Honoraprofessorin

Honoraprofessorin
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Honorarprofessoren (Hon.-Prof.) sind Personen, die wegen ihres akademischen Einsatzes als Dozent oder Lehrbeauftragter eine Titularprofessur erhalten und mit der Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Sie halten Lehrveranstaltungen ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Die Bezeichnung Honorarprofessor bezieht sich nicht auf den Begriff „Honorar“, sondern rührt daher, dass der betreffenden Person die Ehre (lat. honor) des Professorentitels zu Teil wird, ohne Inhaber der Dienststellung oder der vollen Funktion eines (ordentlichen/außerordentlichen) Professors zu sein. Honorar erhalten Honorarprofessoren für ihre Lehrtätigkeit in der Regel nicht.

Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an Attraktivität bei Führungskräften in Wirtschaft und Politik, da der Titel im Gegensatz zum Ehrendoktor ohne den einschränkenden Zusatz „h. c.“ (honoris causa) verwendet wird und somit das Fehlen der vollen Funktion des Professors und gegebenenfalls eines ordentlichen Rufs an eine Hochschule unsichtbar ist. Die Hochschulen profitieren indes vom Wissenstransfer der Dozenten und Lehrbeauftragten.

Von Honorarprofessoren wird bezüglich ihres Einsatzes in der Lehre lediglich erwartet, dass zwei Semesterwochenstunden pro Semester unentgeltlich gelehrt wird.[1] Die Idee dahinter ist es, Personen aus der Praxis auch für die Lehre zu gewinnen und eng an die Hochschule zu binden.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

In den meisten Bundesländern gelten für Honorarprofessoren die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie für ordentliche Professoren, allerdings wird eine Habilitation nicht zwingend vorausgesetzt. Die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet müssen den Anforderungen entsprechen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden. Eine formale Bedingung kann eine ca. 10 Semester dauernde vorherige Tätigkeit als Lehrbeauftragter sein.[2] Die Bedingungen sind abhängig von den jeweiligen Regelungen der Hochschulen und Bundesländer. Beispielsweise gibt es in Niedersachsen keine speziellen Regelungen und in Hessen werden in der Regel Honorarprofessuren ausschließlich an Personen verliehen, die sich bei der Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in die Praxis verdient gemacht haben.

Bezüglich der Anstellung an der berufenden Hochschule unterscheiden sich die Bundesländer erheblich. Während Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Einschränkungen haben, darf der Berufene in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen keine hauptamtliche Tätigkeit an derselben Hochschule ausüben. In Bayern darf er an keiner anderen Hochschule berufen sein. In Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern ist dagegen eine nebenberufliche Anstellung an der Hochschule zwingend erforderlich. In Hessen und Schleswig-Holstein können nur Personen aus der Praxis berufen werden.

Die Berufung erfolgt, je nach Bundesland, entweder durch die Hochschule oder das zuständige Ministerium.

In Baden-Württemberg sind Honorarprofessoren Personen, die eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Wochenstunden ausüben. Ob eine Vergütung, was in der Regel der Fall ist, gezahlt wird, entscheidet der Senat.

Im Gegensatz zum Ehrendoktor oder zum Ehrenprofessor wird der Titel eines Honorarprofessors ohne den Zusatz „h. c.“ (honoris causa) verwendet. Die Führung des Titels ist an die Dauer der Lehrtätigkeit gebunden. Ein Anspruch auf den Titel nach Einstellung der Lehrtätigkeit besteht nicht; er kann aber in begründeten Fällen auf Antrag nach Beendigung der Lehrtätigkeit und/oder bei Erreichen des Ruhestandsalters beibehalten werden.

Beispiele

Beispiele für Honorarprofessoren, vergeben von Hochschuleinrichtungen, sind:

Ehrenprofessor

Nicht zu verwechseln mit dem Honorarprofessor ist – in Deutschland – der Titel Professor als Ehrenauszeichnung, den aufgrund des in Landesrecht übergegangenen Reichsgesetz zur Regelung akademischer Grade der jeweilige Chef der Landesregierung verleihen kann. Dieses Gesetz gilt nur noch in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen und Saarland. Andere Bundesländer haben die Verleihung ehrenhalber abgeschafft.

Nicht zu verwechseln mit dem Honorarprofessor ist weiters - in Österreich - der vom Bundespräsidenten verliehene Berufstitel „Professor“.

Beispiele

Verliehen wurde der Titel Professor in Baden-Württemberg an:

Verliehen wurde der Titel in Berlin an:

Verliehen wurde der Titel im Saarland an:

Verliehen wurde der Titel in Hessen an:

Verliehen wurde der Titel in Hamburg an der ehemaligen HWP, seit Mai 2005 Universität Hamburg, an:

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://elib.uni-stuttgart.de/opus/volltexte/2006/2913/pdf/Satzung_Honorarprof.pdf Satzung der Universität Stuttgart zur Bestellung von Honorarprofessoren und zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßige Professorin“
  2. F.A.Z., 04.08.2007, Nr. 179 / Seite C2
  3. http://www.ruhr-uni-bochum.de/aktuell/2008/02-lammert/index.htm
  4. http://www.fu-berlin.de/presse/fup/2008/fup_08_321/index.html
  5. http://www.berlin.de/rbmskzl/ehrungen/ehrenprofessur.html

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