Hexenhammer. Malleus maleficarum. Kommentierte Neuübersetzung. 5. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2006, ISBN 978-3-423-30780-2.
  • Friedrich von Spee: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse. Aus dem Lateinischen von Joachim-Friedrich Ritter. 8. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2007, ISBN 978-3-423-30782-6.
  • Nicolas Rémy, Daemonolatreia oder Teufelsdienst, UBooks-Verlag 2009; ISBN 978-3-866-08113-0.
  • Ulrich Molitor, Von Unholden und Hexen, UBooks-Verlag 2008; ISBN 978-3-866-08089-8.
  • Hermann Löher Wehmütige Klage der frommen Unschuldigen. Ein Schöffe kritisiert die Hexenjagd, Neuausgabe 1995; ISBN 978-3-980-32974-3.
  • Friedrich-Christian Schroeder (Hrsg.): Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls des V. und des Heiligen Römischen Reichs von 1532 (Carolina); Stuttgart: Reclam, 2000

Weblinks

 Commons: Hexen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikisource: Hexenwesen – Quellen und Volltexte

Quellen

Anmerkungen

  1. Dietegen Guggenbühl: Hexen. In: Sandoz-Bulletin 24 (1971), S. 27-40, hier S. 36.
  2. Johannes Dillinger (Hrsg.): Zauberer – Selbstmörder – Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frühneuzeitlichen Württemberg, Trier 2003
  3. Beschluss des Konzils von Paderborn, zitiert aus Soldan/Heppe
  4. a b Vgl. Vortrag Michael Hochgeschwender zur Hexenangst im kolonialen Amerika, Dienstag, 14. Nov. 2006, 19.00 Uhr, America under Attack? im Amerikahaus München
  5. Rainer Decker: Die Päpste und die Hexen
  6. Georg Modestin, Kathrin Utz Tremp: Zur spätmittelalterlichen Hexenverfolgung in der heutigen Westschweiz. Ein Forschungsbericht. In: Zeitenblicke 1/2002.
  7. NZZ Format (26. Juli 2000): Die frühesten Dokumente zum Hexensabbat, abgerufen am 19. Januar 2009
  8. Rita Voltmer, Franz Irsigler: Die europäischen Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit – Vorurteile, Faktoren und Bilanzen
  9. Die erste Seite von Fründs handschriftlichem Bericht in der Zentralbibliothek Luzern, abgerufen am 19. Januar 2009
  10. Rainer Decker: Die Päpste und die Hexen
  11. Vortrag des Universitätsbibliothekars der Universität Tromsø Rune Hagen im Jahre 2001.
  12. Gerd Schwerhoff: Vom Alltagsverdacht zur Massenverfolgung. Neuere deutsche Forschungen zum frühneuzeitlichen Hexenwesen. GWU 46, S. 359-380, hier S.362 f., S.365.
  13. Ronald Füssel: Hexen und Hexenverfolgung im Thüringischem Raum, 2. überarb. Aufl. 2006, Landeszentrale für politische Bildung Thüringen, Erfurt, S. 21, ISBN 978-3-931426-53-8
  14. Wolfgang Behringer: Hexen - Glaube, Verfolgung, Vermarktung. 4. Auflage, Beck, München 1998, S. 67.
  15. Wolfgang Behringer: Neun Millionen Hexen. Entstehung, Tradition und Kritik eines populären Mythos. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht. 49 (1998), S. 664–685, zitiert nach http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/rezeption/art/Neun_Millionen/html/ca/0e43e9dea3/
  16. Gunnar Heinsohn/Otto Steiger: Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung. Kinderwelten. Menschenproduktion. Bevölkerungswissenschaft. Herbstein-Schlechtenwegen 1985, 3. erweiterte Auflage, München 1989.
  17. s. z.B. Walter Rummel: ‘Weise’ Frauen und ‘weise’ Männer im Kampf gegen Hexerei. Die Widerlegung einer modernen Fabel. In: Christof Dipper, Lutz Klinkhammer, Alexander Nützenadel: Europäische Sozialgeschichte. Festschrift für Wolfgang Schieder (= Historische Forschungen 68), Berlin 2000, S. 353–375, zitiert nach http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/rezeption/art/Weise_Frauen/html/ca/b14c768f43/
  18. Behringer: Hexen - Glaube, Verfolgung Vermarktung. S. 67–68
  19. Hexenverfolgungen in Stein am Rhein Schweiz
  20. Nach Diakon G. Röhrer exkommunizierte Luther am 22. August 1531 die erste Hexe, und sprach sich für die Verbrennung aus. 1538: In seinen Tischreden, Kap. 25: Von Zaubereien, wird am 20. August berichtet: „Von einem bezauberten Mägdlein“, das „blutige Thränen vergieße; wenn jenes Weib da sei“ Luther antwortete: „Da sollte man mit solchen zum Gericht/ zur Strafe eilen. Die Juristen wollen zu viele Zeugnisse haben, verachten diese offenbaren [Tatsachen]. Ich, sprach er, habe in diesen Tagen einen Ehefall gehabt, wo die Frau ihren Mann vergiften wollte, also, daß er Eidechsen hat ausgebrochen, und sie, peinlich [d. h. unter Folter] befragt, hat nichtsgeantwortet, weil solche Hexen stumm sind, verachten die Martern; der Teufel läßt sie nicht reden. Diese Thatsachen geben Zeugnis genug, daß ein Exempel an ihnen gegeben werden möchte, anderen zum Schrecken“. Siehe auch: [1]
  21. Hartmut Lehmann, Frömmigkeitsgeschichtliche Auswirkungen der „Kleinen Eiszeit“, in: Wolfgang Schieder (Hg.), Volksreligiosität in der modernen Sozialgeschichte (Geschichte und Gesellschaft Sonderheft 11), Göttingen 1986, S. 31-50; Wolfgang Behringer, „Kleine Eiszeit“ und Frühe Neuzeit, in: Wolfgang Behringer / Hartmut Lehmann/ Christian Pfister, (Hg.), Kulturelle Konsequenzen der „Kleinen Eiszeit“, Göttingen 2005, S. 415-508.
  22. Opusculum de sagis maleficis, Martini Plantsch concionatoris Tubingensis, Heibronn 1507; herausgegeben von Heinrich Bebel.
  23. Homilia de Grandine, habita 1539, in: Pericopae evangeliorum quae usitato more in praecipuis Festis legi solent, Frankfurt 1557; deutsch übersetzt von Jakob Gräter Ein Predig von dem Hagel und Ungewitter, in: Evangelien der fürnembsten Fest- und Feyertagen, Frankfurt 1558 u. ö.; vgl. die Handschrift Homiliae Evangeliorum quae usitate more diebus dominicis proponuntur. Jo. Brentius Homiliae Halae Suev. ab ao 1524–44 unicum exempl. der Landesbibliothek Stuttgart (Cod. theol. et phil. fol. 278).
  24. Matthäus Alber / Wilhelm Bidembach, Ein Summa etlicher Predigen vom Hagel und Unholden, gethan in der Pfarrkirch zuo Stuotgarten im Monat Augusto Anno CLXII ... sehr nützlich und tröstlich zuo diser Zeit zuo lesen, Tübingen 1562.
  25. Aus Saalfeld bei Salzwedel, Magister, 1571–1586 Diakon in Augsburg, 1586 in Ulm ohne Amt, 1589–1594 Hofprediger in Ansbach, 1594–† 1616 Pfarrer in Crailsheim.
  26. De magia disputatio ex Cap. 7. Exo[dus]. Deo Patre per Jesum Christum, virtute Spiritus sancti nos iuvante praeside ... Iacobo Heerbrando, Sacrae Theologiae Doctore ..., Domino ac Praeceptore suo omni pietate colendo Nicolaus Falco Salveldensis, ad subiectas cum Quaestione Theses, XV. die Decembris, loco consueto, hora septima antemeridiana, pro ingenii sui viribus, exercitii causa, respondere conabitur, Tübingen 1570.
  27. Wilhelm Friedrich Lutz las 1589/90 zur Untermauerung seiner Kritik Abschnitte aus Predigten seines Lehrers Dr. Schnepf vor; vgl. Gustav Wulz, Wilhelm Friedrich Lutz (1531–1597), in: Lebensbilder aus dem Bayerischen Schwaben 5, hrsg. von Götz Freiherr von Pölnitz, München: Max Hueber 1956, S. 198-220, S. 212. Aus den Jahren 1563 bis 1572 sind von Martin Crusius (1526–1607) angefertigte Mitschriften von Tübinger Predigten Schnepfs erhalten (Universitätsbibliothek Tübingen, Mc 101).
  28. Disputatio de magis, veneficis, maleficis et lamiis], praeside Ioanne Georgio Godelmanno ... respondente Marco Burmeistero ... habita Rostochii XXVI. Febr. anni LXXXIIII. in collegio fratrum, Frankfurt am Main 1584, deutsch [tendenzielle Übersetzung] Frankfurt am Main 1592
  29. De Magis, Veneficis Et Lamiis, Recte Cognoscendis & Puniendis, Libri Tres, His accessit ad Magistratum Clarissimi et Celeberrimi I.C.D. Iohannis Althusij Admonitio, Bd. 1, Bd. 2 und Bd. 3, Frankfurt 1591.
  30. Samuel Meigerius, De Panurgia Laminarum, Sagarum, Strigum ac Veneficarum, Hamburg 1587
  31. Prozessakten im Hauptstaatsarchiv Stuttgart (A 209 Bü 1055 Q. 66).
  32. Aus Aurich bei Vaihingen; ∞ 1622 Sabina Burkhardt, Tochter von Professor Dr. Georg Burkhardt (1539–1607) aus Tübingen; nicht identisch mit dem Chronisten der Hexenprozesse von 1618 bis 1620 in Schiltach.
  33. Tractatus theologicus De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate, &c. ... praeside Theodoro Thummio, SS. Theologiae Doctore, eiusdem Professore & Ecclesiae Tubingensis Decano, Respondente M. Simone Petro Werlino, S.S. Theol. Studioso, Tübingen: Theodor Werlin 1621.
  34. Heinrich Koops, Kirchengeschichte der Insel Föhr, Husum 1987, S. 66.
  35. Brief Salve in eo qui nos dilexit suoque abluit sanguine an Brenz vom 10. Oktober 1565 = Anhang zum Liber apologeticus et pseudomonarchia daemonum, Basel 1577.
  36. Vgl. Johann Weyer: De praestigiis daemonum et incantationibus ac veneficiis, Basel: Johann Oporinus Nachfolger 2. Aufl. 1577, S. 713ff.
  37. Zu Christoph Prob vgl. Kurt Stuck: Personal der kurpfälzischen Zentralbehörden in Heidelberg 1475–1685 unter besonderer Berücksichtigung der Kanzler (Schriften zur Bevölkerungsgeschichte der pfälzischen Lande), Ludwigshafen 1986, S. 76.
  38. Vgl. Weyer, a.a.O., S. 717; Christoph Meiners: Historische Vergleichung der Sitten und Verfassungen, der Gesetze und Gewerbe des Handels und der Religion, der Wissenschaften und Lehranstalten des Mittelalters mit denen unsers Jahrhunderts, Bd. III, Hannover: Helwing 1794, S. 368f.
  39. De sagarum (quas vulgo veneficas appellant) natura, arte, viribus et factis: item de notis indicisque, quibus agnoscantur: et poena, qua afficiendae sint, Bremen 1584.
  40. Augustin Lercheimer, Christlich bedencken vnd erjnnerung von Zauberey, woher, was, vnd wie vielfältig sie sey, wem sie schaden könne oder nicht: Wie diesem laster zu wehren, vnd die so damit behafft, zu bekehren, Heidelberg 1585.
  41. Johannes Scultetus, Gründlicher Bericht von Zauberey und Zauberern, darinn dieser grausamen Menschen feindtseliges und schändliches Vornemen und wie Christlicher Obrigkeit ihnen Zubegegnen, ihr Werck zuhindern, auffzuheben und zu Straffen gebüre und wol möglich sey … kurtz und ordentlich erkläret, Lich 1598.
  42. Hexenverfolgung. Eine Stellungnahme aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
  43. Gunnar Heinsohn, Rolf Knieper, Otto Steiger: Menschenproduktion – allgemeine Bevölkerungstheorie der Neuzeit, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1979; Gunnar Heinsohn/Otto Steiger: Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung, Kinderwelten, Bevölkerungswissenschaft, Menschenproduktion, Herbstein 1985; siehe auch Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, IKSF Discussion Paper No. 31, December 2004
  44. siehe kritisch: Walter Rummel: Weise Frauen und weise Männer im Kampf gegen Hexerei: Die Widerlegung einer Modernen Fabel, in: C. Dipper, L. Klinkhammer, A. Nützenadel: Europäische Sozialgeschichte. Festschrift für Wolfgang Schieder, Berlin 2000, S. 353-375; zustimmend siehe John M. Riddle: The Great Witch-Hund and the Suppression of Birth Control: Heinsohn and Steiger´s Theory from the Perspective of an Historian, Appendix zu: Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, IKSF Discussion Paper No. 31, December 2004
  45. Johannes Dillinger (Hrsg.): Zauberer – Selbstmörder – Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frühneuzeitlichen Württemberg, Trier 2003
  46. Midlefort, Erik H.C. Witch Hunting in Southeastern Germany 1562–1684: The Social and Intellectual Foundation. California: Stanford University Press, 1972. ISBN 0804708053
  47. Artikel über Freiburg, Catherine Repond
  48. FAZ-Artikel über Hexenverfolgung in Burkina Faso
  49. Vgl. die Zahlen für 2005 und 2006 aus der Shinyangaaregion lt. Bericht der tansanischen Tageszeitung Guardian - nach Tansania-Informationen 02-2007
  50. http://www.jeuneafrique.com/Article/DEPAFP20090302T155007Z/-enfants-sorcellerie-Les-enfants-du-sud-victimes-d-une-mortelle-chasse-aux-sorcieres.html Jeune Afrique - Hexenjagd in Nigeria
  51. http://www.jeuneafrique.com/Article/DEPIRIN83167/-infanticide-APEM-Mohamed-Alidou-sorcellerie-Les-infanticides-lies-a-la-sorcellerie-persistent-dans-le-nord.html Jeune Afrique - Kindermorde im Benin
  52. Witchcraft in Cameroon; Country of origin research - Immigration and Refugee Board of Canada
  53. [2]
  54. ABC News Online
  55. Stern Online
  56. Vgl. Johannes Dillinger: Rezension zu: Moeller, Katrin: Dass Willkür über Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert. Bielefeld 2007. In: H-Soz-u-Kult, 10. Februar 2010.

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