Imperium proconsulare

Imperium proconsulare

Der Begriff Imperium (von lateinisch imperare, „herrschen“, „befehlen“, „gebieten“) gehörte im römischen Reich zum Konzept der rechtlichen Amtsbefugnisse. Ein Mann, der ein Imperium innehatte, hatte fast absolute Macht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Amtes, konnte aber per Veto oder Mehrheitsbeschluss durch den oder die Inhaber eines höhergestellten Imperiums überstimmt werden. Ursprünglich wurde jeder Träger eines Imperiums als Imperator bezeichnet; erst später bekam dieses Wort eine speziellere Bedeutung und bezeichnete zuletzt nur noch die römischen Kaiser.

Ein Beamter mit Imperium (Magistrat oder Promagistrat) wurde von Liktoren begleitet, die die fasces trugen (in Rom das traditionelle Symbol von Imperium und Autorität); außerhalb des pomerium wurden den fasces Äxte hinzugefügt, um die Macht eines imperialen Beamten anzuzeigen, außerhalb Roms die Todesstrafe über römische Bürger zu verhängen. Die Zahl der Liktoren, die den Beamten begleiteten, war ein offenkundiges Zeichen des Rangs des jeweiligen Imperiums:

  • Diktator – ursprünglich 12 Liktoren, nach der Diktatur Sullas waren es 24
    • Da der Diktator die Todesstrafe auch innerhalb Roms verhängen konnte, trugen nur seine Liktoren die Äxte auf den fasces auch innerhalb des Pomeriums
  • Konsul – 12 Liktoren
  • Prätor – 6 Liktoren außerhalb, 2 innerhalb Roms
  • magister equitum – 6 Liktoren
    • Es gibt einen historischen Disput, ob das Imperium eines Prätors gegenüber dem Imperium eines magister equitum vorrangig war.
  • kurulischer Ädil – 2 Liktoren (nur in der Spätzeit und nicht in jedem Fall)
    • Da ein aedilis plebis kein Imperium innehatte, wurde er nicht von Liktoren begleitet

Formal erhielten die Magistrate das Imperium durch eine lex curiata de imperio von der sonst kaum noch üblichen und altertümlichen Form der Volksversammlung, den comitia curiata, verliehen. Innerhalb Roms war es als imperium domi gewissen gesetzlichen Schranken unterworfen; außerhalb des Pomeriums umfasste es die volle Straf- und Befehlsgewalt (imperium militiae).[1]

Das imperium domi erlosch mit dem Ende des Amtsjahres, das imperium militiae hingegen bestand prinzipiell fort, bis sein Träger einen Nachfolger erhielt. Seit dem 4. Jahrhundert v. Chr. konnte es formal verlängert („prorogiert“) werden. Sein Inhaber war dann Promagistrat (Prokonsul oder Proprätor) und hatte das Imperium in gleicher Weise inne wie während des ursprünglichen Amtes; er wurde daher von der gleichen Anzahl Liktoren begleitet. Das imperium militiae erlosch, wenn sein Träger das Pomerium überschritt und Rom betrat; deshalb musste für Triumphatoren jeweils eine Ausnahmeregelung erlassen werden.

Einige außergewöhnliche Aufträge, wie das berühmte Kommando des Gnaeus Pompeius Magnus gegen die Piraten, waren mit einem Imperium maius ausgestattet, was bedeutete, dass es alle Inhaber anderer Imperia innerhalb des Auftrags überragte (in Pompeius' Fall auch die Konsuln).

Das ähnlich angelegte Imperium proconsulare [maius?] („[vergrößerte] statthalterliche Amtsgewalt“) wurde ein wichtiger Bestandteil der Amtsgewalt der römischen Kaiser seit der Verleihung an Augustus 23 v. Chr.; es gab ihnen die Möglichkeit, in allen Provinzen den Oberbefehl über das Heer zu übernehmen, die dem Kaiser formal unterstellt wurden. Diese Provinzen lagen an den truppenstarken Grenzen des Reiches (darunter auch das bedeutende Ägypten) und werden als „kaiserliche Provinzen“ bezeichnet, im Gegensatz zu den so genannten „senatorischen Provinzen“. In den kaiserlichen Provinzen ließen sich die Kaiser durch legati Augusti vertreten; da diese formal nicht unter eigenen Auspizien und ohne eigenes Imperium agierten, konnten sie nicht zum Imperator ausgerufen werden und daher auch keinen Triumph feiern; beides stand nur dem Kaiser zu.

Die inoffiziellen Begriffe Imperium populi Romani („Imperium des römischen Volkes“) und seit Cicero Imperium Romanum („römisches Imperium“) sind auch Bezeichnungen für den römischen Herrschaftsbereich insgesamt, also das Römische Reich.

Literatur

  • Jochen Bleicken: Imperium. In: Der Kleine Pauly, Bd. 2 (1967), Sp. 1381–1383.
  • Gerhard Dulckeit, Fritz Schwarz, Wolfgang Waldstein: Römische Rechtsgeschichte. 8. Auflage. Beck, München 1989, ISBN 3-406-33398-2, bes. S. 86, 88–90, 188.

Anmerkungen

  1. Jüngst wurde wieder die ältere Auffassung vertreten, dass ein imperium bis auf wenige Ausnahmefälle nur außerhalb des Pomeriums wirksam war, während die Amtsgewalt aller Magistrate in Rom als potestas galt: Fred K. Drogula, Imperium, potestas, and the pomerium in the Roman republic, in: Historia 56 (2007), S. 419–452.

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