Index Romanus

Index Romanus
Titelblatt zum Index Librorum Prohibitorum, Kupferstich von 1711

Der Index Librorum Prohibitorum war ein Verzeichnis der für jeden Katholiken bei Strafe der Exkommunikation verbindlich verbotenen Bücher. Zuletzt nannte das Verzeichnis, welches in seiner verbindlichen Form 1966[1] abgeschafft wurde, 6000 Bücher.

Inhaltsverzeichnis

Die drei Klassen des Index

  • Die erste Klasse umfasst die Namen ketzerischer (häretischer) Schriftsteller (jeweils nach Urteil der Indexbehörde)
  • Die zweite Klasse umfasst die ketzerischen Werke.
  • Die dritte Klasse umfasst verbotene Schriften, die ohne den Namen des Verfassers erschienen sind.

Neben diesem Index gibt es noch den index librorum purgandorum, ein Verzeichnis der von anstößigen Stellen zu säubernden Schriften.

Geschichte

Die Anfänge kirchlicher Bücherverbote

Infolge des ersten Konzils von Nicäa ließ Kaiser Konstantin I. im Jahre 325 die Schriften des Arius verbrennen und stellte deren Besitz unter Todesstrafe. Das erste rein kirchliche Bücherverbot geht zurück auf das Jahr 400. Unter dem Vorsitz des Theophilus von Alexandria wurde verordnet, niemand dürfe die Schriften des Origenes „lesen oder besitzen“. Im Jahr 446 ließ Papst Leo der Große alle Schriften der Manichäer verbrennen. Die erste Synode, die die Verbrennung der von ihr als „verdammt“ angesehenen Texte befahl, war 681 das dritte Konzil von Konstantinopel.

Das Decretum Gelasianum, das 496 auf dem römischen Konzil erschien, ist der älteste Index verbotener Bücher.

Bücherverbote im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit

Im Rahmen theologischer Auseinandersetzungen sowie im Kampf gegen Ketzer und Andersgläubige verboten die Päpste im Mittelalter immer wieder Schriften. Durchgesetzt wurden diese Verbote von der Kirche in Zusammenarbeit mit den weltlichen Herrschern. Für die kontinuierliche Überprüfung und gegebenenfalls das Verbot von Büchern waren in erster Linie nicht der Papst und die Kurie, sondern die Universitäten zuständig. Darüber hinaus gab es immer wieder eigenständige Zensurverfahren und Verbote von Büchern durch weltliche Herrscher oder einzelne Bischöfe.

Einige Beispiele:

  • Die Abendmahlslehre des Berengar von Tours wurde 1050 auf der Synode von Vercelli verdammt.
  • Nachdem Peter Abaelard 1121 auf dem Konzil von Soissons gezwungen worden war, sein Buch über die Heilige Trinität zu verbrennen, befahl Papst Innozenz II. 20 Jahre später, nach dem Konzil von Sens im Jahr 1141, ihn in ein Kloster einzusperren und seine Schriften zu verbrennen.
  • In einer Bulle von Papst Johannes XXII. wurde unter anderem Marsilius von Padua zum Häretiker erklärt. Ein Jahr später verhängte er den Bann über Wilhelm von Ockham.
  • Im 13. Jahrhundert wurde in Frankreich von verschiedenen Synoden den Laien das Lesen der Bibel, mit Ausnahme der Psalmen, verboten.
  • Von Gregor IX. und den ihm folgenden Päpsten wurde wiederholt die Verbrennung des jüdischen Talmud angeordnet.
  • Am 15. Juni 1520 wurden in der Bulle Exsurge Domine die Schriften Martin Luthers verboten. Luthers Erwiderung war die öffentliche Verbrennung der päpstlichen Bulle. Am 12. Juni 1521 fand die Verbrennung der Schriften Martin Luthers in Rom statt, zugleich wurde Luther selbst In effigie, also in Abwesenheit, symbolisch mitverbrannt.
  • Mit der Bulle Romanus Pontifex wurde den Portugiesen das Handelsmonopol für den asiatischen Raum gewährt. Als der niederländische Völkerrechtler Hugo Grotius dies 1609 in seinem Werk Mare Liberum (Das freie Meer) kritisiert, wird sein Buch umgehend indiziert.
  • Im 17. Jahrhundert wurde Galileo Galileis Schrift Dialogo di Galileo Galilei sopra i due Massimi Sistemi del Mondo Tolemaico e Copernicano. (Dialog über die zwei wichtigsten Weltsysteme, das Ptolemäische und das Kopernikanische) verboten, Galilei wird beinahe 20 Jahre, bis zu seinem Tod im Jahr 1642, unter Hausarrest gestellt.

Die Römische Inquisition

Auf Betreiben des Kardinals Carafa, des späteren Papstes Paul IV. ernannte Paul III. 1542 mit der Bulle Licet ab initio sechs Kardinäle zu General-Inquisitoren für die ganze Kirche und schuf damit die römische Inquisition, genauer die Congregatio Romanae et universalis Inquisitionis. Grund für diese Zentralisierung war die Tatsache, dass es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen an den verschiedenen Universitäten gekommen war, welche Bücher verboten werden müssten und welche erlaubt seien. Auch konnte der Vatikan nicht mehr ausschließen, dass sich an den Universitäten reformatorisches Gedankengut ausbreitete. Und nicht zuletzt hatte sich das Buchaufkommen durch die Erfindung des mechanischen Buchdrucks durch Johannes Gutenberg erheblich ausgeweitet. Die Aufgabe der Inquisition war in erster Linie der Kampf gegen den Protestantismus sowie die Ketzerverfolgung allgemein. Da Bücher und Druckwerke als wirksame Werkzeuge der Reformation erkannt worden waren, baute die Inquisition ein strukturiertes kirchliches Zensurwesen auf. Wichtigstes Mittel dieser Zensur wurde der Index Librorum Prohibitorum mit seiner fortwährenden Aktualisierung.

Das Indizierungsverfahren begann mit der Anzeige eines Buches, die entweder aus der Kurie selbst oder von außerhalb kommen konnte. Oft genügte bereits der „protestantische“ Druckort für einen Anfangsverdacht. In einer ersten Stufe prüfte der Sekretär der Kongregation mit zwei Gutachtern, ob überhaupt ein Zensurverfahren gegen das Buch eingeleitet werden sollte. Das Hauptverfahren bestand aus einem, bei katholischen Autoren aus zwei schriftlichen Gutachten, die von einem Fachgremium, den Konsultoren, ausgewertet und in einer Versammlung beraten wurden. Am Ende der Versammlung stand ein Beschlussvorschlag, der dem Kardinalsgremium der Inquisition vorgelegt wurde. Die Kardinäle wiederum beschlossen, ob das Buch als gefährlich oder ungefährlich einzustufen sei, worauf der Papst die endgültige Entscheidung zur Aufnahme in den Index traf. Am Ende des Verfahrens standen drei mögliche Urteile: Indizierung mit anschließender Veröffentlichung des Beschlusses, Nicht-Indizierung ohne Veröffentlichung, dass es ein Indizierungsverfahren gegeben hatte, oder Einholen eines weiteren Gutachtens. Oft standen mangelnde Sprachkenntnisse der Gutachter einer sorgfältigen Prüfung entgegen. So wurde Über den Umgang mit Menschen in einer freien italienischen Übersetzung von 1816 geprüft. Auch der kontroversen Diskussion über Onkel Toms Hütte lag nicht die Originalausgabe zugrunde. Beide Werke wurden nicht indiziert.

Abschaffung

Titelblatt einer Ausgabe aus Venedig aus dem Jahre 1564

Erstmals erschien der Index Librorum Prohibitorum 1559, die letzte amtliche Ausgabe erschien 1948 mit Nachträgen bis 1962. Der Index wurde 1966[1] unter Papst Paul VI. in seiner bindenden Form offiziell abgeschafft, weil sich seine ständige Aktualisierung angesichts der nicht mehr überschaubaren Flut von Büchern und Schriften als nicht mehr praktikabel erwies. De facto war die Abschaffung schon 1965 mit dem Motu Proprio Integrae servandae erfolgt, als Paul VI. in seinem Reformprogramm des Heiligen Offiziums zum Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils den Index schlicht nicht mehr erwähnte. Entsprechend wurde die Abschaffung in der Öffentlichkeit zunächst nicht wahrgenommen.

Die Kongregation für die Glaubenslehre als zuständiges Gremium äußert sich heute nur noch selten zu einzelnen theologischen Lehrwerken (etwa 1975 zu „Unfehlbar?“ von Hans Küng). Der Index enthielt zuletzt zwar über 6000 Titel, doch wäre eine Fortführung im Zeitalter neuer Medien völlig undurchführbar gewesen. Das Zweite Vatikanische Konzil wandte sich hingegen mit einem eigenen Text der Frage der Sozialen Kommunikationsmittel zu; in der Kurie wurde infolge dessen ein Gremium für die Medienarbeit eingerichtet (Päpstlicher Rat für die sozialen Kommunikationsmittel).

Auf dem Index von 1949 finden sich die Schriften, die sich mit der Glaubens- oder Sittenlehre der Kirche nicht vereinbaren lassen. Als Beispiel sind dies die Liebesgeschichten von Honoré de Balzac, die Chansons von Pierre-Jean de Béranger, sieben Werke von René Descartes, zwei Werke von Denis Diderot (darunter seine Encyclopédie), die Liebesgeschichten von Alexandre Dumas dem Älteren und von Alexandre Dumas dem Jüngeren. Weiterhin werden vier Werke von Heinrich Heine, die Kritik der reinen Vernunft von Immanuel Kant, das Gesamtwerk von Maurice Maeterlinck und nahezu alle Werke von Voltaire genannt. Auch weniger bekannte Bücher finden sich dort, wie Die Unvereinbarkeit der neuen päpstlichen mit der bayerischen Staatsverfassung von Joseph Berchtold (1833–1894), 1871, Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern und die Aufgabe der Reichsgesetzgebung von Heinrich Dürrschmidt, 1875, Vergangenheit und Gegenwart der katholisch-theologischen Fakultäten von Sebastian Merkle, 1913, Politik aus dem Glauben von Ernst Michel (1889–1964), 1926 und Herrgottswissen von Wegrain und Straße. Geschichten von Webern, Zimmerleuten und Dorfjungen von Joseph Wittig, 1922. Als einer der letzten gelangte Jean-Paul Sartre auf den Index.

Situation heute

Seit 1992 werden Akten aus dem Archiv der Indexkongregation mit finanzieller Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und mit Mitteln aus dem Deutschen Leibnizpreis unter Leitung des Kirchenhistorikers Hubert Wolf veröffentlicht. Die Edition ist auf 24 Bände geplant, von denen die ersten sieben im Jahre 2006 veröffentlicht worden sind. Seit 1998 ist das Archiv auch „offiziell“ geöffnet.[2]

Heute gibt es keine offizielle Auflistung von Schriften, die der katholischen Kirche missfallen, und es werden keine Verbote einzelner Bücher ausgesprochen. Einzelne Kirchenvertreter kritisieren mitunter bestimmte Bücher öffentlich (vgl. die Debatte um den Roman Sakrileg). Derartige Äußerungen werden aber auch innerhalb der Kirche kritisch gesehen.

Die Gruppierung Opus Dei allerdings führt einen internen Index, der in der Tradition des Index Librorum Prohibitorum steht. Diese Liste umfasst etwa 1000 Werke[3]. Auf diesem Opus-Dei-Index stehen beispielsweise Werke von Immanuel Kant, Gotthold Ephraim Lessing, Jean-Jacques Rousseau, Karl Marx und Adolf Hitler. Daneben finden sich Bücher zeitgenössischer Schriftsteller wie zum Beispiel Der Name der Rose des auch als Semiotiker bekannten Umberto Eco, der Roman Sakrileg von Dan Brown oder Margit Hähners den Zölibat kritisierender Roman Auch nur ein Mann (1998). Einige Bücher sind ganz verboten, andere, etwa auch bestimmte medizinische Literatur, werden nur nach besonderer Erlaubnis z. B. für spezifisch Geschulte zu lesen erlaubt.[4]

Autoren, die auf dem Index standen

Literatur

  • Gisela Becker: Deutsche Juristen und ihre Schriften auf den römischen Indices des 16. Jahrhunderts. Duncker & Humblot, Berlin 1970, ISBN 3-428-01783-8.
  • Siegfried Bräuer, Heiner Lück: Art. Zensur, in: Theologische Realenzyklopädie, Bd. 36, 633-644.
  • Peter Godman: Die geheime Inquisition, marixverlag, Wiesbaden 2005, ISBN 3-86539-030-7.
  • Peter Godman: Die geheimen Gutachten des Vatikan. Weltliteratur auf dem Index, marixverlag, Wiesbaden 2006, ISBN 3-86539-070-6.
  • Franz Heinrich Reusch: Der Index der verbotenen Bücher. Ein Beitrag zur Kirchen und Literaturgeschichte. In 2 Bänden (Band 2 in 2 Abteilungen), Bonn 1883–1885, Neudruck Scientia Verlag, Aalen 1967. Online
  • Hubert Wolf (Hrsg.): Inquisition, Index, Zensur. Wissenskulturen der Neuzeit im Widerstreit. 2. Aufl., Schöningh, Paderborn 2003, ISBN 3-506-77670-3
  • Hubert Wolf: Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher. 2. Aufl., C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54371-5.
  • Hubert Wolf: Papst und Teufel, Die Archive des Vatikan und das Dritte Reich, C. H. Beck Verlag, München 2008, ISBN 3-406-57742-3.

Anmerkungen

  1. a b Die Glaubenskongregation setzte durch Erlasse vom 14. Juni und 15. November 1966 (AAS 58 (1966), S. 1186) mit Wirkung vom 29. März 1967 den Index außer Kraft. „Die kirchlichen Bücherverbote (c. 1399 CIC/1917) [wurden] abgeschafft und die Strafen, die auf Grund dieser Verbote eingetreten waren (vgl. c. 2318 CIC/1917), aufgehoben.“ (Heribert Heinemann: Schutz der Glaubens- und Sittenlehre. In: Joseph Listl u. a. (Hgg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Regensburg: Pustet 1983 ISBN 3-7917-0860-0, S. 567–578, hier: 568). Vgl. Georg May: Die Aufhebung der kirchlichen Bücherverbote. In: Karl Siepen [u. a.] (Hgg.): Ecclesia et ius: Festgabe für Audomar Scheuermann … Paderborn u. a.: Schöningh 1968, S. 547–571.
  2. Pressemeldung Informationsdienst Wissenschaft
  3. So die Angaben des Publizisten Peter Hertel, DLF 14. Juni 2006
  4. Vgl. z. B. Klaus Steigleder: Jeden Tag eine Abtötung, in: Der Spiegel 37, 1983 vom 12.9.1983, 156-176.

Weblinks

Primärtexte
Weiterführende Informationen

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