- Himmelslaterne
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Eine Kong-Ming-Laterne oder Fluglaterne (auch Kong-Ming-Lampion, von chin. 天燈 (Langzeichen) oder 天灯 (Kurzzeichen), tiān dēng (Pinyin), wörtlich „Himmelslaterne“) ist eine Laterne, die aufgrund ihrer Leichtbauweise und mittels der Hitze eines lokalen Feuers aufsteigt und schwebt.
Inhaltsverzeichnis
Bauweise und Prinzip
Eine nach unten geöffnete Papiertüte (China-Papier) wird durch einen Rahmen aus dünnen Bambusrohren und Draht aufgespannt. Die Höhe beträgt üblicherweise ca. 1 m und der Durchmesser etwa 40 bis 60 cm. In der Öffnung hängt ein mit einer brennbaren Flüssigkeit getränkter Baumwollstoff oder Papier. Die Flamme beleuchtet die Laterne und erwirkt den Auftrieb, der analog dem eines Heißluftballons funktioniert. Die Luft im Inneren der Laterne wird erwärmt, diese Luft dehnt sich aus und ihre Dichte sinkt unter die der Außenluft. Damit wird die Laterne leichter als ihre Umgebung, was einen Auftrieb bewirkt und zum Aufsteigen der Laterne führt.
Geschichte und Etymologie
Die Kong-Ming-Lampions wurden vor fast 2000 Jahren vom chinesischen Militärführer Kong Ming entwickelt (daher der Name der Laternen) und zur Kommunikation eingesetzt. Durch die große Flughöhe sind sie über viele Kilometer sichtbar.
Später wurden sie bei besonderen Anlässen als eine Art Feuerwerk von den Bürgern eingesetzt, welches Glück bringen beziehungsweise Wünsche erfüllen sollte.
2005 wurden am Strand von Khao Lak 5000 Kong-Ming-Lampions im Gedenken an die Opfer des Seebebens im Indischen Ozean 2004 in den Nachthimmel geschickt. Die Journalistin Xin Zhou (Guangzhou Daily) gewann mit ihrem Foto dieses Ereignisses den World Press Photo Award in der Kategorie „Kunst und Kultur“.
Gefahren
Insbesondere bei Trockenheit kann von den Laternen eine erhebliche Brandgefahr ausgehen. Teilweise wird auch eine Gefährdung des Flugverkehrs gesehen.[1] Da diese Ballons in Europa noch weitgehend unbekannt sind werden sie oftmals für UFOs gehalten und sind damit UFO-Stimuli, die zu Fehlmeldungen führen können.[2]
Rechtslage Deutschland
Bundesweit besteht in Deutschland kein generelles Verbot, eine Kong-Ming-Himmelslaterne aufsteigen zu lassen. Der § 16 Abs. 4 der Luftverkehrsordnung macht keine Einschränkung bzgl. der Aufstiegserlaubnis bei Kleinmengen oder Einzelaufstiegen. Es ist jedoch aus versicherungstechnischen Gründen darauf zu achten, dass der Brennkörper ein Gesamtgewicht von 20 g nicht überschreitet.
- Baden-Württemberg
- Eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde ist erforderlich, wird in der Regel jedoch nicht erteilt.[1]
- Bayern
- Der Gebrauch ist durch § 19 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) untersagt. Ausnahmeregelungen werden laut Information des Innenministeriums grundsätzlich nicht erteilt. Hintergrund ist, dass die frei fliegenden, unbemannten Heißluftballone nicht kontrollierbare, bewegliche, offene Feuerstätten im Sinne der VVB sind.
- Niedersachsen
- Der Gebrauch ist seit Mai 2009 untersagt.[3]
- Nordrhein-Westfalen
- In den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ist der Gebrauch der Laterne per Verordnung verboten.[4]
- Mecklenburg-Vorpommern
- "Eine luftrechtliche Erlaubnis für den Aufstieg von Sky- oder Himmelslaternen wird nicht erteilt."[5]
Generell muss jedoch durch einen formlosen Antrag an die Deutsche Flugsicherung eine Freigabe für den Aufstieg der Laterne(n) eingeholt werden.[6]
Einzelnachweise
- ↑ a b „Gefahren durch Himmelslaternen“ Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20. August 2008
- ↑ Artikel im Tagesspiegel
- ↑ [1]
- ↑ „Aufstiegsverbot für Fluglaternen“ Pressemitteilung 202 2007 der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. Dezember 2007
- ↑ "Aufstieg von Sky- oder Himmelslaternen" Mitteilung des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
- ↑ Aufstieg von Skylaternen Mitteilung des Luftfahrt-Bundesamtes vom 16. Juli 2008
Weblinks
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