Kong-Ming-Laterne

Kong-Ming-Laterne
Aufsteigende Kong-Ming-Laterne

Eine Kong-Ming-Laterne ist ein Lampion in Leichtbauweise, der in die Luft aufsteigen kann und bei dem der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle erzeugt wird.

Der Name kommt von chinesisch 孔明燈 / 孔明灯 kǒngmíng dēng ‚großes/offenes helles Lampion‘, andere Handelsnamen sind Himmelslaterne, Sky-Laterne (天燈 / 天灯 tiāndēng ‚Himmels-Lampion‘, englisch Sky lantern), auch Glückslaterne oder Wunschlaterne.

Inhaltsverzeichnis

Bauweise und Prinzip

Eine Kong-Ming-Laterne wird in Xitang (China) gestartet

Eine nach unten offene Papiertüte wird durch einen runden Rahmen aus einem zarten Bambusspan und 2 Drahtspeichen aufgespannt. Die Höhe beträgt etwa einen Meter und der Durchmesser etwa 40 bis 60 Zentimeter. In der Öffnung hängt ein mit einer brennbaren Flüssigkeit oder Wachs getränkter Baumwollstoff, Papier oder poröser Körper. Die Flamme beleuchtet die Laterne und erzeugt den Auftrieb, der nach dem Prinzip eines Heißluftballons funktioniert. Die Luft im Inneren der Laterne wird durch das Einströmen der Flammenbrandgase erwärmt, dehnt sich aus und ihre Dichte sinkt unter die der Außenluft. Damit wird die Laterne leichter als ihre Umgebung, was einen Auftrieb bewirkt und zum Aufsteigen der Laterne führt. Durch das dünne Seidenpapier erstrahlt die Laterne hell, und ist auf etliche Kilometer sichtbar.

Schon etwas Wind oder Luftturbulenz führt zu starkem Schwanken des Ballons noch in der Haltephase und verhindert sicheres Starten. Je nach Größe von Ballon und Brennstoffportion aber auch der Umgebungstemperatur dauert die Brennphase 5 bis 30 Minuten, wobei die Flamme etwa mit dem kleiner werdenden Brennteil kleiner wird, passend zum geringer werdenden Auftriebsbedarf. Zuletzt (Mitte 2009 in Österreich) verkaufte Exemplare hatten schon brandhemmend mit Salzen imprägniertes Papier. Bei klarem Nachthimmel und etwas Wind entfernte sich ein Ballon nach 20 Minuten so weit, dass er nur mehr punktförmig und so hell wie ein sehr heller Stern am Himmel erscheint.

Geschichte

Khong-Ming-Laternen beim Lichterfest in Maecho (Thailand)

Die Kong-Ming-Laterne wurde vor fast 2000 Jahren vom chinesischen Militärführer Kong Ming entwickelt (daher der Name der Laternen) und zur Kommunikation eingesetzt. Durch die große Flughöhe sind die Laternen über viele Kilometer sichtbar.

Später wurden sie bei besonderen Anlässen als eine Art Feuerwerk von den Bürgern eingesetzt, welches Glück bringen beziehungsweise Wünsche erfüllen sollte.

2005 wurden am Strand von Khao Lak (Thailand) 5000 Kong-Ming-Laternen im Gedenken an die Opfer des Seebebens im Indischen Ozean 2004 in den Nachthimmel geschickt. Die Journalistin Xin Zhou (Guangzhou Daily) gewann mit ihrem Foto dieses Ereignisses den zweiten Platz in der Kategorie „Kunst und Kultur“ des World Press Photo Award.[1]

In Europa erfreuen sie sich seit etwa 2006, seit sie am Markt allerorts frei erhältlich sind, großer Beliebtheit. Nach mehreren Unglücksfällen wird ihr Gebrauch zunehmend reglementiert, beziehungsweise gänzlich untersagt.

Gefahren

Die Laternen können Strecken von vielen Kilometern zurücklegen, wobei ihre Flugrichtung durch wechselnde Windrichtungen unvorhersehbar wird. Im Normalfall sinkt die Kong-Ming-Laterne erst dann zu Boden, wenn der Brandsatz erschöpft ist.

Von den Laternen kann eine erhebliche Brandgefahr ausgehen. Als Gefahrenquellen werden genannt:[2]

  • Brandgefahr durch Entzündung der Wunschlaterne beim Start, Gefährdung umstehender Personen
  • Brandgefahr durch Abbrennen in der Luft (z. B. durch Windstoß) und Abstürzen in brennendem Zustand
  • Brandgefahr durch Absinken in regulär brennendem Zustand wegen Auftriebsverlusts (undichte Ballonhülle, Fallwinde)
  • Brandgefahr durch Hineintreiben in ein Hindernis (z. B. Bäume, Gebäude).
  • Brandgefahr durch glühende Reste nach „regulärer“ Landung

Besonders hoch ist das Risiko der Brandgefahr, wenn die Laternen bei trockener Witterung oder nach längeren Hitzeperioden eingesetzt werden, da dann eine erhöhte Waldbrandgefahr besteht. Diese Risiken können beim Verwenden anderer Feuerwerksartikel durch einschlägige Vorsichtsmaßnahmen und gesetzliche Regelungen herabgesetzt werden. Für Himmelslaternen sind in vielen Staaten bisher keine gesetzlichen Regelungen vorgesehen.

Weitere mögliche negative Folgen bei dem Gebrauch von Kong-Ming-Laternen:[2]

  • Durch ihre Steighöhen – sie dringen in den Radarbereich der Flugüberwachung und Flugsicherung ein – wird auch eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des bodennahen Flugverkehrs gesehen.[3]
  • Irritation z. B. von Kraftfahrzeuglenkern durch herabsinkende Wunschlaternen
  • Gefahr durch die Drahtspeichen des Öffnungsrings (Bambus) für Vieh (Verletzen des Magens) und Stromleitungen (Kurzschließen)
  • Darüber hinaus kommt es auch zu Fehlalarmen bei der Feuerwehr. Es kam auch zu UFO-Meldungen.[4][5]

Rechtslage

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Gefahren und der gestiegenen Verbreitung der Laternen auch in Europa, ist eine zunehmende gesetzliche Einschränkung für deren Gebrauch zu beobachten. Die zu beachtenden Vorschriften und Genehmigungsverfahren sind in den einzelnen Staaten und Ländern unterschiedlich geregelt und für den jeweiligen Ort zu prüfen.

Allgemeine Risiken

  • Versicherungen können nach Bränden auch bei genehmigten oder zulässigen Laternenflügen mit Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Schadensregulierung verweigern.
  • Kommt es zu einem Brandunglück, kann das als fahrlässige Brandstiftung geahndet werden.

Deutschland

In allen Bundesländern außer Mecklenburg-Vorpommern ist der Gebrauch von Himmelslaternen inzwischen de facto verboten. Nach § 15a (1) Nr. 2 LuftVO ist der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Flugplätzen während deren Betriebszeit verboten; für Aufstiege im kontrollierten Luftraum ist nach § 16a (1) Nr. 3 eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich.

Rechtslage in den Ländern:

  • Baden-Württemberg: Himmelslaternen werden als ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb eingestuft,[3] was jedoch vom Wortlaut der LuftVO in der Fassung vom 18. Januar 2010 nicht mehr gedeckt ist.[6]
  • Bayern: Der Gebrauch ist durch § 19 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) untersagt. Ausnahmeregelungen werden laut Information des Innenministeriums grundsätzlich nicht erteilt. Hintergrund ist, dass die frei fliegenden, unbemannten Heißluftballone nicht kontrollierbare, bewegliche, offene Feuerstätten im Sinne der VVB sind.[7]
  • Berlin: In Berlin ist eine Genehmigung für das Steigenlassen von Himmelslaternen erforderlich. Sie wird in Berlin aber generell nicht erteilt, da Beeinträchtigungen im Luftverkehr und Waldbrandgefahr befürchtet werden.[8]
  • Brandenburg: Das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen ist seit 4. Februar 2010 verboten.[9]
  • Bremen: Himmelslaternen sind seit 14. Oktober 2009 verboten.[10]
  • Hamburg: Verbot für Himmelslaternen seit dem 1. Februar 2010.[11]
  • Hessen: Der Gebrauch ist seit dem 23. Juli 2009 untersagt.[12]
  • Mecklenburg-Vorpommern: Der Gebrauch wurde nach dem es am 26. August 2009 untersagt wurde, am 25. Januar 2011 wieder gelockert. Ein Verbot gilt trotzdem noch für Waldgebiete und Orte wo ein Mangel an eventuell nötigem Löschwasser herrscht. [13]
  • Niedersachsen: Der Gebrauch ist seit dem 1. Mai 2009 untersagt.[14]
  • Nordrhein-Westfalen: Der Gebrauch ist seit dem 18. Juli 2009 untersagt.[15]
  • Rheinland-Pfalz: Verbot für Himmelslaternen seit dem 1. September 2009[16]
  • Saarland: Seit dem 2. Oktober 2009 ist das Aufstiegen lassen von Himmelslaternen im Saarland verboten.[17]
  • Sachsen: Verbot für Himmelslaternen seit dem 1. September 2009 [18]
  • Sachsen-Anhalt: Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen[19]
  • Schleswig-Holstein: Verbot für Himmelslaternen seit dem 28. August 2009 .[20]
  • Thüringen: Das Innenministerium hat ein Verbot für das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen ausgesprochen, das seit dem 19. Oktober 2009 gilt. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.[21]

Österreich

In Österreich ist das In-Verkehr-Bringen (das ist „das Feilhalten, Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung“) derartiger Laternen durch die Wunschlaternen-Verordnung[2] des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Produktsicherheitsgesetz 2004 seit dem 10. Dezember 2009 generell verboten.

Schon vorher war das Steigenlassen nur punktuell zulässig, bzw. generell eine Genehmigung seitens der Austro Control, der österreichischen Flugsicherungsbehörde, einzuholen, wie bei jedem Objekt, das Steighöhen über 400 Meter erreicht.

Schweiz

In der Schweiz besteht grundsätzlich kein Verbot des Steigenlassens von Himmelslaternen. Das Aufsteigenlassen ist im Umkreis von fünf Kilometern zu einem Flughafen verboten.[22] In einzelnen Kantonen oder Gemeinden kann es Vorschriften geben, die den Betrieb weiter einschränken oder ganz verbieten beispielsweise aufgrund von Umweltschutzvorschriften, Reklameverordnungen oder Strassenverkehrsgesetzen.[23]

Weblinks

 Commons: Kong-Ming-Laternen (Sky lanterns) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. www.archive.worldpressphoto.org, 2.April 2010 12:17 Uhr
  2. a b c Wunschlaternen-VerordnungVorlage:§§/Wartung/alt-URL, Bgbl. II vom 9. Dezember 2009, 423. Verordnung (pdf, ris.bka)
  3. a b „Gefahren durch Himmelslaternen“ Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20. August 2008
  4. Artikel im Tagesspiegel
  5. Wunschlaternen sorgen für Verwirrung am Himmel, Kleine Zeitung online, 7. Oktober 2008
  6. Stuttgarter Nachrichten: Behörden-Posse um Himmelslaternen, 30. Juli 2010
  7. Verordnung über die Verhütung von Bränden (Bayern)
  8. Unbekannte Flugobjekte aus Reispapier, Berliner Zeitung vom 14. August 2008
  9. Ab morgen sind Himmelslaternen in Brandenburg verboten, Märkische Allgemeine online, 3. Februar 2009
  10. Pressestelle des Senats: Verbot von Himmelslaternen tritt in Kraft, 14. Oktober 2009
  11. Innenbehörde Hamburg, vom 5. Januar 2010
  12. Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern, vom 16. Juli 2009
  13. "Himmelslaternen künftig in MV verboten" Pressemeldung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern
  14. Presseerklärung des niedersächsischen Innenministeriums, 30. April 2009
  15. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung), (PDF), vom 13. Juli 2009
  16. "Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen in RLP"
  17. Innenminister Klaus Meiser unterzeichnete Verordnung
  18. Pressemeldung der Sächsischen Zeitung Bezug nehmend auf eine Anordnung durch das sächsische Innenministerium,
  19. "Landesrecht Sachsen-Anhalt - Öffentliche Sicherheit und Ordnung"
  20. Presseerklärung des schleswig-holsteinischen Innenministeriums, 6. August 2009
  21. Himmelslaternen werden verboten Artikel in der Thüringer Allgemeine vom 14. Oktober 2009
  22. Einsatzgebiet auf mkellenberger.ch
  23. Sicherheitshinweise auf himmelslaternen.ch
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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